Linz, 10.01.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A Z, vertreten durch Rechtsanwälte L-D-L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.10.2006, VerkR96-3374-2006, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 37,50 Euro).
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG iVm. § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ……………………………………………………………...375,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............37,50 Euro
412,50 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................... 5 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Tatort: A 25 Welser Autobahn, Gemeindegebiet von Marchtrenk, bei Km. 9,6 in Fahrtrichtung Suben
Tatzeit: 08.03.2006 um 17.40 Uhr
Fahrzeug: Tankfahrzeug
Kennzeichen: NM- ...... (D)
Ladegut: leeres ungereinigtes Tankfahrzeug; letztes Ladegut: UN 1866
Harzlösung, Aradur 115x70BD
Sie haben als Lenker mit dem angeführten KFZ ein gefährliches Gut befördert, und sich hierbei, obwohl dies zumutbar ist, nicht davon überzeugt, dass die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften eingehalten wurden, als kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§§ 13 Abs.3 iVm. 27 Abs.3 Z6 iZm. 27 Abs.3 lit.a GGBG
Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe: 750 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 825,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 20.11.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der UVS hat mit Schreiben vom 27.12.2006, VwSen-161853/2 den Bw gem. § 13 Abs.3 AVG eingeladen, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.
Mit Schreiben vom 8.1.2007 hat der Bw ua. ausgeführt, dass er geständig ist.
Er habe diesen Transport von einem anderen Kollegen übernommen.
Der Frachtbrief sei vom vorhergehenden Kollegen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, die UN Nr., die Klasse und die Gefahrstoffgruppe fehlten und der Bw habe dieses leider auch übersehen.
Beantragt wurde, die Geldstrafe auf 250 Euro (zuzüglich Kosten des Strafverfahrens) herabzusetzen.
Aufgrund dieser Schreiben des Bw sowie dessen Rechtsvertreters ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Wird bei einem Gefahrguttransport ein nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt, so ist dies nach der – in § 15a Abs.1 GGBG zitierten – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II – Pkt 1. – Z16, in Gefahrenkategorie I einzustufen.
§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG, BGBl. I/145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I/118/2005 lautet auszugsweise:
"Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 eine Beförderungseinheit – mit der gefährliche Güter befördert werden – lenkt (und) Begleitpapiere nicht mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe – zu bestrafen.
In Fallkonstellationen des GGBG, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG (= die Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) zur Verfügung;
VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8ua.
Die Rechtsvorschrift, bei Durchführung eines Gefahrguttransportes ua ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitzuführen, richtet sich sowohl an den Beförderer, als auch an den Lenker.
Der Lenker hat jedoch auf die Einhaltung dieser Bestimmung idR einen geringeren Einfluss als der Beförderer.
Das tatbildmäßige Verhalten des Lenkers bleibt daher – speziell im Vergleich zum Beförderer – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw bislang unbescholten war.
Die Mindeststrafe (= 750 Euro) beträgt mehr als die Hälfte des – von der belangten Behörde geschätzten – Monatseinkommens des Bw (1400 Euro) und stellt daher iSd zitierten VfGH-Erkenntnisses für den Bw eine unangemessene Härte dar.
Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG vorgesehenen Mindeststrafe (= 375 Euro) festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 37,50 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler