Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420493/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 22.01.2007

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des C K K, vertreten durch die RAe Mag. O ua., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörd­licher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck am 16. November 2006, beschlossen:

 

I.                    Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirks­hauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 220,30 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG, § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit seiner explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) gegründeten, ho. am 27. Dezember 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die durch einen Organwalter am 16. November 2006 vorgenommene Ungültigkeitserklärung der von der belangten Behörde am 21. Oktober 2000 ausgestellten unbefristeten Niederlassungsbewilligung (richtig wohl: Niederlassungsnachweis; vgl. 1.2.).

 

Begründend bringt er dazu vor, dass ihm im Rahmen einer behördlichen Einvernahme die unbefristete Niederlassungsbewilligung mittels eines entsprechenden Stempels zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei, weil diese nicht unter § 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006, im Folgenden: NAG) falle. Denn die Heranziehung des NAG auf eine unbefristete Niederlassungs­berechtigung aus dem Jahr 2000 würde eine sachlich nicht gerecht­fertigte Rückwirkung des Gesetzes darstellen. Vielmehr habe er – auch unter Bedachtnahme darauf, dass er seinen 6 Monate überschreitenden Auslandaufenthalt der Gemeinde bekannt gegeben, diese ihn aber nicht über allfällige Folgen informiert habe – darauf vertrauen können, dass seine Niederlassungs­bewilligung unbefristet gültig bleiben würde. Überdies liege ein Verstoß gegen Art. 6 MRK vor, weil sein zivilrechtlicher Anspruch – nämlich: die Ausübung seines Berufes als Koch mit einer bis 28. Dezember 2008 gültigen Arbeitserlaubnis – verunmöglicht werde. Zuletzt wird auch vorgebracht, dass die Ungültigkeiterklärung der Niederlassungsbewilligung mittels eines Stempels im NAG nicht vorgesehen sei.

 

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Maßnahme beantragt.

 

1.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Begründet wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrens­gegenständliche, am 21. Oktober 2000 zu Zl. A40073913 ausgestellte Niederlassungsnachweis gemäß § 11 Abs. 1 lit. C der DVO zum NAG, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 8/2007, als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" zu werten sei, da im gegenständlichen Fall die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 NAG zum Tragen komme.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG erwogen:

 

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorgans sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

 

Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, im Gegenteil: Er bringt vielmehr explizit vor, dass der Organwalter der belangten Behörde lediglich seinen Niederlassungsnachweis mit einem Stempel für ungültig erklärt habe.

 

2.2. Zudem ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass gerade der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechts­schutz­einrichtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ungültigkeiterklärung  von Aufenthaltstiteln in § 10 Abs. 4 NAG geregelt ist und davon ausgehend dem Beschwerdeführer im Falle einer behaupteten Rechtswidrigkeit die Möglichkeit zukommt, gemäß § 3 NAG eine Berufung an den BMI zu erheben, wie er es im gegenständlichen Fall nach seinem eigenen Vorbringen ohnehin getan hat.

 

2.3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war sein als Maßnahmenbeschwerde intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig  zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandersatz­verordnung-UVS, BGBl. Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von 220,30 Euro (Schriftsatzaufwand) zu ersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.       Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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