Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521463/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. …, dzt. Justizanstalt Wels, Hamerlingstraße 1, vom 31.10.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.10.2006, GZ.: 2-FE-675/2006, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.  

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm § 38 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 30.10.2006 verfügte die Bundespolizeidirektion Wels gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen den nunmehrigen Berufungswerber anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle (am 10.7.2006 bei der Firma E W, im Zeitraum zwischen 14. und 15.7.2006 bei der V W und bei der Firma M W unter Verwendung eines Pkw).

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.10.2006. Darin hat der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorgebracht, dass er für den Einbruch der V freigesprochen worden sei und zur Angelegenheit mit der Firma E stimme diese neuerliche Anschuldigung nicht. Weiters sei mit der Urteils-Verkündung keine Entziehung des Führerscheines ausgesprochen worden. Bei seiner Festnahme sei er nicht betrunken gewesen und habe keine Drogen konsumiert. Am Tag der Festnahme sei ein Alkotest durchgeführt worden, welcher negativ verlaufen sei.

Bei der Erstausstellung seines Führerscheines der Klasse B 1999 sei ihm dieser aufgrund seines Vorlebens befristet ausgestellt worden. 2001 sei dieser neuerlich nach einer Nachschulung und dem Psychiater befristet worden. Da er in alkoholisiertem Zustand gefahren sei, sei im 2001 auch der Führerschein entzogen worden.

Nach seiner Entlassung 2004 habe er an einer Nachschulung und an der Gruppe für alkoholauffällige Pkw-Lenker teilgenommen. Da nach dem Gesetz die Lenkberechtigung abgelaufen war, habe er nochmals in einer Fahrschule eine Fahrprüfung ablegen müssen. Diese Prüfung habe er bestanden. 2006 sei ihm der Führerschein mit der Begründung des Alkoholdeliktes wieder befristet ausgestellt worden. Aus angeführten Gründen, teils vorverurteilender Meinung und zum Teil nicht wahrheitsgemäßer Angaben zur Begründung lege er Berufung gegen den Bescheid ein. 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Sollte der Berufungswerber gegenständlich gerichtlich wegen mehrfacher Einbruchsdiebstähle schuldig erkannt werden, könnte dies eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.10 FSG darstellen, woraus die Entziehung der Lenkberechtigung resultieren kann.

 

Das gerichtliche Strafverfahren ist bereits anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Entziehungsbehörde hat damit gemäß § 38 AVG die Wahl zwischen der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens oder der Beurteilung der Vorfrage nach der über die Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung.

 

Die Frage, ob der Berufungswerber die Einbruchsdiebstähle und damit strafbare Handlungen nach dem StGB begangen hat, ist im gerichtlichen Verfahren als Hauptfrage zu beantworten. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage insofern, ob der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z.10 FSG begangen hat.

 

Bei der Beurteilung der Aussetzung des Verfahrens spielt regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Dieser Gesichtspunkt könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (vgl. VwGH 11.4.2000, 99/11/0349). Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall. Dass ein Ermittlungsverfahren gar nicht notwendig ist bzw. wäre, behauptet der Berufungswerber nicht und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar.

Insbesondere zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei Ermittlungen und Beweisaufnahmen, divergierenden Entscheidungen des Gerichtes und der Kraftfahrbehörde und zur Vermeidung allfälliger Unwirtschaftlichkeit paralleler Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Strafverfahren und im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist die Aussetzung im vorliegenden Fall zweckmäßig gewesen.

Gegenständlich sind damit die Voraussetzungen für die Aussetzung gemäß § 38 AVG als erfüllt anzusehen. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

    

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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