Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161869/6/Br/Ps

Linz, 23.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H K, geb., S, B, vertreten durch Herrn Dr. J P, Rechtsanwalt GmbH, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Oktober 2006, Zl. VerkR96-5760-2006 Be, nach der am 23. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 200,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
20,-- Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 363,-- Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 27.05.2006 um 11.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 25 Welser Autobahn bei Km 11,970 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Suben lenkte, wobei er die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 100 km/h" überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie haben am 27.05.2006 um 11.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 25 Welser Autobahn bei Km 11,970 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Suben gelenkt, wobei Sie die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 100 km/h um 55 km/h überschritten haben.

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 06.06.2006 im Zusammenhalt mit der Lasermessung und der Zeugenaussage von Grlnsp. S vom 06.10.2006 als erwiesen anzusehen.

In Ihrem Einspruch vom 09.08.2006 im Zusammenhalt mit der schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2006 bringen Sie im Wesentlichen vor, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten werde, da Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass auf der A 25 bei Km 11,970 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von "100 km/h" sei und Sie davon ausgegangen wären, dass bei gegenständlichem Autobahnstück keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkung sei. Ihnen sei jedoch bei der Anhaltung lediglich vorgeworfen worden, dass in Österreich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h bestehe und möge auch diesbezüglich die bei Ihnen mitfahrende Gattin Inge K als Zeugin einvernommen werden.

Es treffe Sie unter diesem Aspekt lediglich ein geringes Verschulden und ersuchen um eine milde Bestrafung.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 06.10.2006 gab Grlnsp. S folgendes an:

"Mir wurde die Rechtfertigung des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht.

Nach so langer Zeit - der Vorfall spielte sich im Mai dieses Jahres ab und habe ich zwischenzeitlich schon wieder mehrfach Messungen durchgeführt — kann ich mich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern.

Generell feststellen möchte ich jedoch, dass ich dem Beschuldigten mit Sicherheit mitgeteilt habe, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung im 100 km/h Bereich gemacht habe und dass hier nicht eine Geschwindigkeit von 130 km/h gegolten habe"

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.10,2006 nach Kenntnis der Zeugenaussage bringen Sie im Wesentlichen vor, dass die Aussage des Zeugen für einen Beweis nicht geeignet sei und kein Beweis vorliege, dass Ihrerseits die erlaubte Geschwindigkeit überschritten worden sei und bezweifeln, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde.

Auch hätten zum selben Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls wegen Überschreitung der Geschwindigkeit angehalten werden müssen.

 

Nach Kenntnis der Verordnung wird nunmehr die durchgeführte Messung in Frage gestellt und neuerlich die Einvernahme der Zeugin K gefordert.

 

Dazu wird seitens der erkennenden Behörde festgestellt:

 

Gemäß. § 52 lit.a) Zi.10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gegen diese gesetzliche Bestimmung haben Sie verstoßen.

 

Wenn Ihrerseits die gemessene Fahrgeschwindigkeit zuletzt in Zweifel gezogen wurde, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, um einer Bestrafung entgehen zu können, da in Ihrer Stellungnahme vom 18.09.2006 die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nie bestritten wurde.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Messung mit einem technischen Gerät ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen

Fahrgeschwindigkeit dar; einen mit der Messung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Dem Vorbringen hinsichtlich eines unterlaufenen Messfehlers handelt es sich lediglich um eine Vermutung, ohne dass bestimmte Fakten vorgebracht wurden, die rein abstrakte Behauptung vermag keine Ermittlungspflicht der Behörden in Richtung auf insoweit unbest, Fehler des Gerätes auszulösen und im Verfahren keine Tatsachen aufgetreten sind, wonach dem Meldungsleger Fehler unterlaufen wären.

Auch obliegt nach Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beweis über eine Fehlerquelle beim Beschuldigten und nicht bei der Behörde.

Wenn daher Ihrerseits die Messung wegen Fehlerhaftigkeit angezweifelt wird, haben Sie eine etwaige Fehlerquelle nachzuweisen.

 

Dem Vorwurf, Ihnen sei nicht gesagt worden, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h betrage, vermag nicht, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung anzuzweifeln und wurde die gefahrene Geschwindigkeit nie bestritten.

 

Bezüglich Einvernahme der Gattin als Zeugin bezüglich Aussage über die zum Tatzeitpunkt tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, konnte entfallen, da dies an der von Ihnen gefahrenen und zugegebenen Geschwindigkeit keinen Einfluss habe, da laut vorliegender Erfahrungen bisher kein Beifahrer glaubhaft versichern konnte, durchgehend den Geschwindigkeitsmesser im Auge gehabt und laufend die gefahrene Geschwindigkeit abgelesen zu haben.

 

Die von Ihnen bestrittene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ordnungsgemäß verordnet und deutlich sichtbar kundgemacht.

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierten Bestimmung verstoßen haben, und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht mehr dargelegt werden konnten.

 

Bei der Strafbemessung im Sinne des, 19 VStG wurde auf Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen.

 

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat wurde davon ausgegangen, dass der relativ hohen gefahrenen Geschwindigkeit erschwerende Bedeutung beizumessen ist.

19 Abs. 1 VStG fordert bei der Strafbemessung dominant (arg. "stets") die Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefahrdung oder Schädigung der vom Gesetz geschützten Interessen. Die leider weit verbreitete mangelnde hinreichende gesellschaftliche Ächtung der Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die dadurch stark abgefederte Abhaltewirkung erfordert es, bei der Strafzumessung generalpräventiven Erwägungen Ausdruck zu verleihen. Dies umso mehr, als es im politischen Bezirk Wels-Land letztlich auch deshalb gelungen ist, durch relativ hohe Strafen und eine generell verstärkte Verkehrsüberwachung mit Schwerpunkt Geschwindigkeitsübertretungen die Zahl der im Straßenverkehr getöteten und verletzten Personen gegen den sonstigen Trend in Oberösterreich drastisch zu senken.

Bei der Ausmessung der verhängten Geldstrafe war die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten. Die hohe gefahrene Geschwindigkeit kann daher nicht als strafmildernd herangezogen werden.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen.

Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Sprach zitierte

Gesetzesstelle".

 

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, welche er wie folgt ausführt:

"Mit Strafverfügung vom 20.07.2006 zum Zeichen VerkR96-5760-2006 wurde gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung der §§ 52 lit. a Z 10 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 363,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Gegen diesen Verwaltungsakt erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches bei der belangten Be­hörde. Es wurde die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und darüber hinaus ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Bereits im Einspruch wurde dargelegt, dass dem Be­schuldigten im Zuge der Anhaltung vorgehalten wurde, ob er nicht wisse, dass in Österreich die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h betragen würde, es wurde jedoch mit keinem Wort ge­äußert, dass der Berufungswerber eine derartige Geschwindigkeitsübertretung in einer mit 100 k/h verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu verantworten hätte.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht erstattete der Beschuldigte eine entsprechende Stellungnahme und legte im Wesentlichen dar, dass er sich im allgemeinen Verkehrsfluss befunden hat und auch alle anderen Verkehrsteilnehmer eine derartige Geschwindigkeit einhielten. Der Beru­fungswerber wies nochmals daraufhin, dass seitens der die Amtshandlung durchführenden Organe mit keinem Wort geäußert wurde, dass er eine derartige Geschwindigkeitsüberschrei­tung in einer mit 100 km/h verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu verantworten hät­te. Weiters wurde die Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers, welche sich als Beifah­rerin im Fahrzeug befand, im Rechtshilfeweg beantragt.

 

Im Zuge des eingeleiteten Verfahrens wurde der Zeuge Gruppeninspektor Ing. S ver­nommen und sagte dieser aus, dass er sich aufgrund der verstrichenen Zeit an den konkreten Fall nicht mehr erinnern könne. Weiters gab er an, dass er dem Beschuldigten mit Sicherheit mitgeteilt habe, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung im 100 km/h Bereich begangen habe.

 

Mit Stellungnahme vom 12.10.2006 legte der Beschuldigte dar, dass es notwendig erscheine, zu prüfen, ob tatsächlich eine wirksam verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zeit­punkt am Tatort vorlag und wie diese Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich ausgemes­sen wurde.

 

Nach Vorlage der Verordnung der Republik Österreich vom 26.07.2001 wies der Berufungs­werber in der Stellungnahme vom 02.11.2006 nochmals daraufhin, dass er eine Geschwindig­keit eingehalten habe, welche auch alle anderen im Verkehrsfluss befindlichen Verkehrsteil­nehmer einhielten. Er führte weiters aus, dass er seinen Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin I K weiterhin aufrecht halte, welchem bislang noch nicht entsprochen wurde.

Mit Straferkenntnis vom 16.10.2006 zum Zeichen VerkR96-5760-2006, zugestellt am 20.11.2006, wurde dennoch gegen den Beschuldigten gemäß §§ 52 lit. a Z 10a StVO iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 363,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt.

 

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Messung mit einem technischen Gerät ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindig­keit darstellte, auch sei einem mit der Messung betrautem Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten. Die Behörde führte weiters aus, dass die Einvernahme der Gattin als Zeugin entfallen konnte, da deren Aussage keinen Ein-fluss habe. Bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat ging die Behörde davon aus, dass der relativ hohen gefahrenen Geschwindigkeit erschwerende Bedeutung beizumessen sei, dies vor allem aufgrund der weit verbreiteten mangelnden hinreichenden gesellschaftlichen Äch­tung der Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis vom 16.10,2006, Zeichen VerkR96-5760-2006, erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

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dem Grunde und der Höhe nach und begründet dieses wie folgt:

 

Verletzung verfahrensrechtlicher Normen:

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Behörde verpflichtet amtswegig vorzugehen. Aus der Offizialmaxime leitet sich eindeutig ab, dass die Behörde verpflichtet ist, von sich aus tätig zu werden und das gesamte Ermittlungsverfahren von Amts wegen vorzunehmen. Die sogenann­te "Beweislast" trifft grundsätzlich immer die Behörde.

In Beachtung dieser Grundsätze muss die Behörde umsomehr den Beweisanträgen der Partei­en entsprechen. Der Berufungswerber hat erstmals in der Stellungnahme vom 18.09.2006 die Einvernahme seiner Gattin I K, Pensionistin, S, B, beantragt. Da sich die Gattin des Beschuldigten als Beifahrerin im Fahrzeug befand, hätte diese bestätigen können, dass sich der Berufungswerber im allgemeinen Verkehrsfluss befand und entsprechend dieser Geschwindigkeit gefahren ist. Weiters hätte sie Auskunft dar­über geben können, dass im Zuge der Anhaltung mit keinem Wort geäußert wurde, dass der Berufungswerber eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung in einer mit 100 km/h ver­ordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu verantworten hätte. In sämtlichen nachfolgenden Stellungnahmen wurde vom Berufungswerber dargelegt, dass er den Beweisantrag aufrecht­erhalten möchte.

Da dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg nicht entsprochen wurde, liegt ein Verfahrensmangel vor, welcher zur Einstellung des Ver­waltungsstrafverfahrens führen muss.

 

Unrichtige Sachverhaltsfeststellung:

 

Im angefochtenen Verwaltungsakt VerkR96-5760-2006 stützt sich die belangte Behörde nur auf die dienstliche Wahrnehmung der Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wels.

Tatsächlich wurde die Geschwindigkeit des Berufungswerbers jedoch schon vor der 100 km/h-Zone gemessen. Möglicherweise wurde dem Beschuldigten auch aus diesem Grund im Zuge der Anhaltung vorgehalten, ob er nicht wisse, dass auf Autobahnen in Österreich eine Beschränkung von 130 km/h gelten würde. Dies wurde bislang noch nicht vorgebracht, da sich der Berufungswerber erst nach mehrmaligem gedanklichem Wiederholen des Sachverhalts aufgrund des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens wieder exakt daran erinnern kann. In der verordneten 100 km/h-Zone hielt der Berufungswerber mit Sicherheit eine gerin­gere Geschwindigkeit als die gemessenen 155 km/h ein.

 

Strafhöhe:

Die belangte Behörde hat die in der Strafverfügung verhängte Strafe nicht reduziert und auch keinesfalls Vermögens- und Einkommens Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Behörde gemäß § 19 VStG verpflichtet ist, bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sowie auch Verbindlichkeiten, entsprechend zu berücksichtigten.

Die belangte Behörde führte aus, dass die weit verbreitete mangelnde hinreichende gesell­schaftliche Ächtung der Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die dadurch stark abgefederte Abhaltewirkung es erfordern würde, bei der Strafzumessung generalpräven­tiven Erwägungen Ausdruck zu verleihen. Seitens der belangten Behörde wurde jedoch nicht ausgeführt, ob sie von einem großen oder einem geringfügigen Verschulden des Berufungs­werbers ausgegangen ist. Dafür, dass die belangte Behörde die Strafe nicht herabgesetzt hat, reicht die Begründung bezüglich der Interessen der Allgemeinheit sicherlich nicht aus.

Da die gemessene Geschwindigkeit sich auf einen Bereich bezieht, wo eine 130 km/h Be­schränkung gegolten hat, liegt kein schwerwiegender Verstoß gegen die StVO vor. Weiters sind keine nachteiligen Folgen eingetreten, sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt ist. Der gegebene Sachverhalt rechtfertigt weiters die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG, da ein geringfügiges Verschulden vorliegt und keine nachteiligen Folgen eingetreten sind.

Der Berufungswerber stellt daher an den

 

UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT DES LANDES OBERÖSTERREICH

 

folgende

ANTRÄGE:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be­schuldigten eingestellt wird;

    in eventu

2. dass eine Ermahnung ausgesprochen wird; in eventu

3. dass die Strafe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

K H

L, 04.12.2006"

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war, wegen der ursprünglichen Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach, in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Der Berufungswerber nahm jedoch trotz dezidierten Antrages auf seine Einvernahme u. die ihm persönlich gesondert zugestellte Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs-strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RI C S im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Zeuge legte den Eichschein, das Messprotokoll und seine von dieser Messung angefertigten Handaufzeichnungen vor.

Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers schränkte in der Folge die Berufung auf das Strafausmaß ein.

 

6. Der Berufungswerber lenkte zum Tatzeitpunkt den M mit dem Kennzeichen bei Strkm 11.970 auf der A 25 (Welser Autobahn) in Richtung Suben. Die Lasermessung wurde in dieser Phase vom ReInsp. C. S im anflutenden Verkehr aus einer Entfernung von 278 m mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400 durchgeführt.

Angesichts der zuletzt vorgenommenen Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den in den Berufungsausführungen noch geäußerten messtechnischen Bedenken. Es sei jedoch dazu an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem bei dieser Messung verwendeten Messgerät um ein lt. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 in Österreich zur Eichung zugelassene Lasermessgerätetype der Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P handelt. Auf nähere Umstände der Messung und insbesondere den Tatvorwurf an sich ist angesichts der durch die Einschränkung der Berufung bestehenden Rechtskraft nicht mehr einzugehen.

Die Vertreterin des Berufungswerbers, der wegen des weiten Anreiseweges nicht persönlich zur Verhandlung erschien, machte jedoch die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 64.000 Euro bei einem Monatspensionsbezug von 1.400 Euro glaubhaft.

 

7. Zur Strafzumessung:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

8.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl grundsätzlich darin zu folgen, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahren­potenzierung einhergeht. Zumal hier jedoch die letztlich mit der nur um 25 km/h über der auf Autobahnen grundsätzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit und hier insbesondere kein über den Ungehorsamstatbestand hinausreichender Unwertgehalt erkennbar ist, kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Da es sich beim Vorfallstag um einen Samstag handelte, ist von einem wesentlichen geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen, als dies bedingt durch den Berufungsverkehr an Werktagen der Fall ist. Der Grund für diese Beschränkung wird in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Zl. 314.525/1-III/10/01 v. 26.7.2001, mit "der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs" begründet. Daher ist im Sinne der Sachlichkeit sehr wohl zwischen einer Tatzeit bei hoher Verkehrsdichte und bei bloß geringerem Verkehrsaufkommen Bedacht zu nehmen. Darauf lässt auch die vom Verordnungsgeber vorgenommene zeitliche Differenzierung der Gültigkeit zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr schließen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze scheint auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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