Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 29.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen von Herrn Dipl.-Ing. A B und Herrn Ing. A E, beiden vertreten durch M , R, S & Partner Rechtsanwälte OEG, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz jeweils vom 24.03.2005, GZ: 0061012/2004, und vom 28.06.2005, GZ: 0004758/2005, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.01.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und die in den Straferkenntnissen vom 24.03.2005 zu den Fakten 1 und 2 verhängten Geldstrafen jeweils auf je 900 Euro, gesamt somit 1.800 Euro, die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 20 Stunden, gesamt 40 Stunden, herabgesetzt

und die in den Straferkenntnissen vom 28.06.2005 verhängte Geldstrafe jeweils auf 1.800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden, herabgesetzt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich in allen angefochtenen Straferkenntnissen auf jeweils 190 Euro.

II.                  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge im Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden die Berufungswerber wegen Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Dacharbeiten ohne Sicherungen) bestraft.

 

Dagegen haben die Berufungswerber zunächst Berufungen im vollen Umfang erhoben, diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.01.2007 jedoch auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

In den erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurden als straferschwerend die Vormerkungen im Strafregister des Magistrates Linz wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewertet.

 

Von Seiten des Arbeitsinspektorates wurde einer geringfügigen Reduzierung der Geldstrafen im Hinblick auf die als Erschwerungsgrund von der Erstbehörde zu Unrecht angenommenen Verwaltungsvorstrafen zugestimmt.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 130 Abs.5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen (darunter fällt auch die Bauarbeiterschutz-verordnung) zuwiderhandelt.

 

Da die Strafbestimmung bereits für den Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vorsieht, ist es unzulässig allfällige Verwaltungsvorstrafen hier noch als Erschwerungsgründe heranzuziehen. Aus diesem Grund waren daher die Strafhöhen entsprechend spruchgemäß herabzusetzen. Hinsichtlich der sonstigen Begründung auch hinsichtlich der sonstigen Strafzumessung kann auf die umfassende Begründung in den Erstverfahren verwiesen werden.

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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