Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161893/9/Fra/RSt

Linz, 16.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G B, T, 40 L, vertreten durch Frau Mag. S W, R Ö, W, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.12.2006, Zl. S-39711/06 VP, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Februar 2007 iVm einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 Satz 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKWs Kennzeichen L am 21.9.2006 um 9.20 Uhr in L auf der W in Fahrtrichtung stadteinwärts, im Bereich W – R, den Mehrzweckstreifen mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benützt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Februar 2007 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt:

 

Herr F K lenkte am 21.9.2006 um 9.20 Uhr den PKW Kennzeichen L auf der W in Fahrtrichtung stadtauswärts und beabsichtigte bei der Kreuzung mit der R in diese nach links einzubiegen. Er wollte die Kreuzung mit dem stadteinwärts führenden Fahrstreifen der W überqueren, wobei er vor dem dort angebrachten Vorschriftzeichen "Halt" sein Fahrzeug angehalten hat. Zur selben Zeit hielt Herr P Z den von ihm auf der W gelenkten PKW vor der Kreuzung mit der R an. Er hatte sich zum Linksabbiegen in die H eingeordnet und stand als erstes Fahrzeug vor der Kreuzung. Herr Z gab Herrn K F per Handzeichen zu verstehen, dass er auf den Vorrang verzichte. Herr K F setzte sein Fahrzeug im ersten Gang in Bewegung. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Bw am Fahrzeug des Herrn Z vorbei und stieß mit dem Fahrzeug des Herrn F K zusammen. Der Bw benützte bei dieser Vorbeifahrt den dort befindlichen Mehrzweckstreifen. Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz, Verkehrsinspektion vom 14.11.2006 beträgt die Fahrbahnbreite an der Vorfallsörtlichkeit 6,10 Meter, wobei der Fahrstreifen 4,60 Meter und der Radfahrstreifen 1,50 Meter breit ist.

 

Diesen Sachverhalt rechtlich beurteilend ist vorerst festzustellen, dass es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht darum geht, die Verschuldensfrage am Verkehrsunfall zu klären. Es geht in diesem Verfahren ausschließlich darum, die Frage zu beantworten, ob der Bw den Mehrzweckstreifen vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig benützt hat.

 

Gemäß § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 ist ua. die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, mit Fahrzeugen aller Art verboten. Dieses Verbot gilt gemäß § 8 Abs.4 Z2 nicht für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass Herr Z das Fahrzeug auf dem Fahrstreifen angehalten hat, dieser die dem Bw unter Berücksichtigung der ebenfalls einzuhaltenden Seitenabstände nicht mehr genug Platz geboten hat, am Fahrzeug des Herrn Z vorbeizufahren. Da sich zum Tatzeitpunkt auch kein Radfahrer am Radfahrstreifen befunden hat und es sohin ausgeschlossen ist, dass ein solcher gefährdet oder behindert wurde, war sohin das Befahren des Mehrzweckstreifens erlaubt.

 

Der Bw hat sohin nicht tatbildlich gehandelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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