Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521523/2/Ki/Da

Linz, 31.01.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Y S, L, A, vom 18.1.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.1.2007, AZ: F 06/014220, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 22.6.2005 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18.1.2007 Berufung erhoben, er ersucht, die Prüfung wiederholen zu dürfen, letztes Mal habe er Stress gehabt. Nunmehr sei er bereit für eine Prüfung.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Herr S stellte am 22.6.2005 (Eingangsstempel der Bundespolizeidirektion Linz) einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EU-Führerscheines (beantragte Klasse B).

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzung hat sich der Berufungswerber dann in der Folge viermal einer praktischen Fahrprüfung iSd § 11 FSG unterzogen, dies am 8.3.2006, am 14.6.2006, am 12.7.2006 und am 8.9.2006. Laut vorliegenden Prüfungsprotokollen hat Herr S die praktischen Fahrprüfungen jeweils nicht bestanden, wobei in den jeweiligen Begründungen eine Reihe von Mängeln sowohl im Langsamfahrbereich als auch beim Fahren im Verkehr festgestellt wurden.

 

In der Folge hat er sich sowohl einer amtsärztlichen als auch einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und es wurde zusammenfassend in der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle KFV vom 23.11.2006 (nach durchgeführter Untersuchung am 18.11.2006) gutächtlich festgestellt, dass vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus Herr Y S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet ist. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wären im Sinne eines Eignungsmangels eingeschränkt. Es würden sich Schwächen im Bereich des Reaktionsverhaltens (Reaktionsverlangsamung, eingeschränkte Reaktionssicherheit und verminderte reaktive Dauerbelastbarkeit), im Bereich der Konzentration und in der Merkfähigkeit und der Sensomotorik zeigen. Angesichts des Ausmaßes der Einschränkungen des Reaktionsverhaltens und der Sensomotorik scheine das Versagen bei der Fahrprüfung auf diese Defizite zurückführbar zu sein. Hinweise für Einschränkungen der Bereitschaft der Verkehrsanpassung würden sich hingegen nicht ergeben.

 

Die Verkehrspsychologin führte aus, dass erfahrungsgemäß sich bei einer weiteren Integration in den hiesigen Kulturkreis und gesteigerten Anforderungen im privaten und beruflichen Bereich oftmals eine Leistungssteigerung zeige. Angesichts des Alters des Untersuchten könne daher eine neuerliche Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nach Ablauf von ca. 12 Monaten empfohlen werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme kam der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz in seinem Gutachten vom 28.11.2006 zum Ergebnis, dass auf Grund der negativen Befunderstellung (des verkehrspsychologischen Gutachtens) amtsärztlicherseits von einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Klasse B auszugehen sei. Das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges vor allem in anspruchsvollen Verkehrssituationen sei nicht gewährleistet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme – bezogen auf den konkreten Fall – als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle handelt es sich um eine iSd § 19 FSG-GV vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigte Stelle. Die verkehrspsychologischen Untersuchungen wurden nach den entsprechenden Bestimmungen der FSG-GV sowie der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Richtlinie zur Erstellung verkehrspsychologischer Stellungnahmen gem. § 17 FSG-GV durchgeführt. Die Untersuchungsstelle attestierte, dass die Testverfahren in einem wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang zum Verkehrsverhalten stehen bzw. die Standards der Untersuchung in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Handbuch dokumentiert sind. Für die Bewertung der Testergebnisse wurde der psychologische Normbegriff herangezogen. Zusätzlich wurden für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Prozentrangvergleich der Leistungstestergebnisse Resultate aus der Verhaltensbeobachtung sowie der Exploration berücksichtigt.

 

Es bestehen für die Berufungsbehörde daher keine Bedenken, die angeführten Beweismittel der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 17 Abs.3 FSG-GV ist jedenfalls eine verkehrspsychologische Stellungnahme von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen aufgrund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen, zu erbringen.

 

Wie bereis dargelegt wurde, ist der Berufungswerber viermal zur praktischen Fahrprüfung angetreten und hat diese jeweils nicht bestanden. Im Zuge einer folgenden amtsärztlichen Untersuchung haben sich offensichtlich Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers ergeben, welche letztlich durch die oben angeführte verkehrspsychologische Stellungnahme bestätigt wurden.

 

Danach weist Herr S derzeit derartige kraftfahrspezifische Leistungsdefizite auf, welche die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B ausschließen. Aus diesem Grunde hat die Bundespolizeidirektion Linz den Antrag des Berufungswerbers zu Recht abschlägig beschieden und es wurde der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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