Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161495/8/Bi/Se

Linz, 06.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. L O, M, vertreten durch RA Dr. N N, G, vom 13. Juli 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juni 2006, VerkR96-1893-2006/PM, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nunmehr eingeschränkt auf das Ausmaß der verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 1. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro. Im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. November 2005 um 16.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei Strkm 169.040 in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des Kfz die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. März 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, RA Dr. N , des Meldungslegers ChefInsp. G B sowie des technischen Amtsachverständigen Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht zum Strafausmaß im Wesentlichen geltend, die Strafe sei angesichts der nicht berücksichtigten Milderungsgründe überhöht, insbesondere sei die Unbescholtenheit des Bw nicht berücksichtigt worden. Weiters wurde im Rechts­mittel eine Reihe von Milderungsgründen iSd § 43 StGB aufgezählt, der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG beantragt. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Strafbemessung Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zugrundezulegen ist nach dem für Radargeräte dieser Bauart vorgesehenen Toleranzabzug von (aufgerundet) 5% des Messwertes eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 131 km/h, dh eine Überschreitung der erlaubten Höchst­geschwindigkeit von 31 km/h.

Die Erstinstanz hat nach ihren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels konkreter Angaben, allerdings vom Bw unwidersprochen, geschätzt und - zutreffend - ein Einkommen von 1.100 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten der Straf­be­messung zugrundegelegt, hat aber, obwohl keine Angaben über irgend­welche Vormerkungen des Bw bestehen, dessen in diesem Fall wohl anzunehmende Unbescholtenheit nicht als Milderungs­grund berücksichtigt. Schon deshalb war der Berufung teilweise Folge zu geben, obwohl den Ausführungen hinsichtlich der Überlegungen des § 43 StGB in keiner Weise beigetreten werden konnte: Vorsätzliches Verhalten wurde dem Bw ohnehin nie angelastet, eine Zufügung von Schäden wäre erschwerend zu werten gewesen, verlockende Gelegenheit bzw Unbesonnenheit scheidet auf der Autobahn aus, ebenso Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe, die konkret nie geltend gemacht wurden. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 oder § 21 VStG lagen nicht vor, weil zum einen § 99 Abs.3 StVO keine Mindeststrafe vorsieht, die zu unterschreiten wäre, und für eine Annahme geringfügigen Verschuldens keine Anhaltspunkte vorliegen.    

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­prä­ventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf österreichischen Autobahnen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet -> Herabsetzung der Strafe

 

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