Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521525/3/Sch/Hu

Linz, 02.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, vertreten durch Rechtsanwälte OEG M R S & Partner vom 18.1.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.1.2007, VerkR20-2303-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und amtsärztlichen Begutachtung sowie Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.9.2005, Zl. VerkR20-2303-2003, wurde Herrn F D, N, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, M R S & Partner Rechtsanwälte OEG, H, L, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 iVm § 3 Abs.1 Z2 und § 7 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 8.9.2005, entzogen, gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, sich einer Nachschulung zu unterziehen sowie angeordnet, gemäß § 8 FSG ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten und gemäß § 29 Abs.3 FSG habe er den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 20.9.2005 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 8.1.2007, VerkR20-2303-2003, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.4.2006, VerkR96-4034-2005-OJ/May, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Demnach habe er am 20.8.2005 unter dort näher umschriebenen Umständen einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Atemluftalkoholgehalt bezogen auf den Lenkzeitpunkt wurde mit 0,78 mg/l angenommen.

 

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15.9.2006, VwSen-161308/13/Sch/Hu, dem Grunde nach abgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Berufungswerber beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.

 

Im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird auf die im Verwaltungsstrafverfahren abgeführte Berufungsverhandlung hingewiesen. Im Rahmen derer wurde die Frage eines stattgefundenen Nachtrunkes, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Menge, ausführlich erörtert. Auch die oben angeführte Berufungsentscheidung geht hierauf ausführlich ein.

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird daher darauf verwiesen.

 

Auch im gegenständlichen Berufungsverfahren vermag der Rechtsmittelwerber nicht glaubhaft zu machen, dass seine Alkoholbeeinträchtigung ausschließlich auf einem  Nachtrunk beruht hat. In dieser Frage beschränkt sich der Berufungswerber im Wesentlichen auf die Unterstellung, das Behördenorgan habe falsche Aktenvermerke – im Übrigen sogar vom Berufungswerber unterfertigt – angefertigt. Diesen Mutmaßungen kann sich die Berufungsbehörde aber nicht anschließen.

 

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes hat der Berufungswerber somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat. Bei der hier vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung von knapp unter 0,8 mg/l beträgt die Mindestdauer der Entziehung gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate. Zu berücksichtigen war allerdings, dass dem Berufungswerber im Jahr 2001 die Lenkberechtigung bereits einmal entzogen werden musste, und zwar für die Dauer von 12 Monaten. Damals lag gleichfalls ein Alkoholdelikt vor. Auch sind noch weiter zurückliegende Entziehungen der Lenkberechtigung des Berufungswerbers aktenkundig, so jeweils eine in den Jahren 1991,1992 und 1996, ebenfalls aufgrund von Alkofahrten.

 

Im Hinblick auf die Zukunftsprognose im Sinne des § 7 Abs.4 FSG muss daher berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz immer zu trennen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von nunmehr 16 Monaten ist damit gerechtfertigt, zumal das Wiedereintreten der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers vor dieser Entziehungsdauer nicht erwartet werden kann. Die gegenständliche Dauer der Entziehung steht auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wiederholten Alkoholdelikten (vgl. etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0216).

 

Nach der aktenkundigen Beweislage muss im Zusammenhang mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfall auch davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und danach Fahrerflucht begangen hat. Ob er vom Unfall etwas bemerkt hat oder nicht bzw. zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, kann in diesem Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Lebensnah kann jedenfalls angenommen werden, dass seine Alkoholbeeinträchtigung mit Ursache für den Unfall gewesen sein dürfte, also bereits eine gewisse Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs.4 FSG vom Berufungswerber ausgegangen ist.

 

Zu den weiteren von der Behörde angeordneten Maßnahmen ist zu bemerken, dass das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz seine Grundlage in § 32 Abs.1 FSG hat, wo die selben Kriterien wie für die Entziehung der Lenkberechtigung gelten. Bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit hat die Behörde auch ein derartiges Lenkverbot auszusprechen.

 

Sinngemäß das selbe gilt für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (vgl. § 30 Abs.1 FSG). § 24 Abs.3 FSG sieht bei Übertretungen des § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 zwingend die Anordnung einer Nachschulung vor. Angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerbers ist auch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz im Sinne des § 24 Abs.3 FSG nachvollziehbar. Hierauf geht der erstbehördliche Bescheid entsprechend ein.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Zur Entscheidung über Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (gemeint wohl: des Führerscheines) ist die Erstbehörde zuständig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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