Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560088/2/WEI/Ps

Linz, 13.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der O AG als Rechtsträger der O in L, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2005, Zl. 301-12-4/5, betreffend Abweisung eines Antrags auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 156/2001) wegen stationärer Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

 

Der Antrag der O AG als Rechtsträger der O in L auf Ersatz von Pflegegebühren in Höhe von 1.650 Euro für den stationären Aufenthalt des J K, geb., Z, L, in der Zeit vom 15. bis 18. April 2005, AZl: 05004843, wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der O AG, p.A. L vom 29.06.2005, übermittelt vom Land mit Antrag vom 22.072005, ha eingelangt am 28.07.2005, auf Ersatz der Kosten in Höhe von € 1.650,--

für die für

              Herrn K J,

              geboren am,

              wohnhaft in L, Z

geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthaltes von 15.04. bis 18.04.2005 zu Azl: 05004843 wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:   §§ 6, 8, 10, 18, 61 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998,

                                      LGBl.Nr. 82/1998;"

 

In rechtlicher Hinsicht vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass der Kostenersatz gegenüber Dritten nach § 61 Oö. SHG 1998 nur subsidiär nach angemessener Rechtsverfolgung in Betracht komme und außerdem einen originären Anspruch auf soziale Hilfe voraussetze. Beide Kriterien erachtete die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt als nicht zutreffend, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde, welcher am 18. November 2005 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige, als Einspruch fehlbezeichnete Berufung der O AG vom 25. November 2005, die am 30. November 2005 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Übernahme der Kosten (Pflegegebühren) für den stationären Aufenthalt vom 15. bis 18. April 2005 an.

 

Begründend wird ausgeführt, dass J K in der Zeit vom 17. bis 21. November 2003 zum letzten Mal eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, wobei er damals wahrscheinlich noch Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Diese werde gemäß § 35 Arbeitslosenversicherungsgesetz längstens für 52 Wochen gewährt. Selbst wenn Herr K noch den vollen Anspruch gehabt und den Antrag ordnungsgemäß abgegeben hätte, hätte der Anspruch längstens bis November 2004 bestanden. Selbst wenn also Herr K in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung seiner sozialen Notlage beigetragen hätte, wäre ihm zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts keine Notstandshilfe zugestanden und er wäre auch nicht sozialversichert gewesen.

 

Nach Ansicht der Berufungswerberin (Bwin) sei das Nichtvorliegen der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme dem Herrn K nicht vorwerfbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen nach §§ 8 und 10 Oö. SHG nicht erfülle.

 

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt am 24. Juli 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 an "Land Oberösterreich Sozialabteilung" übermittelte die O AG zu AZ: 05004843 der O einen formalisierten Sozialhilfeantrag ("Aufnahmeanzeige") betreffend den Patienten J K, geb., mit den wesentlichen Daten (Aufnahme 15.4.2005 23:36 Uhr, Kl.: AGK, Station P1 G201, Fach: Psychiatrie, Entlassung: 18.4.2005 nach Hause), allerdings ohne Angabe der entstandenen Kosten. Die Einweisungsdiagnose lautete: Suizid-Versuch oder absichtliche Selbstverletzung. Die Oö. Gebietskrankenkasse habe eine Kostenübernahme mit der Begründung "Keine Versicherung feststellbar!" abgelehnt. Dem Patienten seien die offenen Pflegegebühren in Rechnung gestellt worden. Der Antrag werde zur Fristwahrung eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2005 teilte die Bwin im Nachhang mit, dass Herr K nicht in der Lage wäre, die Pflegegebühren von 1.650 Euro zu begleichen. Er wäre Sozialhilfeempfänger. Daher werde ersucht, die offenen Pflegegebühren aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

 

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 leitete die Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. SHG 1998 hinsichtlich der aus Anlass des stationären Aufenthalts entstandenen Pflegegebühren an das Amt für soziale Angelegenheiten des Magistrats der Landeshauptstadt Linz weiter.

 

Weitere Unterlagen des W Krankenhauses sind nicht aktenkundig.

 

2.2. Die belangte Behörde hat im Wege eines Versicherungsdatenauszuges der Sozialversicherung (SVNr.) und durch telefonische Erhebung beim AMS Linz (vgl Aktenvermerk "RS mit AMS" vom 17.11.2005) ermittelt, dass J K zuletzt vom 8. April bis 2. Juni 2003 Notstandshilfe (Überbrückungshilfe) bezog, welche mit Arbeitsaufnahme am 3. Juni 2003 eingestellt wurde. In der Zeit vom 3. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 war K bei der Fa. I beschäftigt. Mit 19. September 2003 habe er "einen Antrag auf Notstandshilfe behoben" (gemeint wohl ein Antragsformular) und in der Folge aber nicht eingebracht, weshalb er keine Leistungen mehr bezog. Vom 17. bis 21. November 2003 war er als Arbeiter bei der Fa. I GmbH, P, gemeldet. Danach scheint keine Arbeitgeber mehr auf. Seit 3. Oktober 2005 bezieht er vom AMS Linz wieder Notstandshilfe. Dementsprechend war J K im Zeitraum der stationären Behandlung vom 15. bis 18. April 2005 in der O bei der Oö. Gebietskrankenkasse nicht krankenversichert.

 

Aus einem weiteren Aktenvermerk ("Erstantrag um SH") des Amtes für soziale Angelegenheiten vom 3. Oktober 2005 geht hervor, dass der bei seinen Eltern wohnende K um Sozialhilfe ansuchen wollte. Er legte einen Beschluss des Landesgerichts Linz vor, wonach er vom 24. November 2003 bis zum 5. Juli 2004 in Untersuchungshaft war. Anschließend befand er sich "lt. Schreiben Zukunftsschmiede vom 6.7.2004" in der Zeit vom 6. Juli 2004 bis 30.9.2005 auf Therapie in P, R. Vor der Haft habe er kurz gearbeitet (siehe oben Fa. I). Das Amt für soziale Angelegenheiten hat Herrn K belehrt, dass er sich beim AMS arbeitssuchend melden und einen Antrag auf Notstandshilfe stellen sollte. Deshalb stellte er noch am 3. Oktober 2005 beim AMS Linz einen entsprechenden Antrag und wurde ihm wieder Notstandshilfe gewährt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt unstrittig erscheint und nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Sache erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 leg.cit. jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde. Da der Patient und potentielle Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde hat, war diese auch zuständig.

 

§ 61 Oö. SHG 1998 regelt Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. Gemäß § 61 Abs 1 leg.cit. sind einer Person oder Einrichtung, die soziale Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Dieser Anspruch unterliegt ferner den weiteren Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998.

 

Nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998 besteht ein solcher Kostenersatzanspruch nur, wenn

 

1.        der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.        die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998 sind Kosten einer Hilfe nach Abs 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

4.2. In seinem zu § 61 Oö. SHG 1998 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof aus § 61 Abs 1 leg.cit abgeleitet, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Dieses Ergebnis folge auch aus § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter klargestellt hat, kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Auch wenn nach Krankenanstaltenrecht eine Verpflichtung zur Aufnahme des Patienten bestanden hat, kann dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen Auslegung des Oö. SHG 1998 führen. Nach der Gesetzeslage bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Kosten der Hilfeleistung nicht hereingebracht werden können, diese Kosten zu ersetzen hätte.

 

Im fünften Abschnitt des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997- Oö. KAG 1997 (LGBl Nr. 312/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 122/2006) ist die Deckung des Betriebsabganges geregelt. Nach § 75 Abs 1 Oö. KAG 1997 deckt das Land Oberösterreich den Betriebsabgang in einem Ausmaß, das 85 % der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht (Landesbeitrag). Die Deckung des Betriebsabganges ist in den weiteren Absätzen des § 75 leg.cit. näher geregelt. Die für eine Krankenanstalt erreichbare Höchstdeckung darf nicht mehr als 96 % betragen. Diese Regelung berücksichtigt auch den infolge Aufnahmezwangs bei unabweisbaren Patienten (§ 46 Abs 4 Oö. KAG 1997) entstandenen Betriebsabgang.

 

4.3. Gemäß § 55 Abs 1 Oö. KAG 1997 ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder)-gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

 

§ 55 Abs 2 Oö. KAG 19976 sieht subsidiär die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen vor, wobei die Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach § 47 Abs 3 Z 1 und 2 Oö. SHG 1998 sinngemäß gelten. Erst wenn die Pflegegebühren dann auch noch nicht hereingebracht werden können, ist an die Ersatzpflicht des Sozialhilfeträgers zu denken.

 

Nach § 56 Abs 1 Oö. KAG 1997 sind die Pflegegebühren vom Krankenanstaltenträger mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und mittels Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Dagegen besteht nach § 56 Abs 7 leg.cit. die Möglichkeit des schriftlichen Einspruchs binnen zwei Wochen. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder)-gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Gegen solche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 56 Abs 8 Oö. KAG 1997 Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.

 

Nach § 56 Abs 5 Oö. KAG 1997 ist auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Dabei gilt die Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung als Rückstandsausweis. Nach § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat schon wiederholt zur Subsidiaritätsklausel des § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998 ausgesprochen, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" nur entsprochen wird, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Verfahren nach dem § 56 Oö. KAG 1997 durchführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpft, insbesondere auch ein Vollstreckungsverfahren versuchen muss (vgl Vwsen-560042/3/Gf/Km vom 20.08.2001; VwSen-560063/2/Gf/Pe vom 19.05.2003; VwSen-560072/2/Ste/Be vom 28.06.2004).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Bwin lediglich behauptet, die offenen Pflegegebühren in Rechnung gestellt zu haben und dass K zur Begleichung nicht in der Lage sei. Demnach wurde erfolglos ein Rückstandsausweis (Pflegegebührenrechnung) ausgestellt. Auch wenn dies zutrifft, wurde damit noch keine "angemessene Rechtsverfolgung" iSd § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998 dargelegt. Die Berufungswerberin hat eine entsprechende Vorgangsweise im Sinne der §§ 55 und 56 Oö. KAG 1997 nicht einmal behauptet.

 

Die im Oö. KAG 1997 geregelten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung einschließlich der Betreibung eines Vollstreckungsverfahrens wurden offenbar nicht einmal versucht. Schon aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1998.

 

4.4. Im Übrigen ist der belangten Behörde im Sinne des oben dargestellten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, auch beizupflichten, dass gegenständlich der Anspruch auf soziale Hilfe schon dem Grunde nach zu verneinen ist und deshalb auch kein Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1998 in Betracht kommen kann.

 

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Diese Bemühungspflicht wird im § 8 Abs 1 leg.cit. als Bereitschaft der hilfebedürftigen Person in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen, umschrieben. § 8 Abs 2 Oö. SHG 1998 nennt beispielsweise in vier Ziffern Beiträge der hilfebedürftigen Person im Sinne dieser Bemühungspflicht. § 8 Abs 2 Z 3 leg.cit. nennt dabei ausdrücklich die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Nach der Aktenlage hätte Herr K beim AMS Linz Notstandshilfe so rechtzeitig beantragen können, dass er zum Zeitpunkt der stationären Behandlung in der O krankenversichert gewesen wäre. Die Argumentation der Bwin mit § 35 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, wonach die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird, geht schon deshalb fehl, weil K vom 24. November 2003 bis zum 5. Juli 2004 in Untersuchungshaft verbrachte und in dieser Zeit keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hätte. Dasselbe gilt wohl auch für den anschließenden Aufenthalt in P bis 30. September 2005, der offenbar im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren als Resozialisierungsmaßnahme vorgesehen war. Die zeitlichen Überlegungen der Bwin zur Dauer der Notstandshilfe gehen schon deshalb ins Leere. Außerdem kommt es nicht darauf an, wann K überhaupt erstmals Notstandshilfe beantragen hätte können, sondern nur darauf, ob er für den Zeitpunkt des stationären Aufenthalts auf Grund der konkreten Umstände Notstandshilfe und damit auch eine Krankenversicherung hätte erlangen können.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Zuerkennung von Notstandshilfe um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der zufolge des § 35 Abs 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen darf. Danach ist aber eine neuerliche Antragstellung möglich, wobei der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überpürfung zu unterziehen ist und zwar ohne Rücksicht auf die vorangegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl VwGH 31.05.2000, Zl. 98/08/0280; VwGH 17.10.2001, Zl. 99/08/0023 = VwSlg 15.699 A/2001; VwGH 18.02.2004, Zl. 2000/08/0208). Die Ansicht der Bwin, dass Notstandshilfe insgesamt längstens für 52 Wochen erteilt werden kann, ist demnach ebenfalls unzutreffend.

 

5. Herr K hat den an sich bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe beim AMS Linz nicht rechtzeitig weiterverfolgt, obwohl er längere Zeit keinen Arbeitsplatz hatte. Die Bemühung um weitere Arbeitslosenunterstützung in Form der Notstandshilfe wäre zumutbar und auch nicht offenbar aussichtslos gewesen. Da Herr K der zumutbaren Bemühungspflicht nicht nachkam, hat er eine persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs 1 Oö. SHG 1998 nicht erfüllt.

 

In vergleichbaren Fällen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (vgl VwSen-560043/2/Kl/Rd und 560044/2/Kl/Rd je vom 08.02.2002) schon früher entschieden, dass mangels Vorliegens aller persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Oö. SHG 1997 sowohl ein Anspruch auf Sozialhilfe als auch der davon abhängige auf Kostenersatz nach § 61 Oö. SHG 1997 ausscheidet. Denn Kostenersatz kommt nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Der vorliegenden Berufung war daher aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der erforderlichen Berichtigung zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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