Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260026/14/Gf/Hm

Linz, 29.07.1992

VwSen-260026/14/Gf/Hm Linz, am 29. Juli 1992 DVR.0069264

B e s c h e i d

Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1992, Zl. VwSen-260026/13/Gf/Hm, wird gemäß 24 VStG i.V.m. 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt:

In Punkt I. des Spruches des eben angeführten Erkenntnisses hat die Wendung "und das Strafverfahren gemäß 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt" zu enfallen.

B e g r ü n d u n g:

Wie sich aus Punkt 4.3. des Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates vom 23. Juli 1992, Zl. VwSen-260026/13/Gf/Hm, ergibt, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, weil es einen im Sinne des 44a VStG konkretisierten Tatvorwurf nicht enthält; ob das Strafverfahren weiterzuführen oder im Hinblick auf eine allenfalls bereits eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist, hat hingegen die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen, sodaß eine Einstellung des Strafverfahrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Betracht kommt.

Da es sich somit bei der Anführung der Wortfolge "und das Strafverfahren gemäß 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt" um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, war diese gemäß 24 VStG i.V.m. 62 Abs. 4 AVG zu korrigieren.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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