Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230964/8/BMa/Ps

Linz, 27.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des L M, geb. am, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 2. Jänner 2007, Zl. Sich96-452-2006, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortgruppe "die öffentliche Ordnung" ein Beistrich und die Beschreibung "für die dort anwesenden L – Anhänger wahrnehmbar," eingefügt wird.

 

II.                   Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 12. Mai 2006 um 18.15 Uhr in 4690 Schwanenstadt, auf Höhe des Hauses Gmundner Straße 2, einen Trinkbecher mit Inhalt auf die Fahrbahn geworfen habe, wodurch sich der Inhalt auf die Fahrbahn ergoss, und durch dieses Verhalten die öffentliche Ordnung in besonders rücksichtloser Weise ungerechtfertigt gestört habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF, begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei auf Grund der Anzeige und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen. Als Tatbild könnten verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen qualifiziert werden, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos seien. Nach Aufzählung einiger Beispiele aus der Judikatur, die als tatbildlich erachtet worden sind, führt die belangte Behörde beweiswürdigend aus, die Angaben des Berufungswerbers seien widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Gerade das Verhalten des Berufungswerbers und ähnliches Verhalten führe dazu, dass bei Fußballspielen eine Fan-Begleitung mit sehr hohem polizeilichen Aufwand durchgeführt werden müsse, um Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Ordnungsstörungen sowie Anstandsverletzungen hintan zu halten. Strafbemessend wurde ausgeführt, dass gerade das vom Berufungswerber gezeigte Verhalten es erforderlich mache, durch einen immer größeren Polizeieinsatz, der auch erhebliche Kosten verursache, Sachbeschädigungen, grobe Anstandsverletzungen und Ordnungsstörungen hintan zu halten. Dass der Berufungswerber trotz des großen Polizeieinsatzes tatbildmäßig gehandelt habe, sei ihm straferschwerend anzulasten. Schon aus diesem Grund habe von einem Absehen der Strafe iSd § 21 Verwaltungsstrafgesetz nicht Gebrauch gemacht werden können. Auf Grund seiner persönlichen Situation, er sei Schüler ohne Einkommen und Vermögen und habe keine Sorgepflichten, könne mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro das Auslangen gefunden werden, weil auch dieser Strafbetrag ausreiche, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

2.1. Gegen dieses dem Berufungswerber am 8. Jänner 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom gleichen Tag, die aber erst am 19. Jänner 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde.

 

2.2. In seiner Berufung führte L M im Wesentlichen aus, er finde es nicht fair, dem Exekutivbeamten S zu glauben und ihm nicht. Die von der Behörde beispielsweise aufgezählten Verhaltensweisen, die unter den § 81 Abs.1 SPG zu subsumieren sind, bezog er auf den gegenständlichen Sachverhalt und führte dazu aus, dass diese nicht Anwendung finden würden. Er ersuchte, den bis oben voll gefüllten Trinkbecher ihm als Beweis vorzuführen. Da dieser nicht mehr vorhanden sei, könne man nicht mehr nachvollziehen, ob dieser jetzt voll oder leer war. Er führte nochmals an, dass ihm keine Zeit mehr geblieben sei, den Becher wegzuwerfen, da der Beamte sofort eingegriffen habe, um die Tat nach dessen Fantasie umzuwandeln. Er habe die Tat nicht begangen und als 17-Jähriger sei man „nicht Mensch genug, um ihm zu glauben“.

Er habe mehrere Zeugen, die er aber erst bei einem gerichtlichen Verfahren nennen werde, weil diese einer sinnvollen Arbeit nachgehen würden, also berufstätig seien.

Und falls die Tat wirklich so gewesen sein sollte, frage er sich, warum die Strafe nun um die Hälfte reduziert worden sei.

 

Konkludent wird mit diesem Vorbringen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich96-452-2006 und am 20. April 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber in Begleitung eines Streetworkers und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen waren. Als Zeuge wurde Bezirksinspektor H S einvernommen.

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der Entscheidung wird folgender rechtlich relevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:

 

Am 12. Mai 2006 ist L M mit weiteren jedenfalls über 100 L-Anhängern gegen 18.00 Uhr mit dem Zug am Bahnhof in Schwanenstadt eingetroffen, um dem am Abend stattfindenden Fußballspiel im Fußballstadion Schwanenstadt beizuwohnen. Auf dem Weg ins Stadion, den die Fangemeinde zu Fuß gemeinsam zurückgelegt hat, wurde von L M auf der Gmundner Straße nächst dem Haus Gmundner Straße 2 ein Trinkbecher auf die Fahrbahn der Gmundner Straße geworfen und der Inhalt des Bechers ergoss sich auf diese. In Wurfrichtung war auch ein Mülleimer situiert. Der Becher wurde von L M nicht zielgerichtet zum Mülleimer geworfen, sondern einfach aus Übermut auf die Straße geschleudert. Der zur Überwachung der Fußballfans in Zivil eingesetzte Beamte S konnte diesen Vorfall, ebenso wie die sich in der Nähe des Rechtsmittelwerbers befindlichen L-Anhänger beobachten und ist sofort eingeschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Aktenlage und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen S. Die dieser entgegenstehende Aussage des Berufungswerbers, die auch immer wieder von ihm in modifizierten Varianten dargestellt wurde, wird dagegen als Schutzbehauptung qualifiziert. So hat der Berufungswerber in seinem Einspruch zur Strafverfügung am 25. Juni 2006 angegeben, er habe versucht, einen ausgetrunkenen und somit leeren Becher aus 2 m Entfernung in den Mülleimer zu werfen, in seiner Stellungnahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 19. September 2006 gab er hingegen an, der Becher sei mit Gewissheit nicht mehr voll gewesen und in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2007 gestand er ein, dass der Becher noch „ein paar Schluck“ beinhaltet hatte.

Auch wenn es für den Berufungswerber – auf Grund seiner Jugend – subjektiv keinen Unterschied macht, ob der Becher ganz leer oder nur teilweise gefüllt war (Aussage des den Berufungswerber begleitenden Streetworkers in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2007, Seite 4), geht daraus hervor, dass beim Wegwerfen des Bechers dieser noch Flüssigkeit beinhaltet hat.

Das auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 20. April 2007 vom Berufungswerber Vorgebrachte, es habe sich um eine Blechbierdose gehandelt, er wisse auch nicht mehr, warum er in seinem Einspruch am 25. Juni 2006 einen Becher angegeben habe, steht mit seinem bisherigen Vorbringen, auch mit seinem Vorbringen anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, im Widerspruch und ist daher auch nicht glaubwürdig.

Die örtlichen Verhältnisse, die Gmundner Straße und der dort situierte Mistkübel wurden in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen S anhand einer Lichtbildbeilage dokumentiert.

Das bloße Bestreiten des Berufungswerbers, den Becher in Richtung des auf Bild 4 der Beilage dokumentierten Mistkübels geworfen zu haben, vermag das Vorbringen des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen.

Es wird auch nicht an der Aussage des Zeugen S gezweifelt, dass der Becher in Richtung des Mistkübels geschleudert worden war und der Berufungswerber ihn nicht einer Weise geworfen hatte, dass er den Becher tatsächlich in den Mistkübel hineinwerfen hätte wollen. Das diesbezüglich widersprechende, nicht weiter belegte Bestreiten des Berufungswerbers wird ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet.  

 

4.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde ein teilweise gefüllter Becher vom Berufungswerber auf seinem Weg, den er gemeinsam mit der L-Fangemeinde vom Bahnhof in das Stadion von Schwanenstadt zurückgelegt hatte, zu Boden geschleudert, sodass sich der Inhalt des Bechers auf dem Boden ergossen hatte. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass rücksichtsloses Verhalten ein Verhalten ist, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird. Zur Tatbildlichkeit verlangt der Gesetzgeber jedoch „besondere“ Rücksichtslosigkeit. Diese ist konkret anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein.

Das Schleudern eines teilweise gefüllten Bechers auf die Fahrbahn widerspricht einem Verhalten, wie es in einem geordneten Zusammenleben gefordert werden kann. Dieses Verhalten ist, weil der Berufungswerber die Tat in einer „Menschentraube“ von mehr als 100 Personen begangen hat, als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten wurde auch die öffentliche Ordnung gestört. So gab die belangte Behörde in der Begründung zutreffend an, der Beschwerdeführer habe sich in einer Menschenmasse von über 100 Personen vom Bahnhof zum Fußballstadion Schwanenstadt begeben. In der mündlichen Verhandlung wurde erhoben, dass er sich inmitten dieser Menschentraube befunden hat, wobei es völlig unterschiedlich war, wie dicht gedrängt die Menschen nebeneinander gegangen waren. Durch das Schleudern des Bechers wurde die Ordnung an einem öffentlichen Ort, der Gmundner Straße, gestört, weil ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss. Diese Störung war für die sich auf dem Weg vom Bahnhof ins Stadion befindlichen L-Anhänger, die sich in der „Menschentraube“ in der Nähe des Berufungswerbers befunden haben, wahrnehmbar.

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich iSd ihm vorgeworfenen Gesetzesbestimmung gehandelt.

 

4.4. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs.1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht anwendbar ist. Für die Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs.1 erster Satz VStG).

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Becher vorsätzlich geschleudert hat, es ist ihm aber zuzugestehen, dass er die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu diesem Zeitpunkt (vermutlich erfolgte das Werfen aus Übermut – Seite 4 der Verhandlungsschrift) nicht richtig eingeschätzt hat.

Er hat sich damit nicht in einer Weise verhalten, wie es von einem durchschnittlichen Menschen in der Fangemeinde, der einem Fußballspiel beiwohnen möchte, verlangt werden kann.

Damit hat er auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.5. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 218 Euro Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden auch dieser Strafbemessung zu Grunde gelegt, zumal sie vom Berufungswerber nicht bestritten wurden.

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers jene Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, beeinträchtigt wurden.

Unter Berücksichtigung der Besonderheit dieses Falles, dass es sich um den Zug einer Fangemeinde von Fußballanhängern gehandelt hat und es in zunehmendem Maße immer wieder zu Ausschreitungen kommt, die einen vermehrten Einsatz von Kontrollorganen bedingt, ist insbesondere aus generalpräventiven Gründen ein Strafausmaß gerechtfertigt, das sich nicht im untersten Bereich des Strafrahmens befindet.

Im konkreten Fall wurde die Strafe von der belangten Behörde mit ca. 22 % des möglichen Strafausmaßes festgesetzt.

Dies ist insbesondere aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gründen im Rahmen des Ermessensspielraumes der Behörde gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung jedoch nicht die Milderungsgründe der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der jugendlichen Unbesonnenheit, die dem Rechtsmittelwerber zugute kommen, gewertet. Das Strafausmaß war daher auf 20,--Euro zu reduzieren.

 

5.1. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigen sich die Kosten für das Verfahren der belangten Behörde auf 2,00 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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