Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150535/2/Lg/Gru/Ga

Linz, 10.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der S H, S, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 15. Jänner 2007, Zl. BauR96-296-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen LL zu vertreten habe, dass sie am 24. März 2005 um 12.15 Uhr die mautpflichtige A, Raststätte A, bei km 17, Gemeinde A, Fahrtrichtung S benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung gegen die Strafhöhe wird gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Weiters wird um Ratenzahlung gebeten, da sich die Bw momentan in einer finanziellen Notlage befinden würde und Alleinerzieherin sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 24. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 16. Juni 2005 äußerte sich die Bw dahingehend, dass sie am Tattag dringend tanken habe müssen und dabei die Tankstelle an der Traun­ufer­straße in Ansfelden benutzt habe. Vor ein paar Wochen habe sie einen Unfall mit Totalschaden gehabt und dabei konnten weder die Vignette noch der Zusatzstreifen gerettet werden. Als Beweismittel habe sie noch die Quittung über den Vignetten­kauf, dieser Beleg und der Autoschadenbericht sei in der Beilage angeschlossen. Nach Erhalt des Strafzettels habe sie diese Unterlagen auch der A gemailt, welche diese Belege ohne einen aussagekräftigen Grund zu nennen nicht gelten habe lassen.

Die Bw befindet sich in einer schweren finanziellen Lage und es sei ihr daher unmöglich, die Strafe zu bezahlen. Als Beilage wurden – um sich ein Bild ihrer Lebenssituation machen zu können – Kopien über den Kontostand, Kredite und das Ansuchen auf einen Familienhärteausgleich beim Bundesministerium für Soziale Angelegenheiten angeschlossen.

 

Seitens der A wurde am 4. Juli 2005 mitgeteilt, dass die von der Bw geleistete Ersatzmautzahlung in Höhe von 120 Euro den gesetzlichen Grundlagen zufolge umgehend rücküberwiesen werde, da es sich bei gegenständlichem Fall bereits um eine laufende Behördenstrafsache handeln würde.

 

Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 wurde seitens der Bw neuerlich auf ihre finanzielle Notlage hingewiesen. Weiters teilte sie mit, dass sie gleich nach Ansicht des Erlagscheines bei der Ö angerufen und bekanntgegeben habe, dass sie einen Unfall mit Totalschaden gehabt habe. Die Vignette habe sie nicht mehr aus dem Auto holen können, da sich das Handschuhfach laut Autohändler nicht mehr öffnen habe lassen. Die Rechnung über die damals gekaufte Vignette sei von der Ö nicht als Beweismittel akzeptiert worden. Der Vorschlag der Ö, einen Teil der Autoscheibe mit der Vignette vorzulegen, sei daran gescheitert, dass der Wagen an einen tschechischen Käufer verkauft worden sei und dieser in seinem Heimatland den Wagen reparieren lassen würde. Die Ersatzmautzahlung in Höhe von 120 Euro sei von der Ö auch nicht akzeptiert worden, weil diese Angelegenheit bereits an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet worden sei. Als Alleinerzieher und Alleinverdiener könne sie leider wirklich nicht zahlen.

 

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wurde die Bw seitens der Erstbehörde auf die Möglich­keit einer Teilzahlung oder einen angemessenen Aufschub hingewiesen.

 

Zu den Vermögensverhältnissen ist aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich, dass von einem Einkommen von 1.200 Euro und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Unbestritten ist, dass die Bw die Lenkerin war, dass am gegenständlichen Fahr­zeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der zitierten Regelung mautpflichtig und dass ein Ersatzmautangebot erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch die Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis ohnehin die gesetzliche Mindest­geldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist von Gesetzes wegen auch aus dem Grund einer schlechten finanziellen Situation der Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit und das Geständnis, es kann sich aber für die Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auswirken. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG liegen daher nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden der Bw nicht gering zu veranschlagen, da ihr bei gehöriger Aufmerk­samkeit die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes zur Kenntnis gelangen hätte müssen. Bei Anwendung derselben Straf­bemessungs­gründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Hinsichtlich der Erleichterung der Zahlungsmodalität (Ratenzahlung) wird die Bw an die Erstbehörde verwiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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