Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130533/2/WEI/Ps

Linz, 28.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M A C, A, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. April 2007, Zl. FD-StV-354402-2007 Scha, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 29. März 2007 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 29. März 2007, Zl. FD-StV-354402-2007, hat die belangte Behörde der Berufungswerberin (Bwin) angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke C, Kz.:, am 11. Dezember 2006 in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, Traungasse 8, ohne Parkschein und damit ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt. Sie habe dadurch §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz LGBl Nr. 28/1988 idgF und §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bwin gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung, die die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) am 2. April 2007 persönlich übernommen hatte, richtet sich der mit 5. April 2007 datierte Einspruch, der laut Poststempel aber erst am 17. April 2007 um 12.20 Uhr zur Post gegeben wurde und am 19. April 2007 bei der belangten Behörde einlangte.

 

2.1. Mit Bescheid vom 23. April 2007, Zl. FD-StV-354402-2007 Scha, wies die belangte Behörde den von der Bwin erhobenen Einspruch auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs 1 AVG als verspätet eingebracht zurück. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung an der bekannten Adresse A, W, als Zustellung zu eigenen Handen am 2. April 2007 von der Bwin persönlich übernommen wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 16. Oktober 2005.

 

2.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, den die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) am 24. April 2007 persönlich übernommen hatte, richtet sich die noch rechtzeitig am 8. Mai 2007 zur Post gegebene Berufung vom 4. Mai 2007, deren Inhalt wie folgt lautet:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen den Bescheid vom 23.4.2007, FD-StV-354402-2007 Scha, erhebe ich fristgerecht Einspruch.

 

Begründung: Meiner Erinnerung nach wurde der Bescheid nicht am 2.4.2007 sondern am 3.4.2007 zugestellt, weshalb die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels am 17.4.2007 endet.

 

Ich gehe davon aus, dass mein Einspruch vom 17.4.2007 zeitgerecht erfolgte.

 

Ich ersuche um Überprüfung und Berichtigung.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

eh. Unterschrift

M A C"

 

3. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 hat die belangte Behörde ihren Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung kommentarlos vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und den von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt aktenkundig belegt vorgefunden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde der Bwin nach dem aktenkundigen Rückschein (RSa-Brief) am 2. April 2007, einem Montag, rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 16. April 2007. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 16. April 2007 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 17. April 2007 aufgegebene Einspruch erfolgte daher verspätet.

 

Die Bwin hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs, der durch die Zustellurkunde hinreichend belegt erscheint, in Frage stellen könnte. Mit ihrer Meinung, dass der Einspruch zeitgerecht erfolgt wäre, weil sie nach ihrer Erinnerung die Strafverfügung erst am 3. April 2007 erhalten hätte, konnte sie das am aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) ausgewiesene Zustelldatum 2. April 2007, unter dem ihre eigenhändige Unterschrift aufscheint, nicht widerlegen.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen Verspätung ist allein die Tatsache der Verspätung und nicht die Frage eines Verschuldens an der Verspätung, die nur in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Belang wäre (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 11 zu § 49 VStG).

 

Nur wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde, ist nach § 49 Abs 2 Satz 1 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken, zumal diese rechtskräftig geworden und ein Eingehen auf die Sache nicht mehr möglich ist.

 

Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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