Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230982/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 24.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R D, vertreten durch RA Mag. W K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. Juni 2007, Zl. Sich96-228-2006/WIM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der weiteren Durchführung des Verfahrens abgesehen, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

II.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1a VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. Juni 2007, Zl. Sich96-228-2006/WIM, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil er am 19. August 2006 gegen 14.15 Uhr in Pichl bei Wels einen Dritten lautstark als "stinkenden Jugo" beschimpft und diesen dadurch zu einem tätlichen Angriff gegen ihn provoziert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er zu ermahnen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund einer Privatanzeige und ent­sprechender Ermittlungen von Sicherheitsorganen als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Auf Grund des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers und der unbedeutenden Folgen der Tat sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Ermahnung zu erteilen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 19. Juni 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Juli 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den eidesstattlichen Aussagen der von ihm benannten Zeuginnen, die übereinstimmend lediglich von einer normalen Unterredung zwischen den beiden Kontrahenten sprachen, über­haupt nicht auseinandergesetzt habe.

 

Da die angelastete Tat somit nicht als erwiesen anzusehen ist, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. Sich96-228-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Nach § 21 Abs. 1a VStG hat die Behörde u.a. dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung erfüllt:

 

Einerseits hat keine der einvernommenen Zeuginnen, sondern lediglich der Privatanzeiger angegeben, dass ihn der Rechtsmittelwerber einen "stinkenden Jugo" genannt hätte; dies wird jedoch von Letzterem bestritten, sodass im Ergebnis Aussage gegen Aussage steht.

 

Andererseits haben die Ermittlungen auch nicht ergeben, dass der gegenständliche Vorfall von einer breiteren Öffentlichkeit hätte wahrgenommen werden können. Vielmehr wurde die Auseinandersetzung nach den bislang vorliegenden Ermittlungen der Sicherheitsbehörden nur von zwei Bekannten der Beteiligten registriert, sodass öffentliche Interessen nicht tangiert wurden.

 

Schließlich würde es – nachdem seit dem Vorfall nunmehr fast ein Jahr vergangen ist – einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, zu ermitteln, ob der Vorfall auch von anderen Zeugen beobachtet werden konnte, die sich noch an den genauen Wortlaut der Auseinandersetzung erinnern können.

 

3.3. Daher war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als nach § 21 Abs. 1a VStG von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens abzusehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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