Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162420/2/Bi/Se

Linz, 10.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, Z, E, vertreten durch Z & M Rechtsanwälte KEG, G, L, vom 12. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. Juni 2007, VerkR96-1263-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch der Übertretungsort mit "km 229.230 der B3" anstelle "Landesstraße Ortsgebiet" zu ergänzen ist und die Wortfolge "auf öffentlichen Straßen" zu entfallen hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 26 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 130 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. März 2007, 14.38 Uhr, im  Gemeindegebiet St. Georgen/Gusen, Landesstraße Ortsgebiet, das Kraftfahrzeug Radbagger oder Mobilbagger, Modell ZX 180W, orange lackiert, gelenkt habe, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 13 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatortkonkretisierung sei mangelhaft, zumal ihm aus der Spruchformulierung nicht erkennbar sei, welche Landesstraße in welchem Ortsgebiet gemeint sei.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch, die Wertung von Erschwerungs- und Milderungsgründen sei unklar, weil nicht begründet, auch hinsichtlich § 19 VStG. Wenn die Erstinstanz selbst von einem Versehen seinerseits ausgehe, seien die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben, weil auch keine Folgen vorgelegen hätten. Eine Ermahnung wäre daher möglich gewesen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung sowie der Erstinstanz Kostenersatz aufzuerlegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers W P, PI Grein, geht hervor, dass der Bw als Lenker einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, nämlich eines Rad­- oder Mobilbaggers, Modell ZX 180W, orange lackiert, auf der B3 bei km 229.230 fahrend angetroffen wurde, wobei das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Der Bw hat sich damit verantwortet, es sei ein Missverständnis insofern gewesen, als er als langjähriger Mitarbeiter eines Erdbewegungs- und Transportunternehmens mit Baustellen in Steyregg und Mauthausen vom Dienstgeber die Mitteilung erhalten habe, es sei notwenig den Bagger von der Baustelle in Steyregg nach Mauthausen zu bringen. Geplant sei seitens des Dienstgebers J H gewesen, den Bagger mit einem bereits vorbereiteten Tieflader zu überführen. Er habe den Auftrag erhalten, den Bagger vorzubereiten, aber möglicherweise aufgrund des Baustellen­lärms oder einer erhöhten Betriebsamkeit habe er die Aufforderung so verstanden, dass er mit dem Bagger selbst nach Mauthausen fahren solle. Er habe wohl gewusst, dass der Bagger nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und der Transfer auf der Straße verboten sei, habe aber aufgrund der Dringlichkeit der Anweisung gemeint, er müsse selbst fahren. Dass es sich dabei um ein Missver­ständnis gehandelt habe, werde auch dadurch offensichtlich, dass der Transport mit dem Tieflader schneller und effizienter vonstatten gegangen wäre als bei der lang­samen Fahrt mit dem Bagger.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

 

Der vom Bw unbestritten auf der B3, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkte Radbagger ist als selbstfahrende Arbeitsmaschine einzustufen und war nach den unzweifelhaften Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zum Verkehr zugelassen.

Der Bw hat damit den ihm – nunmehr hinsichtlich der Wortfolge "Landesstraße Ortsgebiet", die kein Tatbestandsmerkmal darstellt, eingeschränkt, jedoch im Hinblick auf den Übertretungsort "B3, km 229.230" ergänzt, der so bereits in der Straf­verfügung vom 23. April 2007 enthalten und dem Bw somit innerhalb der Verfolgungsver­jährungs­frist des § 31 Abs.2 VStG angelastet worden war, sodass kein Zweifel an einer ordnungs­gemäßen Konkretisierung gemäß § 44a Z1 VStG besteht – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von mangelndem Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zu den Einwänden im Hinblick auf § 21 VStG ist zu sagen, dass die Voraus­setzungen dafür nach Auffassung des UVS nicht gegeben sind, auch wenn die Übertretung offenbar unbedeutende Folgen hatte – zumindest ergeben sich aus der Anzeige keine gegenteiligen Aussagen. Ob eine vermeidbare Gefahrenerhöhung für Verkehrsteil­nehmer, die durch einen langsamen Bagger behindert zu Überhol­manövern animiert werden, bei an einem Dienstag (Werktag) Nachmittag üblichen Verkehr auf der B3 als unbedeutende Folgen anzusehen sind, bleibt dahingestellt.

Weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe ist, dass das Verschulden des Beschuldigten gering­fügig ist, dh nach ständiger Recht­sprechung des VwGH, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück­bleibt (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0105; ua).

Der Bw hat nach eigener Darstellung infolge überstürzter Eile und trotz des Bewusst­seins, dass es sich beim laut telefonischem Auftrag seines Dienstgebers vom Einsatz in Steyregg sofort abzuziehenden und auf einer Baustelle in Maut­hausen einzusetzenden Rad­bagger um eine ausschließlich auf Baustellen verwendete nicht zum Verkehr zuge­lassene selbst­fahrende Arbeitsmaschine handelte, die Fahrt auf der an sich stark befahrenen B3 von Steyregg in Richtung Mauthausen angetreten, obwohl ihm gerade beim Befahren der B3 auffallen musste und nach eigenen Angaben auch aufgefallen ist, dass der üblicherweise auf einem Tieflader zur nächsten Baustelle transportierte Bagger bis Mauthausen doch eine entsprechend lange Zeit brauchen würde. Er hat trotzdem die Fahrt bis zum Anhalte­ort bei km 229.230 fortgesetzt (die Auffahrt Steyregg auf die B3 befindet sich ca bei km 234.200), sodass von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann. Selbst wenn er in einer Art "Kurzschlusshandlung" auf die B3 aufgefahren wäre, hätte er bis zum Anhalteort genügend Zeit gehabt, sich über die Verpflichtung klar zu werden, den nicht zum Verkehr zugelassenen Bagger von der B3 zu entfernen. Der Bw ist  laut Anzeige seit 1979 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G, dh seine Kenntnis der Bestimmungen des KFG über das Verbot des Verwendens von nicht zum Verkehr zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kann und muss wohl vorausgesetzt werden. Da der Bw als Lenker selbst für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich ist, bilden auch (missverstandene) Weisungen des Dienstgebers keinen Rechtferti­gungs­grund, wobei bei Telefonanrufen mit lautem Umgebungslärm die unmittelbare Möglich­keit besteht, Nichtverstandenes zu erfragen.

 

Aus der Sicht des UVS ist daher die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Ebenso kommt § 20 VStG nicht zur Anwendung, weil § 134 Abs.1 KFG 1967 keine unterschreitbare Mindeststrafe vorsieht.

Die von der Erstinstanz gegenüber der in der Strafverfügung ausgesprochenen (220 Euro; 96 Stunden EFS) bereits erheblich herabgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw – der Schätzung seines Einkommens auf 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten hat der Bw nicht widersprochen. Mildernd war seine verwaltungsstraf­rechtliche Unbescholtenheit; weitere der in § 34 StGB angeführten strafmildernden Umstände (insbesondere Z3, 4, 7, 8, 9, 11, 12, 13)  vermag der UVS nicht zu sehen. Erschwerend war kein Umstand.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG sieht Geldstrafen bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfrei­heits­strafen bis zu 6 Wochen vor) und hält general- sowie vor allem spezial­präventiven Überlegungen stand; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Für eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist kein Anhaltspunkt erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Der Erstinstanz Kostenersätze aufzuerlegen, bietet das VStG keine Grundlage.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lenken eines Baggers auf einer Straße mit öffentl. Verkehr –

§ 21 VStG nicht anwendbar

 

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