Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162147/2/Sch/Hu

Linz, 10.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die Berufung  des Herrn Ing. F H vom 30.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16.3.2007, 2-S- 15847/06, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 17 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 30.11.2006, S 0015847/WE/06 01 AUE, über Herrn Ing. F H, D, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 30.8.2006 um 14.25 Uhr in Wels, Kreuzung Salzburger Straße/Vogelweiderstraße, auf der Salzburger Straße in Fahrtrichtung Norden mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

Dagegen wurde rechtzeitig ein auf das Strafausmaß beschränkter Einspruch erhoben. Hierin bringt der Berufungswerber vor, dass er, soweit erinnerlich, niemanden gefährdet habe. Weiters verweist er auf seine bisherige Unbescholtenheit und auf den Umstand, dass er Rentner und Familienalleinerhalter sei.

 

Dieser Einspruch wurde von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 16.3.2007, 2-S-15847/06, abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Erstbehörde ist insoweit zuzustimmen, dass die Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage jedenfalls eine massive potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es kann nicht angehen, solche Delikte als Bagatellvergehen abzutun. Lediglich auf eine schon konkrete Gefahr für andere Fahrzeuglenker, die durch das Fehlverhalten entstanden ist, abzustellen, würde der Intention von Verkehrsvorschriften, nämlich vorbeugend die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, zuwiderlaufen.

 

Ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass die Kreuzung Salzburger Straße/Vogelweiderstraße in Wels mit einer umfangreichen Verkehrslicht­signalanlage ausgestattet ist, offenkundig erforderlich aufgrund der Größe der Verkehrsfläche, aber auch wegen des beträchtlichen Verkehrsaufkommens. Aus der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers betrachtet befindet sich auf der Salzburger Straße ein Lichtsignal für Linksabbieger, in Fahrtrichtung rechts ist schon vor einem Fahrbahnteiler der entsprechende Fahrstreifen zu wählen, geradeaus darf nicht gefahren werden. Die Lichtzeichenanlage ist im Bereich der Salzburger Straße vor der Kreuzung aus beiden Richtungen jeweils mit einer Rotlichtkamera versehen. Die Beobachtung der Lichtzeichenabfolge hat ergeben, dass bei Aufleuchten des Rotlichtes in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers gleichzeitig der Querverkehr das Lichtzeichen „Rot-Gelb“ erhält. Dies bedeutet, dass die Lichtzeichenanlage nicht mit einer längeren Räumphase in Form einer „Allrotsekunde“ ausgestattet ist.

 

Angesichts dieser Tatsachen wäre die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro an sich angemessen. Dem Berufungswerber kommt allerdings der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der im Sinne des § 19 Abs.2 VStG im Unterschied zur Erlassung einer Strafverfügung, wo nur die Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 leg.cit. zu berücksichtigen sind, bei der Festsetzung der Strafe zu würdigen ist. Zwar geht die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis auf diesen inzwischen hervorgetretenen Milderungsgrund ein, dies aber nicht im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung dahingehend, warum dennoch die ursprünglich verhängte Geldstrafe belassen werden müsste. Mit  Ausführungen zum generalpräventiven Zweck einer Strafe können in der Person des Täters gelegene Umstände grundsätzlich nicht entkräftet werden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde sollte im Hinblick auf diesen Milderungsgrund auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen zu finden sein, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen.

 

Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das im Schätzungswege angenommene monatliche Nettoeinkommen von 1.500 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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