Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162447/7/Br/Ps

Linz, 04.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J K, geb., O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. August 2007, Zl. VerkR96-2440-2007-BS, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird zu Punkt 1. u. 2. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf je 150,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 48 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf insgesamt 30 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Bescheid dem gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Mai 2007 in dessen Punkten 1. u. 2. keine Folge gegeben.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies unter Anwendung des § 56 AVG u. § 49 Abs.2 iVm § 64 VStG auf die mit Strafverfügung vom 14. Mai 2007, VerkR96-2440-2007, in den hier verfahrensgegenständlichen Punkten über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs.1 und 2, sowie § 6 Abs.1 der EG-VO 561/2006 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängten Geldstrafen von je 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen von je 120 Stunden.

Außerdem sei wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden. Dieser Punkt sei nicht bestritten und beeinsprucht worden und ist dieser bereits in Rechtskraft dem Grunde und der Höhe nach erwachsen.

Auf Grund des eingebrachten Einspruchs, mit welchem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, sei zu prüfen gewesen, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage heranzuziehen waren.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand zu werten gewesen, dass der Berufungswerber schon wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen – wenn auch nicht einschlägig – bestraft worden sei und ihm somit der Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten sei. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien somit gegeneinander abgewogen worden. Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe von der Schätzung der Behörde erster Instanz ausgegangen werden müssen, da der Berufungswerber das Schreiben vom 25. Juni 2007 nicht beantwortet habe.

Die verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafausmaßes und erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat als durchaus angemessen. Die Ausführungen des Berufungswerbers im Einspruch seien nicht im geringsten geeignet gewesen, eine Herabsetzung der Strafe ins Auge zu fassen. Vielmehr gelangte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Überzeugung, dass die festgesetzte Geldstrafe unbedingt notwendig wäre, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber  unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen könne.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten im § 64 VStG seien gesetzlich begründet.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen zur Strafberufung:

"Gegen den Bescheid vom 2.8.2007 lege ich Berufung ein.

Wie im letzten Schreiben vom 1.6.2007 möchte ich Sie nochmals ersuchen, die Strafe herabzu­setzen, da die Höhe von mittlerweile 77O (10.595,43 ATS) zu hoch erscheint. Aufgrund von Windwurf Kyrill, sowie der Käferbedrohung (Lineatus) die unsere Wälder heimgesucht hat, besteht von Seiten der Land- und Forstwirtschaft das Bestreben bzw. Verlangen das Holz so rasch wie möglich aus den Wäldern abzufahren.

Da auch an Samstagen und Sonntagen (welches von mir nicht genutzt wird) die Möglichkeit der Abfuhr, vom Land Oberösterreich genehmigt wurde, stellt sich die Frage, wie man mit den vorgeschriebenen Ruhezeiten, sowie Fahrtzeiten zurechtkommen soll. Da das Land Oberösterreich bestrebt ist der Land- und Forstwirtschaft entgegenzukommen, wäre es eine super Sache, wenn man dass auch von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung behaupten könnte. In diesem Sinne hoffe ich auf Ihr Entgegenkommen und verbleibe mit freundlichen Grüßen!" (eh. Unterschrift des Berufungswerbers).

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Ergänzend wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 27.8.2007 die Präzisierung seiner Berufungsausführungen (im Hinblick auf den Beladeort – Waldgebiet – u. Zielort) aufgetragen.

Ebenfalls wurde in der Folge eine fachliche Beurteilung im Wege eines Amtssachverständigen der Forstdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung  hinsichtlich der in der Berufung dargelegten Käferproblematik und der Transportdringlichkeit eingeholt. Das Ergebnis wurde der Behörde erster Instanz im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

4.1. Die diesbezüglich von der Forstdirektion unter, Forst-152000/254/Rei am 3.9.2007 erstattete Stellungnahme lautet:

"Durch den Orkan Kyrill ist in Oberösterreich in wenigen Stunden Schadholz im Ausmaß von zumindest eines gesamten Jahreseinschlages angefallen sei. Auch die Tucher´sche Forstverwaltung, in Untermühl wurde von den Sturmschäden des 18/19. Jänner 2007 betroffen.

Nach Schadereignissen, insbesondere Windwurf- und Schneebruch wird es aus forstfachlicher Sicht zur Verhinderung bzw. Verringerung weiterer Schäden (Borkenkäfer, Holzentwertung etc.) besonders wichtig erachtet, dass das angefallene Schadholz möglichst rasch aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt werde.

Bei den Schadereignissen der letzten Jahre habe sich zunehmend gezeigt, dass der Engpass zur Verhinderung und Verringerung weiterer Schäden nicht mehr bei der Schadholzaufarbeitung selbst, sondern beim Abtransport, sowie der Lagerkapazität bei den Verarbeitern liegen würde.

Aus fachlicher Sicht komme daher, neben dem durch den Schaden selbst bereits eingetretenen Vermögensverlust und Problemen für die Waldeigentümer, einem verläßlichen und termingerechten Abtransport des aufgearbeiteten Schadholzes eine besondere Bedeutung zu.

Nach Rücksprache seitens des Sachverständigen der Forstdirektion mit Bezirksförster Ing. H bestehe zwischen dem Forstbetrieb T und der FA K (dem Berufungswerber), insbesondere seit den vergangenen Sturm- und Waldschadensereignissen, eine verläßlichen Partnerschaft, wobei sich laut Auskunft beim gegenständlichen Abtransport die Fahrzeit durch an der Forststraße gelagertes frisch aufgearbeitetes Schadholz verzögert habe, sodass nicht gleich zu dem für den Abtransport vorgesehenen Holzganter zugefahren werden konnte."

 

4.2. Aus diesen schlüssigen und für jedermann gut nachvollziehbaren Ausführungen lässt sich durchaus ein Konflikt zwischen zwei widerstreitenden öffentlichen Interessenlagen erkennen. Dieser Konflikt rechtfertigte wohl nicht die Missachtung der hier wohl als vorrangig zu bezeichnenden Pflicht zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften. Andererseits wurde durch die nicht gravierende Verletzung dieser Vorschriften aber durchaus einem ebenso schützwürdigen Gut – nämlich dem der Vermeidung von Schadensausbreitung und damit einer Gefahr für den Wald und die Natur – zum Nutzen gehandelt.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung zwar dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Dabei gilt es sehr wohl auch schuldmildernde Pflichten- u. Interessenskonflikte gegeneinander abzuwägen.

 

5.1.1. Etwa zur Mitte der 90iger-Jahre hatte sich, wie den veröffentlichten Entscheidungen zu entnehmen ist, vor allem der UVS Wien in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen im Bereich des Straßenverkehrs verstärkt mit dem Einwand einer Notstandssituation auseinanderzusetzen – und hat einen solchen Einwand regelmäßig  verworfen. Dabei fiel auf, dass eine starke Unsicherheit sowohl bei den Beschuldigten, die sich auf Notstand berufen haben, als auch bei der Behörde selbst hinsichtlich Bedeutung und Reichweite des Begriffes "Notstand" besteht. Dies führte zu einer näheren Untersuchung (s. ZVR 1997, 182).

 

In all diesen Entscheidungen wurde als die zentrale Frage stets geprüft, ob der als Notstandssituation eingewendete Sachverhalt den Beschuldigten zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren unmittelbar drohenden Gefahr eines bedeutenden Nachteils für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen (hier wohl nur Letzteres) zur Verwaltungsübertretung geradezu gezwungen hat und ob überdies diese "Notstandssituation" als solche unvorhersehbar, also unvermeidbar gewesen ist.

 

Um von einem Notstand reden zu können, müsste wohl die begangene Tat das einzige Mittel sein, um einer schweren und unmittelbaren Gefahr zu begegnen (vgl. VwGH 25. 11. 1985, 85/02/0176);

Mit einer solchen Gefahr ist die Situation des Berufungswerberse wohl nicht vergleichbar, wenngleich realistisch besehen zumindest von einer mit einer Pflichtenkollision vergleichbaren Situation das Handeln des Berufungswerbers durchaus bestimmt haben dürfte und somit auch für ihn eine sich widersprechende Pflichtenlage gegeben war, zwischen diesen er zu werten und sich zu entscheiden hatte, die ihn letztlich die Lenk- und Ruhezeiten betreffend in einen Verhaltenskonflikt nicht nur zum Nachteil des Auftraggebers, sondern auch dem Schutzgut Wald und Natur brachten.

Es handelt sich bei den in nachstehend zitierter Literatur dargestellten Fällen nicht (nur) um die Kollision einer rechtlichen Verpflichtung mit einem möglichen Schadensereignis (die typische Notstandssituation), sondern in erster Linie um die Kollision zwischen zwei (oder mehreren) Rechtspflichten, von denen in der Situation des hier Handelnden logisch nur eine möglichst optimal zum Nachteil der anderen erfüllt werden konnte und daher die andere(n) verletzt werden musste(n).

 

Eine solche Pflichtenkollision ist kein Spezifikum des Verwaltungsstrafrechts, sondern überall in der Rechtsordnung treten derartige Kollisionen auf. Sie werden stets danach gelöst, dass die höherwertige Verpflichtung vorgeht und, wenn die Wertigkeiten gleich oder unbestimmbar sind, der Normadressat sich für eine der Verpflichtungen frei entscheiden kann bzw. muss. Die Verletzung einer Rechtspflicht muss dabei keineswegs durch Notstand entschuldigt oder durch die Befolgung einer anderen, widerstreitenden rechtlich gebotenen Handlung gerechtfertigt sein, sondern es ist bei der Prüfung der Tatschuld auch von Bedeutung, ob sich etwa der Rechtsunterworfene in einer Konfliktsituation befindet. Nach dem OGH kommt etwa der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision jenem Täter zugute, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen (höher oder zumindest gleichwertigen) Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen Pflicht führen muss (OGH 13.6.1990, JBl 1990, 807).

Nicht übersehen wird, dass der Berufungswerber im Falle der Einhaltung seiner Einsatzzeit und damit der Beschränkung der Transportaktivität  wohl keine Strafe zu befürchten gehabt hätte, er aber immerhin eine Vertragspflicht verletzt bzw. eine Gefahr gegen den Wald nicht in dem ihm möglichen Umfang zu vermeiden geholfen hätte. Dieser Umstand darf  bei der Beurteilung der Tatschuld nicht unbeachtet bleiben.

 

Es bleibt die Hoffnung, so der Autor im  zitierten Aufsatz abschließend, dass der UVS Wien diese Möglichkeit bei künftigen Entscheidungen berücksichtigt und damit den in den Fällen einer Pflichtenkollision bisher beschrittenen Weg eines reinen Erfolgsstrafrechtes verlässt[1]. Gleiches würde auch zutreffen, würde eine einer Pflichtenkollision vergleichbare Situation bei der Beurteilung der Tatschuld unberücksichtigt bleiben!

 

5.2. Diese Betrachtung zur Pflichtenkollision ist somit in abgeschwächtem Umfang auch in diesem Fall durchaus anzunehmen gewesen, sodass jedenfalls von einem deutlich geringeren Verschulden auszugehen ist, was bei der Betrachtung zur Strafzumessung von der Behörde erster Instanz aber unbedacht blieb. Es liegt durchaus auf der Hand – wie auch die forstdienstliche Stellungnahme belegt –, dass ein nicht unbedeutendes Interesse auch darin gelegen ist, Schadholz möglichst rasch aus dem Wald zu bringen, um einen Käferbefall mit erheblich schädlichen Auswirkungen auf ebenfalls gesetzlich geschützte Interessen in Form der möglichst umfassenden Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, die hier von der Ingerenz des Transportauftrages umfasst zu sehen sind, nicht zu unterstützen.

Andererseits liegt im Punkt 1. nur eine relativ geringfügige Unterschreitung der Ruhezeit und zu Punkt 2. eine Überschreitung der Tageslenkzeit vor. Darüber hinaus wurde diese im Ergebnis nur im Nah- u. nicht im Fernverkehr absolviert, wobei insbesondere die Art des Transportgutes und deren Dringlichkeit der Beförderung aus dem Wald (Käferbefall) eine spezifische Beurteilung auf der Unrechts- u. Schuldebene bedingt. Darin kann zumindest eine mit einer Pflichtenkollision im geringen Umfang vergleichbare Situation erblickt werden.

Demnach kann die Tatschuld als doch deutlich geringer erachtet werden und mit Rücksicht auf die Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers die Annahme zu Recht bestehen, dass er auch bei Verhängung einer deutlich reduzierten Geldstrafe diesem Schutzgut weiterhin den von der Rechtsordnung gebotenen Stellenwert einräumt (vgl. § 41 Abs.1 Z5 StGB); somit scheint mit den nunmehr verhängten Geldstrafen die verletzten und letztendlich doch in der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen liegenden überwiegenden Schutzinteressen (§ 32 StGB) unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen das Auslangen gefunden werden zu können.

Auf die doch schon recht zahlreichen und teils einschlägigen Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften wurde dabei ebenfalls Bedacht genommen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Pflichtenkonflikt, Schuld, Strafzumessung

 



[1] Dr. Ernst Swoboda, Wien, Der missverstandene Notstand - Erfolgshaftung im Verwaltungsstrafrecht?, ZVR 1997, 182

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