Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162455/2/Br/Ps

Linz, 04.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O K, geb., K, R, vertreten durch RA Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juli 2007, Zl. VerkR96-3410-2007-Fs, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen § 103 Abs.2 KFG nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG, eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 8. Mai 2007, Zahl VerkR96-3410-2007-Fs, welche am 11.5.2007 seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden ist, binnen zwei Wochen ab Zustellung bis zum 22.5.2007, keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 3.3.2007 um 8:54 Uhr gelenkt hat oder Auskunft darüber erteilen kann.

 

1.1. Begründend stützt die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf die nachweisliche Zustellung des Auskunftsbegehrens vom 8.5.2007 zu Hd. des Rechtsvertreters des Berufungswerbers per 14.6.2007 und auf die Rechtslage nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

Dieser Aufforderung sei der Berufungswerber nicht nachgekommen. Er habe in seiner von dessen Rechtsvertreter mit einem Schreiben vom 16.7.2007 übermittelten Rechtfertigung lediglich auf das sich aus Art. 6 EMRK ableitende Verbot, sich nicht selbst belasten zu müssen, verwiesen.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf die Entscheidung des EGMR v. 29.6.2007, O´Halloran und Francis, was jedoch mit einem Stimmverhältnis 15:2 keine Verletzung des Art. 6 Abs.2 EMRK (faires Verfahren) feststellte.

Dieser Fall unterscheide sich jedoch in zwei Punkten wesentlich von den letztgenannten Fällen. Hier ist gegen ihn das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem StVO-Delikt noch anhängig und er sei  bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Lenkerauskunftsbegehrens Beschuldigter im Sinne des VStG gewesen.

Der EGMR habe betont, dass weder im Fall Weh noch im Fall Francis zum Zeitpunkt der behördlichen Anfrage und auch nicht danach ein Strafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen die Betroffenen geführt worden sei. Dazu komme, dass die Polizei nach § 172 der englischen StVO nur unter ganz bestimmten taxativ aufgezählten Umständen den Zulassungsbesitzer eines KFZ zur Lenkerauskunft verpflichten dürfe und es verboten sei, neben dem der Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Deliktes auch eine Bestrafung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft auszusprechen.

Abschließend verwies der Berufungswerber auf Erkenntnisse von zwei Unabhängigen Verwaltungssenaten (Steiermark u. Vorarlberg), welche im Ergebnis aussprechen, dass im Falle eines anhängigen Strafverfahrens wegen des Grunddeliktes die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht bestehe.

Auf das darüber hinausgehende umfassende rechtliche Vorbringen zur Frage des Selbstbeschuldigungsverbotes ist hier nicht weiter einzugehen.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier wegen der stattgebenden Entscheidung unterbleiben.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Die vom Berufungswerber zit. Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg und der Steiermark wurden beigeschafft (-1-774/E1-2004 v. 10.6.2005 u. 30.11-105/2006-4 v. 7.11.2006).

Aus der vorliegenden Faktenlage ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Dem Verfahrensakt liegt eine das Fahrzeug des Berufungswerbers auf Radarmessung basierende Anzeige vom 22.3.2007 der Landesverkehrsabteilung zu Grunde. Der Lenker des vom Berufungswerber gehaltenen Pkw´s überschritt im Ortsgebiet von Tumeltsham – in Nähe des Arbeitsplatzes des Berufungswerbers gelegen – die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h.  Noch am gleichen Tag – den 22.3.2007 – wurde eine EDV-mäßig gefertigte Strafverfügung seitens der Tatortbehörde (Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) gegen den Zulassungsbesitzer in seiner vermutlichen  Funktion als Lenker erlassen. Diese wurde dem Berufungswerber nach einer Fehlzustellung – wegen eines Verzuges von der Meldeadresse – am 30.3.2007 durch Hinterlegung einer RSa-Sendung zugestellt.

Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter ein inhaltlich nicht begründeter Einspruch erhoben.

Die Tatortbehörde schaffte in der Folge u.a. noch ein Radarfoto bei, worin die Kontur eines eher groß wirkenden (männlichen) Lenkers ersichtlich ist. Ebenfalls wurde noch ein Auszug aus dem Vormerkregister betreffend den Berufungswerber eingeholt, welcher eine stattliche Anzahl von knapp 50 Vormerkungen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes ausweist.

Noch am 24. April 2007 trat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das Verfahren nach § 29a VStG an die damals noch als Wohnsitzbehörde zuständige Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ab.

Diese richtete am 8. Mai 2007 zu Handen des Rechtsvertreters eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe.

Diese Aufforderung kam dem Berufungswerber möglicher Weise gar nicht zu. Jedenfalls blieb sie seitens dessen Rechtsvertreters unbeantwortet. Die – amtsbekannt – vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in den letzten Jahren zahlreich vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Lenkerauskunft sollten in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Das Institut der Lenkererhebung sollte letztlich nicht zu einem sich als Ersatzstrafe erschöpfenden Selbstzweck mutieren, welcher darin motiviert sein könnte, einem allenfalls höheren Beweisführungsaufwand für das Grunddelikt aus dem Weg zu gehen.

Das am 24.4.2007 noch zu Recht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau als Wohnsitzbehörde abgetretene Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO gegen den Berufungswerber ist weiterhin offen. Einer Weiterführung desselben steht aus h. Sicht auch kein sachlicher Grund entgegen.

Durchaus ungeklärt scheint hier ebenfalls, ob dem Berufungswerber die Aufforderung der Behörde überhaupt bekannt geworden ist und ihm im Fall der Verneinung die Nichtbeantwortung daher als ein seiner Willenssphäre zurechenbares Verschulden gar nicht zur Last fallen könnte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten  Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem  bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte,  welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der  Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er  die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht,  diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne  entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." 

Aus dem h. Verfahrensablauf ergibt sich, dass einerseits das Verfahren wegen der Übertretung der StVO weiterhin anhängig ist, welchem immerhin ein – wenn auch nur schemenhaft – ein den Fahrzeuglenker erahnen lassendes Foto – zu Grunde liegt. In Verbindung mit der Verantwortung des Berufungswerbers, der offenkundig auf Seite zwei, vorletzter Absatz seiner Rechtfertigung vom 16.7.2007,  klar bekennt, …."da   ich mich bei Auskunftserteilung selbst belasten hätte müssen" …., sollte vor dem Hintergrund der Anscheinsbeweislage deren Würdigung durch die Behörde erster Instanz wohl kein unüberwindbares Hindernis an der Aufklärung des Grunddeliktes bestehen. Somit scheint es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde neben dem primär zu ahndenden StVO-Delikt gegen den Berufungswerber auch noch ein weiteres Verfahren eröffnete. Folgt man der Judikatur, die als Zweck der Lenkerauskunft die jederzeitige Feststellungsmöglichkeit des Lenkers erblickt, besagt auch diese im Umkehrschluss, dass primäres Ziel doch die Verfolgung des Grunddeliktes zu sein hat und zumindest nicht unbegründet auf § 103 Abs.2 KFG umgeschwenkt werden darf (vgl. VwGH 91/03/0138 u.a.m.).

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheint als Tenor ableitbar, dass mit der Verweigerung der Lenkerauskunft die Ahndung des Grunddeliktes verunmöglicht wird und sich der Zweck dieses Institutes darin erschöpft, einen Lenker nur dadurch in Erfahrung zu bringen.

Dies ist hier aber offenkundig nicht der Fall.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg verwies in seinem Erkenntnis vom 10.6.2005 auf die differenzierte Rechtsauffassung des EGMR betreffend die Selbstbeschuldigung. Die Rechtsansicht der vom Berufungswerber zitierten und vom Oö. Verwaltungssenat beigeschafften Erkenntnisse, insbesondere des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, bezieht sich auf eine mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Ausgangslage. Auch der UVS Steiermark scheint ebenso diese Rechtsauffassung zu teilen .

Es geht um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und die nachfolgende Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG, erst nachdem der Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung erhob und worin dieser vorbrachte, den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen zu können (oder wollen). Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung ebenfalls nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war.

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ging daher von einer fehlenden Rechtmäßigkeit einer Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG aus. Diese Berufungsbehörde erblickte darin dezidiert einen Verstoß gegen das Recht nach Artikel 6 Abs.1 EMRK, nämlich sich nicht selbst bezichtigen zu müssen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs.2 KFG führe aus der Sicht dieser Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

 

5.3. Nun ist hier nicht einmal bekannt, ob der Berufungswerber überhaupt die Lenkerauskunft erhalten hat. Andererseits erklärt der Berufungswerber jedoch ausdrücklich und offenbar außerhalb jedes Verdachtes eines Zwanges zu dieser Aussage "sich mit der von ihm geforderten Auskunft selbst belasten zu müssen!". Vor dem Hintergrund des verfügbaren Beweismaterials (Radarfoto) und vor allem in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht an dem noch offenen StVO-Verfahren scheint daher die Einleitung eines zweiten Verfahrens mit Blick auf dessen Sinnhaftigkeit an sich schon problematisch. Der Vorwurf an den Berufungswerber, das nicht an ihn gerichtete Auskunftsbegehren nicht befolgt zu haben, wäre ohne diesbezügliche Beweisführung an sich nur schwer mit dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" in Einklang zu bringen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG um ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist hierbei der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156). Dazu bedarf es zumindest des Nachweises der Kenntnis des behördlichen Begehrens. Dies wäre hier jedenfalls vor einem Schuldspruch zu prüfen gewesen, weil wohl eine Unterlassung eines Rechtsvertreters nicht automatisch als strafbares Verhalten des Mandanten durchschlagen kann.

Abgesehen von der vom Berufungswerbervertreter bereits mehrfach beim EGMR thematisierten (menschenrechtlichen) Problematik des Selbstbeschuldigungs-verbotes, ist es unerfindlich, wenn just vor diesem Hintergrund bei ohnedies brauchbarer Beweislage anstatt der Ahndung des Grunddeliktes auf das "Auskunftsverweigerungsverfahren" ausgewichen wird.

Somit ist insbesondere in diesem Fall davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG nicht nur mangels erwiesenen Verschuldens nicht rechtens ist, sondern primär wegen des anhängigen Verfahrens des die Grundlage der Anfrage bildenden Deliktes der Schuldspruch mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Letztlich kann und muss vorerst dahingestellt bleiben, ob im Lichte der Verfassungsrechtslage in Verbindung mit jüngster Rechtsprechung des EGMR das durch den § 103 Abs.2 KFG von einem Zulassungsbesitzer eingeforderte Verhalten, mit dem Grundsatz "nemo tenetur iSd Art. 90 Abs.2 B-VG" und letztlich mit der Konvention in  Einklang ist. Das  diesbezüglich ausführliche Berufungsvorbringen und die vom Berufungswerber bereits mehrfach dazu umfassend geäußerten Bedenken hat (haben) dahingestellt zu bleiben.

 

Die Behörde erster Instanz wird daher folgelogisch das Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO am 3.3.2007 um 08:50 Uhr weiterzuführen und dabei den Denkgesetzen entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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