Linz, 02.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T N, geb. 19.., L, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.6.2007, GZ: 2-VA-5700-10/07 betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs.3 iVm. § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 23.9.2004 die Lenkberechtigung für Klasse B erteilt. Die in § 4 Abs.1 FSG festgesetzte Probezeit von zwei Jahren (= bis 23.9.2006) wurde im Jänner 2006 gemäß § 4 Abs.3 FSG um ein Jahr – somit bis einschließlich 23.9.2007 – verlängert.
Der Bw lenkte am 10.1.2007 um 11.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet Wels.
Dabei hat er – wie mittels eines Messgerätes festgestellt wurde – eine Fahrgeschwindigkeit von 53 km/h eingehalten und dadurch die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten.
Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 2.4.2007, AZ: S 0003165/WE/07 01 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z11a iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß § 4 Abs.3 FSG verpflichtet
- innerhalb von 4 Monaten eine Nachschulung zu absolvieren sowie
- den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei der Behörde abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 18.6.2007 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, er hätte den Pkw zum damaligen Zeitpunkt nicht gelenkt.
§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:
"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.
Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gem. § 13 Abs.6 leg. cit. in die Wege zu leiten."
Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß nach Abs.3 leg.cit eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.
Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.
Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;
VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.
Aufgrund der oa rechtskräftigen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels steht bindend fest, das der Bw am 10.1.2007 um 11.31 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet Wels die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten hat.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet,
- binnen einer näher bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren sowie
- den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeit bei der Behörde abzuliefern.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Nachschulung; Rechtskraft – Bindungswirkung