Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521700/7/Bi/Se

Linz, 02.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, L, vertreten durch RA Dr. G L, M, vom 26. Juli 2007 gegen den Bescheid des  Polizeidirektors von Linz vom 12. Juli 2007, FE-486/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 24. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichern Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 26. Juli 1989, Re-68/111-1989, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 23. April 2007, entzogen und ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht­kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Angeordnet wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Entziehung und bis dahin auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und die Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 16. Juli 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 24. September 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­handlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. G L, des Vertreters der Erstinstanz Mag. T M und der Zeugen GI H-P A (GI A) und Meldungsleger GI H L (Ml) durchgeführt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der Erstinstanz, er habe den Alkotest verweigert, sei unrichtig. Vielmehr habe er zwei Blasversuche vorgenommen und bereits bei der Amtshandlung moniert, dass das Gerät nicht funktioniere. Es existierten darüber keine Messprotokolle, auch nicht von den Blasversuchen des Meldungslegers. Laut Gebrauchsanweisung müsste in einem Fall, wie von der Erstinstanz angenommen, die Displayanzeige "Messbereitschaft abgelaufen" erscheinen und auch Messstreifen mit einer solchen Angabe ausgedruckt werden. Es sei daher den Verwendungsrichtlinien nicht entsprochen worden, auch im Hinblick auf die Einhaltung der 15minütigen Wartezeit vor Beginn eines Alkotests, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er keine Verwaltungs­übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen habe.

Die Erstinstanz gehe davon aus, dass er eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG verwirklicht habe, indem er auf der A7, FR Süd, entgegen der vorgeschrie­benen Fahrtrichtung aus Richtung Salzburger Straße kommend ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Übersehen werde, dass es sich bei der genannten Strecke der A7 um einen ganz kurzen Autobahnbereich handle und die Salzburger Straße keine Autobahn sei. Er habe sofort bei Ansichtigwerden des Tunnelportals reagiert und den Pkw abgestellt. Auf der Videoaufzeichnung sei auch kein einziges entgegenkommen­des Fahrzeug zu sehen und er habe keine konkrete Gefährdung verursacht – das Strafverfahren wegen § 176 StGB sei mittlerweile eingestellt worden. Eine Ent­ziehungs­dauer von mehr als drei Monaten sei daher nicht zu rechtfertigen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hätten nicht vorgelegen. Die drei Monate FS-Entzug seien bereits vergangen und Gefahr im Verzug bestehe nicht, weshalb der dringende Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins gestellt werde. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter ebenso gehört wurden wie der Vertreter der Erstinstanz und bei der die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen und die Videoaufzeichnungen der Tunnelwarte Wels eingesehen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Als erwiesen festzustellen ist aufgrund der Videoaufzeichnungen, dass der Bw am 23. April 2007 um 2.59 Uhr auf der RFB Süd am in seiner Fahrtrichtung (Nord) äußerst rechten Fahrstreifen in Richtung Bindermichltunnel-Südportal fuhr und unmittelbar vor dem Südportal auf der Betriebsumkehr zwischen Tunnelein- bzw ausfahrt in seiner Blickrichtung (Nord) rechts von der dortigen Randlinie den Pkw zum Stehen brachte. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass zur Zeit des Befahrens der RFB Süd aus dem Tunnel kein Gegenverkehr kam – die Staats­anwaltschaft Linz hat laut Benachrichtigung vom 5. Juli 2007 die gegen den Bw erhobene Anzeige wegen § 176 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt bzw das eingeleitete Verfahren eingestellt – und der Pkw stehenblieb, ohne dass jemand ihn verließ.  

Seitens der Tunnelwarte Wels wurde mittels Zoomeinstellung das Kennzeichen des Pkw mit ..... ermittelt und die Polizei verständigt. Das Streifenfahrzeug mit dem Ml und GI A kam um 3.10 Uhr aus dem Tunnel – bis dahin war niemand aus dem Pkw aus­ge­stiegen – und hielt beim abgestellten Fahrzeug, in dem der Bw am Fahrersitz schlafend ange­troffen wurde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Bw an, er sei vom Golfspielen gekommen und habe danach von ca 20.00 Uhr des 22. April 2007 bis 2.00 Uhr des 23. April 2007 zwei Bier getrunken. Er sei von der A1 kommend in Ansfelden auf die A7 gefahren und habe eigentlich auf der RFB Linz weiterfahren wollen, sei aber aus unerklärlichen Gründen über die Abfahrt Salzburger Straße (RFB Nord der A7) abgefahren, wo er dann über den über die A7 führenden Bogen und die Autobahnabfahrt Salzburger Straße (RFB Süd der A7) entgegen der vorge­schriebenen Fahrtrichtung auf die A7 aufgefahren sei. Vor dem Tunnel habe er einen Platz gefunden, den Pkw abzustellen und dort sei er eingeschlafen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde der Bw von den Beamten geweckt, wobei diesen beim Öffnen der Fahrertür sofort der starke Alkoholgeruch, später auch eine lallende Sprechweise auffiel. Der Bw wurde nach einer Phase des Aufwachens vom Ml zum Alkotest aufgefordert, dem er zustimmte. Zunächst wurde der Pkw von einer Abschleppfirma abgeschleppt, weil er im Gefahrenbereich stand. Anschließend fuhr der Bw mit den Beamten in die PI Sonderdienste in die Nietzschestraße nach Linz mit, wo ihm der Ml während der Vorbereitung des dort befindlichen, zuletzt vorher vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 10. April 2006 mit Nacheich­frist bis 31. Dezember 2008 geeichten Atemalkohol­test­gerätes Dräger Alcotest 7110 MK III A, GeräteNr.ARLA-0008, zuletzt vorher vom Hersteller überprüft am 26. März 2007, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Alkotests erklärte.

  

Nach übereinstimmenden Aussagen beider Polizeibeamter wurde der Bw ange­wiesen, tief Luft zu holen und in einem Zug hineinzublasen, und ihm gesagt, dass er zwei verwertbare Messergebnisse benötige. Der Bw absolvierte auch zwei Blas­versuche, bei denen jedoch offenbar keine Luft in das Gerät geblasen wurde, weil dieses in keiner Weise reagierte. Der Ml führte dazu aus, es habe so ausgesehen, als ob der Bw hineinblasen würde und man habe auch einen Luftzug gehört, das Gerät habe aber absolut nichts angezeigt, was für ihn zunächst nicht erklärbar gewesen sei, aber sein könne, wenn mit der Zunge das Mundstück zugehalten und daneben geblasen werde, sodass überhaupt keine Luft hinein­gelange. Auch GI A bestätigte, dass er von seiner Position am Schreibtisch gegen­über des Bw den Eindruck gehabt habe, dass der Bw die Luft irgendwie daneben­geblasen habe. Beim Gerät habe sich überhaupt nichts getan, es sei nicht einmal eine Error-Anzeige erfolgt. Der Ml habe dem Bw nach dem ersten Fehlversuch nochmals erklärt, er solle in einem langen Zug hineinblasen, aber er habe den Eindruck gehabt, das interessiere den Bw gar nicht, zumal dieser telefonieren wollte und herum­gestikuliert habe.

Nach übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen erklärte der Ml nach dem 2. Fehlversuch, er werde dem Bw einen ordnungs­gemäßen Alkotest vorzeigen, nahm ein neues Mundstück und beblies zweimal den Alkomaten, wobei sich zwei verwertbare Atemalkoholwerte von 0,0 mg/l ergaben und ein Mess­streifen ausge­druckt wurde. Nach der Feststellung des Ml, das Gerät funktioniere einwandfrei, und einem neuerlichen Angebot an den Bw, doch noch einen Alkotest zu machen – was dieser bestreitet – habe der Bw herumzuschreien begonnen, sein Anwalt werde das übernehmen, er mache keinen Alkotest mehr, und sei aggressiv geworden. Dabei sei es auch um den Wohnungsschlüssel gegangen sei, den der Bw ohnehin selbst gehabt habe, weil von der Abschleppfirma nur der Autoschlüssel benötigt worden sei. Der Ml führte aus, ihm seien vom ggst Gerät, das stationär in der dortigen PI aufgestellt sei und mit dem seither zahllose einwandfreie Atemalkoholunter­suchungen durchgeführt worden seien, keine Fehler bekannt und es sei auch nicht vorzeitig zur Reparatur eingeschickt worden. Der ausgedruckte Messstreifen sei weggeworfen worden, da es sich um eine reine Funktionsüberprüfung gehandelt habe und bei der Anweisung laut Verwendungs­richtlinien, Messprotokolle der Anzeige beizuschließen, wohl die des Probanden gemeint seien. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob ihm die Display-Anzeige "Messbereitschaft abgelaufen" geläufig sei, bejahte der Ml und erklärte, er habe beim Gerät nach den Fehlversuchen des Bw, die das Gerät nicht registriert habe, nichts umgeschaltet, sondern nur das Mundstück gewechselt und selbst hineingeblasen. Das Gerät habe einwandfrei funktioniert. Der Bw habe trotz entsprechender Aufforderung einen neuerlichen Blasversuch laut Anzeige um 3.35 Uhr abgelehnt, obwohl er ihm erklärt habe, dass sein Verhalten als Verweigerung angesehen und Anzeige erstattet werde. Er habe dem Bw  daraufhin den Führerschein vorläufig abgenommen und darüber eine Bestätigung ausgestellt. 

    

Aus der Sicht des UVS ist die Aufforderung des Bw zur Durchführung eines Alkotests insofern zurecht ergangen, als dieser einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung insofern nachvollziehbar ist, als der Bw zum einen Alkoholkonsum selbst zugegeben hat und auch entsprechende Symptome aufwies. Auch sein versehentliches Abfahren und das Befahren der A7 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zeugen von einer gewissen Orientierungs­losigkeit, sein Einschlafen vor der Tunnel­ein­­fahrt von Übermüdung. Zu den Verwendungsbestimmungen des Alkotestgerätes der Fa. Dräger ist zu sagen, dass kein Zweifel besteht, dass zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und dem Alkotestbeginn jedenfalls 15 Minuten vergangen sind. Der Bw kam um 2.59 Uhr zum Tunnel, wurde um 3.10 Uhr geweckt und der Alkotest begann, nachdem das Fahrzeug von der Abschleppfirma abgeholt und er in die PI Sonderdienste in der Nietzschestraße gebracht worden war. Bis zur Verweigerung des Alkotests um 3.35 Uhr sind damit zweifellos weit mehr als 15 Minuten vergangen, zumal ein Nachtrunk im Pkw nie behauptet wurde.

 

Beide Polizeibeamte sind für die Durchführung von § 5-Amtshandlungen besonders geschult und behördlich ermächtigt, sodass ihnen eine Beurteilung, warum kein verwertbares Messergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden kann (vgl VwGH 27.1.2006, 2005/02/0321; uva). Beide haben übereinstimmend glaubhaft dargelegt, das Gerät habe auf die "Blas­versuche" des Bw überhaupt nicht reagiert. Da gerade beim Gerät dieses Herstellers ein eingeblasener Atemluftstrom durch ein Nacheinander-Aufleuchten der Sterne in der Displayanzeige gut verfolgbar ist und damit auch gesagt werden kann, ob genügend lange und ausreichend Luft eingeblasen wurde, lässt ein Nicht-Reagieren des Gerätes den Schluss zu, dass der Bw tatsächlich überhaupt keine Luft eingeblasen haben kann und damit nur so getan hat, als ob er einen Alkotest absolvieren wollte, in Wahrheit aber am Zustande­kommen eines verwertbaren Messergebnisses offensichtlich nicht interessiert war – sein Argument in der Berufungsverhandlung, in diesem Fall hätte er sich sofort geweigert mitzufahren, ist insofern nicht stichhaltig, als er durch seine erklärte "Bereitschaft" mit der Polizei von der Autobahn ins Zentrum mitfahren konnte, wo er auch wohnt.      

Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass es unmöglich ist, mit der Zunge das Mundstück zu verschließen und gleichzeitig aus dem Mund hörbar Luft auszublasen, erübrigte sich schon deshalb, weil der Umstand, dass der Bw am Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Alko­tests mit einem technisch einwandfrei funktionierenden Testgerät nicht mitgewirkt hat, durch die glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen erwiesen ist und jedes Verhalten, das das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Alkotests verhindert, als Verweigerung des Alkotests zu werten ist (vgl VwGH 26.4.2002, 99/02/0212; 20.4.2001, 2001/02/0003; uva) – der Bw hat nie behauptet, aus gesund­heitlichen Gründen zu einem Alkotest nicht in der Lage gewesen zu sein. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit ...beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung  ... wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ... berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ua ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei­zuführen; als solches Verhalten gilt insbesondere das Fahren gegen die Fahrt­richtung auf Autobahnen.

Gemäß § 46 Abs.4 lit.a StVO ist es auf der Autobahn verboten, eine Richtungs­fahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung darf zur Autobahn nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrtsstraßen zugefahren werden.

Den Umstand, dass er die RFB Süd der A7 zwischen der Autobahnabfahrt Salzburger Straße und dem Bindermichltunnel und die Autobahnabfahrt Salzburger Straße von der RFB Süd – diese Abschnitte sind zweifellos eine Autobahn – entgegen der Fahrtrichtung befahren hat, hat der Bw grundsätzlich zuge­standen, wobei er, um von der Abfahrt Salzburger Straße zum Abstellort des Pkw zu gelangen, die gesamte RFB Süd überqueren musste.   

 

Auch lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Alkotest aufgrund des Fahrfehlers des Bw und seines Alkoholgeruchs der Atemluft aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums unzweifelhaft vor, sodass die Aufforderung zum Alkotest durch den dafür geschulten und hierzu behördlich ermächtigten Ml gerechtfertigt war. Der Bw hat durch sein Verhalten, das das Nicht­zustandekommen eines verwertbares Atemluftuntersuchungs­ergeb­nisses letzt­lich verhindert hat, den Alkotest verweigert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bw durch sein Verhalten zum einen eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat – die gemäß § 26 Abs.2 FSG ("Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahr­zeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO1960 begangen, so ist die Lenkbe­rechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen...") aufgrund erstmaliger Begehung einer gesetzlich bestimmten Mindestentziehungs­dauer von vier Monaten unterliegt – zum anderen eine Übertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.a iVm 99 StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG gesetzt hat, zumal sein Verhalten an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, auch wenn gerade zum Zeit­punkt seines Fahrmanövers kein Verkehr auf der RFB Süd herrschte – dafür sieht § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten zwingend vor. 

In der Zusammenschau ergibt sich, dass die mit sieben Monaten bestimmte Entziehungsdauer, die auch die Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, darstellt, ausreichend aber auch geboten ist, wobei die Berechnung mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 23. April 2007 beginnt.

Für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer bleibt somit kein Spielraum, ebenso wenig für die gesetzlich vorgesehene Anordnung einer Nachschulung für alkohol­auffällige Lenker bei einer entsprechend ermächtigten Stelle sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG – "Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen... 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Bei­bringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht

oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maß­nahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG und bei der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen.") ist, war die Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Geisterfahrt auf der Autobahn + Alkotestverweigerung = 7 Monate Entziehung der LB  gerechtfertigt -> Bestätigung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 28.05.2009, Zl.: 2007/11/0242-7

 

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