Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530661/11/Re/Rd/Sta

Linz, 28.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau H B, V, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2007, GZ: 0062639/2007, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2007, GZ: 0062639/2007 wird – mangels Genehmigungsantrag – ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG.

§§ 359a und 353 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem zitierten Bescheid vom 31. Mai 2007 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag der Frau H B auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für nachfolgende Betriebsanlagenänderung:

Art und Umfang der Anlagenänderung:

Hinzunahme eines Gastgartens auf öffentlichem Grund (2 Parkplätze) mit den Abmessungen 7,60 m x 1,90 m und ca. 30 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr

 

 

Voraussetzungen für den Gastgartenbetrieb:

1) Beschränkung des Verwendungszweckes ausschließlich auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (die Zubereitung von Speisen im Gastgarten selbst oder die Darbietung von Musik im Gasten ist unzulässig),

2) Dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebrachte, auf das Verbot des lauten Sprechens, Singens und Musizierens hinweisende Anschläge

 

Betriebsfläche: 211

Anschlussleistung: 33kW

Verkehrsfläche: L, R (V)

Grundstücksnummer: , ,

Katastralgemeinde: L

 

abgewiesen.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat die Berufungswerberin innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0062639/2007. Zudem wurde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere in Bezugnahme auf die Berufungsvorbringen ein lärmtechnisches Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt und den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.  in vierfacher Ausfertigung

     a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen               und sonstigen Betriebseinrichtungen,

     b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

     c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

            1.         Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

            2.         eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

            3.         eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

            4.         organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher                             Rechtsvorschriften und

            5.         eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.  in einfacher Ausfertigung

     a)    nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu                                           erwartenden     Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche                       technische Unterlagen ...

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Gleiches gilt – wie im gegenständlichen Fall - auch für die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 77 oder § 81 GewO 1994 vor.

 

Mit Schreiben der Berufungswerberin vom 24. September 2007 wurde das dem Verfahren zugrunde liegende Ansuchen "betreffend des Schanigartens in der R" zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Gastgartens auf öffentlichem Grund mit ca. 30 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht mehr vorliegt, und daher der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

Es war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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