Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162471/6/Br/Ps

Linz, 09.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J U, geb., W, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T F, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Juli 2007, Zl. VerkR96-2763-1-2007Her, nach der am 8. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem erstgenannten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 je eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und im Nichteinbringungsfall je 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt wurde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "U GmbH" und somit als der gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 6.4.2007 um 08.00 Uhr in Marchtrenk, an der B 1 Wiener Straße, km 202,497 li. i.S.d.K. (gemeint wohl: im Sinne der Kilometrierung)

            1.    die Werbung "Zeckengefahr ist unsichtbar" auf zwei Plakaten

            2.  die Werbung "Ärzte ohne Grenzen, Schnelle Hilfe wirkt. Spenden SMS" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht waren."

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Der Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Marchtrenk vom 7.4.2007, GZ 3833/01/2007 in Zusammenhang mit den im Akt erliegenden Lichtbild grundsätzlich als erwiesen anzusehen.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.5.2007 wurde über den Beschuldigten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Ankündigungs-unternehmens eine Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der spruchgemäßen Verwaltungsübertretungen verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte Einspruch erhoben. In einer ausführlichen Begründung, die als Rechtfertigung iSd. § 40 VStG. anzusehen ist, verwies er darauf, dass die beanstandeten Plakate seiner Rechtsauffassung nach keine Werbung im Sinne der StVO 1960 darstellen würden. Die Ankündigung sei für Straßenbenützer immerhin von erheblichem Interesse und diente ausschließlich Informationszwecken. Außerdem sei eine Beeinträchti-gung des Straßenverkehrs durch diese Plakate nicht zu erwarten, weshalb ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer entsprechenden straßenpolizeilichen Bewilligung durch die Behörde bestehe.

 

Im ergänzenden Schreiben vom 17.7.2007 wiederholte der Beschuldigte seine Rechtsauffas-sung, wonach es sich nicht um Werbung handeln würde. Insbesondere beim Plakat "Ärzte ohne Grenzen" handle es sich um einen Spendenaufruf. Der Hinweis auf die Zeckengefahr stelle ebenfalls keine Werbung i.S.d. § 84 StVO 1960 dar.

 

Da der Sachverhalt ohne weitere Ermittlungen bereits entscheidungsreif war, könnte im Hinblick auf die Raschheit und Einfachheit als Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens das gegenständliche Verfahren abgeschlossen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hierzu folgendes erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO I960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigun-gen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Eine Aus-nahme besteht nur für die Rückseite von Verkehrszeichen im Rahmen der Bedingungen des § 82 Abs.3 Ktf leg.cit. (Ktf ? - gemeint wohl StVO).

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dein im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringliche Bedürfnisse der Straßenbe-nützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

 

Unzweifelhaft und anhand des im Akt befindlichen Lichtbildes dokumentiert befanden sich die im Spruch angeführten Ankündigungen zur Tatzeit am Tatort, und zwar in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der B 1, außerhalb des Ortsgebietes. Diese Tatsache wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

 

Ebenso ist auch unstrittig, dass eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 für die im Spruch angeführten Werbungen nicht erteilt wurde bzw. auch in keinem der beiden Fälle hat der Beschuldigte einen Antrag auf Bewilligung an die Behörde gerichtet.

 

In seiner Meinung, im vorliegenden Falle handle es sich nicht um Werbung oder Ankündi-gung i.S.d. § 84 Abs. 2 StVO 1960 unterliegt er einem Rechtsirrtum. Mehrmals hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Qualifizierung ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Soweit der Beschuldigte meint, bei den gegenständlichen Werbungen handle es sich nicht um wirtschaftliche Werbung, ist ihm zu entgegnen, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung im Sinne, dass damit Güter, Dienstleistungen etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasst. Vielmehr sind auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftli-chen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen. (VwGH v. 23.11.2001, ZL 99/02/0287).

Somit ist für die Qualifizierung der im Spruch beschriebenen Plakate unter den Begriff "Werbung" i.S.d. § 84 StVO 1960 nicht hinderlich, dass es sich um Hinweise handelt, die mit der Gesundheit der Menschen in Zusammenhang stehen. Keinesfalls ist eine - wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 17.7.2007 meint - Wertung der Kampagnen zur Zeckenschutzimpfung bzw. finanziellen Unterstützung für "Ärzte ohne Grenzen" im Vergleich mit einer - vom VwGH erlaubten - Beschriftung "Restaurant - Gasthof- Gästezimmer" herzustellen.

 

Weil im Spruch beschriebenen Plakate "Zeckenimpfung" bzw. "Spenden für Ärzte ohne Grenzen" darauf abzielen, den Verkehrsteilnehmer, der am Tatort vorbeifahrt in dem Sinne zu beeinflussen, dass er einerseits sich für eine - derzeit noch kostenpflichtige, nicht von der Krankenversicherung umfasste - Zeckenimpfung entscheidet, anderseits überlegt, Spenden für "Ärzte ohne Grenzen" zu geben, sind diese beiden Plakate nach dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes als Werbung im Sinne des § 84 StVO 1960 anzusehen.

Die Rechtfertigung des Beschuldigten erweist sich somit als nicht haltbar, und somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafzumessung ist gem. § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgrunde, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Mangels konkreter Angaben des Beschuldigten von der Behörde zu schätzen und diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde zu legen.

 

Strafmildernd war kein Umstand zu werten, straferschwerend der Umstand, dass bereits 9 einschlägige Verwaltungsvorstrafen über den Beschuldigten aufscheinen. Wohl ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte als Geschäftsführer eines Ankündigungsunterneh-mens naturgemäß öfters in der Nähe oder am Rande dieser Gesetzesbestimmung bewegt, jedoch ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg die Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche ihm schon mehrfach sowohl durch die bescheid erlassende Behörde als auch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Kenntnis gebracht und ausreichend erläutert wurde, in Zweifel zieht.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend aber auch notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit der durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung nachfolgenden Inhalts:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Als Berufungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die erkennende Behörde spricht im Zusammenhang mit den an den im Straferkenntnis genannten Stellen angebrachten Plakaten von Werbung und zitiert zur Begründung der rechtlichen Qualifikation die Entscheidung VwGH 23.11.2001 99/02/0287 mit dem enthaltenen Rechtssatz, wonach auch solche Maßnahmen als Werbung zu qualifizieren seien, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen sollen.

Die erkennende Behörde übersieht dabei aber, dass dem zitierten Erkenntnis sowie jenen Erkenntnissen, auf die in dieser Entscheidung wiederum verwiesen wird, jeweils ein Sujet zugrunde lag, mit dem die Akzeptanz für die Autobahnvignette erhöht werden sollte, indem z.B. darauf hingewiesen wurde, was mit dem Vignettengeld geschieht. Diese Entscheidung ist sachverhaltsbezogen zu verstehen und nicht generalisierend. Die ASFINAG hat zur Finanzierung ein wirtschaftliches Interesse an den Mauteinnahmen, so dass der Entscheidung in Wahrheit ein Sachverhalt mit einem Plakat zugrunde lag, das unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Begriffes der wirtschaftlichen Werbung zu beurteilen war. Werbung ist danach die Anpreisung von Waren, Dienst­leistungen und dergleichen, die mit einem Güteurteil verbunden ist. Zweck dieser Anpreisung muss sein, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

Im vorliegenden Fall kann nicht von einer wirtschaftlichen Werbung gesprochen werden. Einerseits wird auf die Tätigkeit der humanitären Organisation „Ärzte ohne Grenzen" hingewiesen andererseits auf die der Volksgesundheit dienende „Zeckenschutzimpfung". In beiden Fällen liegt kein Interesse irgendeines wirtschaftlich agierenden Unternehmens bzw. eines Unternehmens vor, welches sich im wirtschaftlichen Wettbewerb befindet. Die Organisation „Ärzte ohne Grenzen" ist international anerkannt und mit Ehrungen und Auszeichnungen   bedacht.   Sie   betreibt   und   unterstützen,   wie   die   öffentliche   Hand, humanitäre Projekte in Krisenregionen oder unterentwickelten Gebieten. Die Durchführung der Zeckenschutzimpfung wird vom Gesundheitsministerium gefördert. Beide Themen sind somit dem öffentlichen und nicht privaten wirtschaftlichen Interessen zuzuordnen. Diesen wesentlichen Unterschied verkennt die Behörde.

Würde man unter Werbung i.S.d. § 84 Abs.2 alles subsumieren, was geeignet ist einen Menschen in einem gewissen Sinn beeinflussen, ohne den wirtschaftlichen Aspekt zu beachten, so wird die Ausnahme politischer Werbung und Wahlwerbung von der Strafbarkeit gänzlich unverständlich. Soll politische Werbung etwa keinen Einfluss auf das (Stimm)Verhalten der Menschen haben? In diesem Zusammenhang werden auch verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Norm angemeldet, weil sich zeigt, dass hier Gleiches ungleich behandelt wird. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund in der Ungenauigkeit in der gesetzlichen Definition des Begriffes „Werbung".

Der Berufungswerber stellt daher an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den

 

A n t r a g:

 

Der Berufung möge Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache eingestellt werden.

 

Im Hinblick auf die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach ein und dieselbe Norm selbst vom Verwaltungsgerichtshof in nicht nachvollziehbarer Weise unterschiedlich interpretiert wird und damit das behördliche Handeln nicht vorhersehbar und berechenbar ist, wird angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH gem. Art.140 B-VG zu beantragen wegen Gleichheitswidrigkeit des Absatzes 2 von § 84 StVO in Verbindung mit § 99/3 lit. d StVO.

 

L, am 07.08.08/ft/fr                                                                                 J U"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in keinem Punkt eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zwecks unmittelbarer Klarstellung der Positionierung dieser Werbungen in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Örtlichkeit wurde durch Luftbilder aus dem System Doris im Hinblick auf die exakte Bezeichnung nachvollzogen. Der auch persönlich zur Berufungsverhandlung geladene, jedoch rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber  nahm unbegründet an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihr Fernbleiben schriftlich.

 

4.1. Unbestritten ist hier einerseits die firmenrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers iSd § 9 VStG für das Anbringen dieser Werbungen und andererseits, dass diese in Fahrtrichtung Linz, nächst des rechten Fahrbahnrandes der B1 in einem iSd § 2 Abs.2 Z15 StVO 1960 im Ortsgebiet von Marchtrenk umfassten Bereich, nur wenige Meter vom Rand der Bundesstraße, auf Plakatwänden aufgebracht waren. 

Diesbezüglich ist auf die im Akt erliegende Dokumentation durch Lichtbilder zu verweisen.

Die Fakten bleiben anlässlich der Berufungsverhandlung unbestritten, wobei – wie schon in der Berufungsschrift – insbesondere auf das seit 1960 grundsätzlich geänderte Umfeld an Straßenrändern und insbesondere die Praxis der Werbewirtschaft hingewiesen wurde. Ebenfalls wurde auf die Vielzahl der im Ergebnis einer Werbung gleichkommenden Aufschriften an den LKW-Aufbauten und Planen hingewiesen, welche gleichsam dem vermeintlichen Schutzinhalt dieser Bestimmung der StVO in gleichem oder größerem Umfang zuwiderlaufen würden und schon aus diesem Grund dieses Verbot durch Zeitlauf dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr gerecht werden könne.

Schließlich verwies der Berufungswerber auf die durchaus divergente Behördenpraxis, welche in einem vielfachen Dulden von Werbungen am Straßenrand begründet ist, was zumindest in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung (wenn auch im vermeintlichen Unrecht) führte. 

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich an dieser Stelle veranlasst auf die im h. Verfahren VwSen-107109 (Erk. v. 23.2.2000) sinngemäß getroffenen Feststellungen hinzuweisen, wonach die Verkehrsunfallstatistik des Landes Oberösterreich exakt an der damals verfahrensgegenständlichen Stelle – und nur 2 km von dieser Örtlichkeit entfernt gelegen – ab 1997 – trotz der dort über viele Jahre bestehenden bis zu diesem Zeitpunkt stets bewirtschafteten Plakatwände – einen Rückgang von Unfallereignissen zeigte. In der zit. h. Entscheidung wurde daher die Auffassung vertreten, dass der § 84 Abs.2 StVO 1960 daher nicht so eng ausgelegt werden dürfe, dass eine Werbung im Ergebnis zu einem Plakatwerbeverbot in Ortsgebieten mit einer Durchzugstraße führte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]).

Der Berufungswerber scheint sich im Ergebnis auf die einst im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 12.9.2000, VwSen-107109/7Br/Bk (Ersatzbescheid v. 27.1.2003, VwSen-107109/21/Br/Pe) vertretene Rechtsmeinung zu berufen, wonach im Ortsgebiet angebrachte Werbungen alleine schon vom Wortlaut her nicht vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 umfasst wären. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A darlegte, sei unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b) zu verstehen. Das selbst durchaus noch im Ortsgebiet aufgestellte, jedoch weniger als 100 m vom Rand einer gemäß der StVO nicht als Ortsgebiet geltenden Straßenzug angebrachte Werbungen von diesem Verbot erfasst gelten, hat spätestens der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis v. 22.2.2002, Zl. 2000/02/0303, unter Hinweis auf dessen frühere Rechtsprechung in aller Deutlichkeit klargestellt.

So führte etwa der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis v. 6.6.1984, 84/03/0016, in wenig klarer Weise aus, dass eine Werbung auch dann vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO erfasst ist, wenn die Werbung sich einerseits vom Ortsgebiet umfassten Bereich und andererseits durch deren Aufstellung nicht von dem durch die Aufstellung der Ortstafeln (§ 2 Abs.2 Z15 StVO 1960) umfassten Bereich gelegen ist.

Im letztgenannten Erkenntnis wurde der Inhalt des Verbotsumfanges mit folgendem Rechtsatz umschrieben: "Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs 2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iS des § 2 Abs 2 Z15 StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO (Hinweis auf Erk. vom 27.6.1980, 0101/78); das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend ist."

Das h. erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vermeinte angesichts dieser den Verbotsbereich nicht wirklich erhellenden Ausführungen, neben den Anforderungen an das Determinierungsgebot, auch einen Verstoß gegen das Analogieverbot im Strafrecht zu erblicken und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser wurde mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. G 177/02-9, u.a. abgewiesen und der auf Feststellung einer im Falle einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht ableitbaren Strafbarkeit lautende Eventualantrag, zurückgewiesen.

Der im Verfahren zu VwSen-107109 vertretenen Rechtsauffassung wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt und die darin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Verletzung des Analogieverbotes im Strafrecht in Form einer überschießenden Normauslegung, wonach "......jede – wenn auch analoge oder überschießende – Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollziehung  zuzurechnen sei und  damit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könnten" nicht geteilt.

Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe es freilich unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde (gemeint gegen den im Ersatzbescheid zu fällenden Schuldspruch)  gemäß Art. 144 B-VG zu erheben, sollte er der Ansicht sein, dass die belangte Behörde – allenfalls in Bindung an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – bei Anwendung des Gesetzes zu einem verfassungswidrigen Ergebnis gelangt."

 

Dies tat damals der rechtsunterworfene Berufungswerber nicht.

 

5.2. Schon damals sah sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. veranlasst, auf die sich bezirksweise ergebenden unterschiedlichen Vollzugspraktiken mit dem Ergebnis Grundfreiheiten einschränkender Wirkungen hinzuweisen.

Letztlich teilte der Verfassungsgerichtshof die im Antrag auf Prüfung des § 84 Abs.2 StVO 1960 vorgetragenen auch sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht (vgl. VfGH v. 12.12.2002, G177/02 ua [VfSlg 16773]).

Das Höchstgericht führte unter Hinweis auf Thienel, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Bd. III, Art. 7 EMRK Rz 10, aus, es lasse sich aus den Verfassungsnormen des Art. 18 B-VG und Art. 7 EMRK  wohl ableiten, dass Strafbestimmungen inhaltlich so klar zu fassen sind, dass für den Normadressaten erkennbar ist, welches Verhalten verboten ist und vermeint dazu, der Verbotsumfang lasse sich hier unter Heranziehung der parlamentarischen Materialien ermitteln.

Diesen Materialien ist jedoch über den Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO 1960 hinaus nichts zusätzlich Erhellendes abzuleiten.

Dies führt letztlich wohl zu den auch in diesem Fall wieder vom Berufungswerber aufgezeigten zum Teil diametralen Sichtweisen in der Vollziehung dieser Bestimmung. Wenn demnach der § 84 Abs.1 StVO zulässige Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes regelt, so ist in diesem Kontext nicht wirklich nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit dem Text des Absatz 2, "Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m verboten.", das Verbot auch in Ortsgebiete hinein erstreckt sehen wollte. Dies lässt zumindest für den unbefangenen Leser wohl nur den logischen Schluss zu, dass eben Werbungen innerhalb des Ortsgebietes zulässig sein müssten.

Schließlich verweist das Höchstgericht auf die Rechtsprechung der Straßburger Instanzen, welche die gesetzliche Vorherbestimmtheit auch dann als gewahrt ansehen, wenn der Umfang der Strafbarkeit nur durch Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung oder mit Hilfe eines Rechtsberaters geklärt werden kann (Hinweis Fall K, ÖJZ 1994, 54 oder Fall C, ÖJZ 1997, 579).

Dass sich hier der Gesetzgeber für den vom Verwaltungsgerichtshof dem Gesetz im Ergebnis zu einem Plakatwerbeverbot an Freilandstraßen führenden zugedachten Inhalt – wie auch in der vom h. getätigten Antragstellung ausgeführt – einer für jeden Durchschnittsleser klareren Formulierung des Gesetztextes zu bedienen vermocht hätte (wie etwa: "Werbungen sind innerhalb 100 m vom Sichtbereich von einer Freilandstraße verboten"), ließ der Verfassungsgerichtshof auf sich bewenden.

Wenn hier daher der Berufungswerber in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen versucht, dass sich seit 1960 diese Vorschrift nicht geändert, sich jedoch die zwischenzeitig fast vergangenen 50 Jahre die Wirtschafts- und insbesondere die Werbewelt grundlegend geändert hat und er damit abermals auf die Unsachlichkeit dieser Bestimmung im Speziellen und deren Auslegung im Besonderen abzielt, scheint dies nicht von der Hand zu weisen, lässt für ihn jedoch im Lichte der zitierten Rechtsprechung nichts gewinnen. Nicht zu übersehen ist und auch darauf wurde damals im h. Prüfungsantrag hingewiesen, dass die durch Ortsgebiete führenden Freilandstraßen fast ausschließlich mit Geschwindigkeitsbeschränkungen versehen sind, was eine Differenzierung des Schutzargumentes zu den Straßenwerbungen im Freiland zusätzlich sachlich begründbar erscheinen lässt.

Inwieweit Plakatwerbungen einen Einfluss auf das Unfallgeschehen haben, ist unbekannt, dürfte jedoch – wie eine im h. Verfahren VwSen-197109 an der fraglichen Örtlichkeit getätigte Recherche ergab – eine kaum nachweisbare Wirkung haben.

 

5.2.1. Dass in diesem Bereich der Vollzug dieser Rechtsmaterie in deren inhaltlichen Substanz (Begriff: bewilligungspflichtige Werbung) einmal mehr nicht als homogen zu bezeichnen ist, vermeint der Berufungswerber mit seinem Hinweis auf die mit dem h. Erk. v. 30.9.2007, VwSen-162330/Fra/Bb, belegen zu können. Im zit. Erkenntnis erblickte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vor dem Hintergrund einer offenkundig gegen die herrschende Rechtsprechung von einem entscheidungsbefugten Behördenorgan an den Berufungswerber erteilte Rechtsauskunft, wonach Plakate mit der Aufschrift "Caritas, meine Spende lebt" und "Licht für die Welt" weder als Werbung noch als Ankündigung zu qualifizieren seien und daher weder einer Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO bedürften und daher im Fall deren Aufstellung (wohl in einem hier vergleichbaren Bereich einer Straße) kein strafbarer Tatbestand vorläge. Vor dem Hintergrund dieser Auskunft – welche der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung in Form eines als Beweismittel vorgelegten Schreibens einer anderen Bezirkshauptmannschaft glaubhaft machte – sah sich in der zit. Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. veranlasst, das Verfahren gegen den Berufungswerber mangels eines Verschuldens nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Rechtsauskunft eines Behördenorgans wurde auf die Beurteilung der Schuldfrage Bedeutung zuerkannt, welcher mit Blick auf § 5 Abs.2 VStG Straflosigkeit zu bewirken vermochte (Hinweis auf VwGH 19.11.2002, 2002/21/0096).

In gleich gelagerten Fällen wurden die Werbungen des Berufungswerbers dagegen wieder unter Strafe gestellt.

Vor diesem Hintergrund vermag sich hier der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber nunmehr mit dem Hinweis auf das genannte Erkenntnis angesichts dessen Einstellung nach § 45 Abs.1 Z2 VStG und deren ausführliche Begründung aber nicht mehr auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

 

5.3. So vermag letztlich auch dem Hinweis des Berufungswerbers, wonach es der gegenständlichen Werbung einer hinreichenden wirtschaftlichen Komponente ermangle, sodass diese als Werbung bzw. Ankündigung im rechtsrelevanten Umfang zu werten wäre, nicht gefolgt werden.

Diesbezüglich ist ebenfalls auf  Rechtsprechung zu verweisen, der zur Folge  kein Zweifel bestehe, dass die in Rede stehende Plakataufschrift eine "Werbung" in diesem Sinn darstellt, wird doch damit ebenfalls darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne einer =DATUM) und (§84 Abs2 StVO und Meinungsbildung)#hit6hit6">Meinungsbildung=DATUM) und (§84 Abs2 StVO und Meinungsbildung)#hit8hit8"> zu beeinflussen (vgl VwGH 20.7.2007, 2006/02/0275 mit Hinweis auf 8.7.2005, Zl. 2004/02/0402).

Konkret in den Slogan "Macht korrumpiert ..."; "Vor dem Recht sind alle gleich ..."; uva findet sich diese Bewertung des Inhaltes des Transparentes als ("politische") Werbung bestätigt.

Ob etwa eine Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960 erteilt werden könnte, kann auf sich bewenden, wobei es diesbezüglich lt. Judikatur eines "erheblichen Interesses" der Straßenbenützer bedarf. Ein solches wird etwa (nur) dann erblickt, wenn die Werbung oder =DATUM)++++++++und+(StVO+und+Werbung+oder+Ankündigung)&e=VwGHR.165596.2&e=VwGHR.176088.3&e=VwGHR.106854.4&e=VwGHR.235130.5&e=VwGHR.194869.6&e=VwGHR.145675.7&e=VwGHR.125304.8&e=VwGHR.104580.9&e=VwGHR.239714.10&e=VwGHR.188332.11&e=VwGHR.37175.12&e=VwGHR.225195.13&e=VwGHR.222323.14&e=VwGHR.212727.15&e=VwGHR.188333.16&e=VwGHR.188170.17&e=VwGHR.142555.18&e=VwGHR.141431.19&e=VwGHR.138533.20&Markierte+Dokumente+anz#hit19hit19">Ankündigung=DATUM)++++++++und+(StVO+und+Werbung+oder+Ankündigung)&e=VwGHR.165596.2&e=VwGHR.176088.3&e=VwGHR.106854.4&e=VwGHR.235130.5&e=VwGHR.194869.6&e=VwGHR.145675.7&e=VwGHR.125304.8&e=VwGHR.104580.9&e=VwGHR.239714.10&e=VwGHR.188332.11&e=VwGHR.37175.12&e=VwGHR.225195.13&e=VwGHR.222323.14&e=VwGHR.212727.15&e=VwGHR.188333.16&e=VwGHR.188170.17&e=VwGHR.142555.18&e=VwGHR.141431.19&e=VwGHR.138533.20&Markierte+Dokumente+anz#hit21hit21"> nicht lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzUrechen geeignet ist bzw. nicht lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dient (Hinweis auf VwGH 12.10.1972, 955/71 u. VwGH 11.7.2001, 98/03/0210). Wohl ist es nicht erforderlich, dass eine Ankündigung=DATUM)++++++++und+(StVO+und+Werbung+oder+Ankündigung)&e=VwGHR.165596.2&e=VwGHR.176088.3&e=VwGHR.106854.4&e=VwGHR.235130.5&e=VwGHR.194869.6&e=VwGHR.145675.7&e=VwGHR.125304.8&e=VwGHR.104580.9&e=VwGHR.239714.10&e=VwGHR.188332.11&e=VwGHR.37175.12&e=VwGHR.225195.13&e=VwGHR.222323.14&e=VwGHR.212727.15&e=VwGHR.188333.16&e=VwGHR.188170.17&e=VwGHR.142555.18&e=VwGHR.141431.19&e=VwGHR.138533.20&Markierte+Dokumente+anz#hit22hit22"> oder =DATUM)++++++++und+(StVO+und+Werbung+oder+Ankündigung)&e=VwGHR.165596.2&e=VwGHR.176088.3&e=VwGHR.106854.4&e=VwGHR.235130.5&e=VwGHR.194869.6&e=VwGHR.145675.7&e=VwGHR.125304.8&e=VwGHR.104580.9&e=VwGHR.239714.10&e=VwGHR.188332.11&e=VwGHR.37175.12&e=VwGHR.225195.13&e=VwGHR.222323.14&e=VwGHR.212727.15&e=VwGHR.188333.16&e=VwGHR.188170.17&e=VwGHR.142555.18&e=VwGHR.141431.19&e=VwGHR.138533.20&Markierte+Dokumente+anz#hit21hit21">Werbung=DATUM)++++++++und+(StVO+und+Werbung+oder+Ankündigung)&e=VwGHR.165596.2&e=VwGHR.176088.3&e=VwGHR.106854.4&e=VwGHR.235130.5&e=VwGHR.194869.6&e=VwGHR.145675.7&e=VwGHR.125304.8&e=VwGHR.104580.9&e=VwGHR.239714.10&e=VwGHR.188332.11&e=VwGHR.37175.12&e=VwGHR.225195.13&e=VwGHR.222323.14&e=VwGHR.212727.15&e=VwGHR.188333.16&e=VwGHR.188170.17&e=VwGHR.142555.18&e=VwGHR.141431.19&e=VwGHR.138533.20&Markierte+Dokumente+anz#hit23hit23"> für die Gesamtheit der Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0154  mit Hinweis auf VwGH 9.5.1984, 83/03/0120).

 

5.3.1. Nicht übersehen wird ferner, wie der Berufungswerber ebenfalls aufzeigt,  dass offenbar Werbungen politischer Parteien, wie sie in Wahlzeiten in Vielzahl an Straßenrändern aufgestellt zu sehen sind, ebenfalls unter dieses Verbot fallen würden, was hier jedoch nicht zu beurteilen ist.

Durchaus zutreffend verweist der Berufungswerber auch auf die offenkundig nicht einheitliche Vollzugspraxis dieser spezifischen Materie und ebenso auf die oben bereits dargelegten vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vor den Höchstgerichten aufgeworfenen rechtlichen Bedenken.

Somit muss im Licht der herrschenden und der diesbezüglich durch die Judikatur als gesichert geltenden Rechtslage in den oben dargestellten Plakatwerbungen des Inhaltes "Zeckengefahr ist unsichtbar" und "Ärzte ohne Grenzen" ein Verstoß des mit § 84 Abs.2 StVO 1960 intendierten Schutzzweckes erblickt werden.

 

5.3.2. Die – den Schuldspruch bestätigende – Entscheidung ergeht in Bindung an die Rechtansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Gemäß dem hier unstrittig feststehenden Sachverhalt liegen hier die Werbungen wohl ebenfalls im Ortsgebiet von Marchtrenk, jedoch deutlich weniger als 100 m von der dem Ortsgebiet nicht zuzuordnenden und mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung (70 km/h) versehenen B1, von dessen Rand die Werbungen kaum 10 m entfernt auf Plakatwänden angebracht waren. Selbst ein Plakat im überwiegenden Interesse der Volksgesundheit (Zeckengefahr) sowie einer der Humanität und Gesundheit von Menschen insbesondere in der sog. dritten Welt (Ärzte ohne Grenzen) ist vom Verbot betroffen zu sehen, weil auch dadurch eine zumindest idente und nicht ausschließbare Ablenkungsgefahr für Fahrzeuglenker ausgehen könnte (siehe VwGH 22.2.2002, 200/02/0303 mit Hinweis auf VwGH, verst. Sen. v. 8.5.1979, Slg.Nr.9831/A).

Die von einer Behörde erster Instanz vertretene Ansicht, wonach Plakathinweise "Caritas, meine Spende lebt" und "Licht für die Welt" weder als Werbungen noch als Ankündigungen  zu bezeichnen wären, findet in der Judikatur der Höchstgerichte keine Deckung und ist daher unbeachtlich, wobei andererseits dieser Umstand die Vollzugsdivergenzen und die damit doch deutlichen Defizite eines einheitlichen Vollzuges der Rechtsordnung am Gleichheitsgrundsatz aufzeigt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher trotz der vom Berufungswerber sachlich nachvollziehbar vorgetragenen Bedenken zu bestätigen. Seine Anregung auf die neuerliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof ist mit dem Hinweis auf die bereits inhaltsgleich erfolgte Behandlung eines von h. gestellten Antrages nicht (mehr) näher zu treten.  Dem Berufungswerber wird es daher unter Hinweis auf die oben zitierte Darstellung des Höchstgerichtes überlassen sein, seinerseits mit einer auf Art. 144 Abs.1  B-VG gestützte Beschwerde gegen dieses Erkenntnis zu erheben.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Mit Blick auf bereits einschlägige Vormerkungen des Berufungswerbers und seinem über dem Durchschnitt liegenden Monatseinkommen, kann in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich eines Viertels des vorgesehenen Rahmens ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Die Geldstrafe war daher auch der Höhe nach zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 1.12.2007, Zl.: B 2245/07-3

Beachte:

Beschwrde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGh vom 29.02.2008, Zl.: 2007/02/0350-5

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