Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162368/11/Ki/Da

Linz, 11.10.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, H, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 10.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.6.2007, VerkR96-2276-2007-Kb, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 20.6.2007, VerkR96-2276-2007-Kb, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.1.2006, um 20.30 Uhr, den Lastkraftwagen, BR-, mit Anhängewagen, Kennzeichen BR-, in der Gemeinde Krenglbach, auf der A 8, bei Strkm. 16.800, in Fahrtrichtung Wels gelenkt und sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagen und Anhänger maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderter Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass 14 Verschlussschnallen des Planenaufbaues nicht verschlossen waren. An den Enden der ca. 30 cm langen Gurte seien Metallhaken befestigt gewesen. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 10.7.2007 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliege.

 

Im gegenständlichen Falle seien die gesetzlichen Bestimmungen deshalb nicht verletzt, weil die Plane an 3 Seiten fix befestigt sei und die Metallhaken lediglich dazu dienen würden, dass die Plane eng an den Transportcontainern anliege, diese hätten somit eine spezielle Funktion, deren Verwendung nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht verboten worden sei. Es habe diesbezüglich schon oft Polizeikontrollen und dabei nie Beanstandungen gegeben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2007. Zu dieser Verhandlung wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. W I beigezogen, als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI H D, einvernommen. Die Verfahrensparteien sind nicht erschienen, der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat mit Schriftsatz vom 21.9.2007 ausdrücklich auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 1.3.2007 zu Grunde. Darin wurde als Begehungsdatum/Zeit ausdrücklich "14.01.2006 / 20.30" angeführt. Offensichtlich auf Grund dieser Angaben wurde dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vom Beginn an vorgeworfen, er habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 14.1.2006 begangen, diese Tatzeit findet sich auch im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der gegenständliche Vorfall inhaltlich mit dem Meldungsleger und dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen erörtert, wobei auch der verkehrstechnische Amtssachverständige letztlich zum Ausdruck brachte, dass durch den Umstand, dass die Verschlussschnallen des Planenaufbaues nicht verschlossen waren und an den Enden der 30 cm langen Gurte Metallhaken befestigt waren, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere durch Auswehen bzw. Ausflattern der Gurte könnte insbesondere im Begegnungsverkehr es zur Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge kommen, etwa dahingehend, dass sich die Metallhaken bedingt durch des Auswehen im Bereich von Engstellen oder Baustellenbereichen in entgegenkommenden Fahrzeugen einhaken könnten.

 

Der Meldungsleger bestätigte ausdrücklich, dass er die Anzeige am 1.3.2007 erstellt hat und dass sich der Vorfall entgegen den Angaben in der Anzeige nicht am 14.1.2006, sondern am 14.1.2007 ereignet hat.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 14.1.2006 begangen. Tatsächlich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass sich der Vorfall am 14.1.2007 ereignet hat.

 

Demnach kann es inhaltlich dahingestellt bleiben, inwieweit durch den gegenständlichen Vorfall tatsächlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit eingetreten ist, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass laut Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen jedenfalls eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, zumal die Tat nicht wie vorgeworfen am 14.1.2006 sondern tatsächlich am 14.1.2007 begangen worden sein könnte. Der Beschuldigte hat daher die ihm konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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