Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161758/14/Ki/Bb/Jo

Linz, 24.10.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S S, geb. , H, S vom 7.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-4583-2006, wegen Übertretung des Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. 

   

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24, §§ 45 Abs.1 Z1 und 51 Abs.1 VStG 1991

zu II.: § 66 Abs.1 VStG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-4583-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.3.2006 gegen 21.35 Uhr den Lastkraftwagen, Kennzeichen, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, im Gemeindegebiet von Haag/H., auf der Innkreisautobahn A8, in Fahrtrichtung Suben, bis auf Höhe Strkm 43.850 gelenkt und bei der Kontrolle auf dem Parkplatz Gotthaming dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist und die Schaublätter der laufenden Woche von Montag, 13.3.2006 bis Dienstag, 14.3.2006 bis 18.47 Uhr nicht vorgelegt.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG 1991 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.8.2006, in welcher der Berufungswerber im Ergebnis vorbringt, die Tachoscheibe nicht vorlegen haben zu können, weil er für diesen Zeitraum kein solches Fahrzeug gelenkt habe, für das eine Tachoscheibe erforderlich gewesen wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden   (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG 1991).

 

5. Folgender - im vorliegenden Zusammenhang maßgebender - Sachverhalt steht fest:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 14.3.2006 gegen 21.35 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen , in Haag/H., auf der A8, in Fahrtrichtung Suben, bis auf Höhe Strkm 43.850. Anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung auf dem Parkplatz Gotthaming wies der Berufungswerber den Kontrollbeamten auf deren Verlangen lediglich das eingelegte Schaublatt vor, auf dem eine Lenkzeit von 18.47 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt 21.35 Uhr aufgezeichnet war. Weitere Schaublätter, insbesondere jenes für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist und die Schaublätter der laufenden Woche von Montag, 13.3.2006 und Dienstag 14.3.2006 bis 18.47 Uhr konnte er nicht vorweisen.

 

Der Zulassungsbesitzer (Firma C T, L, K S) teilte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 7.6.2006 mit, der Berufungswerber habe am 13.3.2006 ein Fahrzeug gefahren, für das keine Tachoscheibe vorgesehen sei und zwischen 9.3.2006 und 13.3.2006 sei mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen  nicht gefahren worden. 

 

5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde an das Regierungspräsidium F - unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen – das Ersuchen gestellt, eine verantwortliche Person der Firma C T, situiert in L K S, welche Zulassungsbesitzer des gelenkten Lastkraftwagens ist, als Zeugen darüber zu befragen, ob das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  tatsächlich in der Zeit zwischen 9.3.2006 und 13.3.2006 bzw. 14.3.2006, 18.45 Uhr nicht verwendet wurde.

 

Der am 14.11.2006 an das Regierungspräsidium F übermittelte Verfahrensakt wurde trotz vielfacher schriftlicher Erinnerungsschreiben und Urgenzen sowie telefonischer Anfragen nicht retourniert und dem Rechtshilfeersuchen bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht entsprochen. Über den Verbleib des übermittelten Strafaktes konnte von Seiten des Regierungspräsidiums F keine abschließende bzw. erklärende Auskunft erteilt werden.

 

6. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zur Tatzeit relevanten Fassung lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist.

 

6.2. Es ist zwar offenkundig und durch den Berufungswerber unbestritten, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Schaublätter zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und den Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht ausgehändigt hat. Er hat sich aber bereits im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren und letztlich auch in der Berufungsschrift dahingehend verantwortet und behauptet, im relevanten Zeitraum kein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt zu haben, sodass er auch keine Schaublätter vorlegen habe können.

 

Diese Behauptung wurde vom Zulassungsbesitzer grundsätzlich – wenn auch nicht zeugenschaftlich – im Schreiben vom 7.6.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bestätigt. Auch wenn diese Behauptung nicht weiter untermauert bzw. belegt wurde, so ist doch im Ergebnis festzuhalten, dass es mangels gegenteiliger Beweise und Anhaltspunkte nicht gesichert ist bzw. dem Berufungswerber nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann, dass er tatsächlich im fraglichen Zeitraum als Fahrer beschäftigt war und ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hat. Die Verpflichtung des Fahrers zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter besteht "nur" in Bezug auf solche Tage, an denen der Fahrer ein Fahrzeug mit Kontrollgerät selbst gelenkt hat.

 

Im Hinblick darauf, dass dem entsprechenden Rechtshilfeersuchen des UVS des Landes Oberösterreich nicht entsprochen wurde, konnte auch keine anderslautende Entscheidung getroffen werden. Es war daher dem Berufungsvorbringen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Berufungswerber mangels erwiesener Verwaltungsübertretung gemäß               § 45 Abs.1 Z1 VStG 1991 einzustellen.

                                                                                                             

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

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