Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108754/2/Bi/Be

Linz, 14.01.2003

 

 

 VwSen-108754/2/Bi/Be Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, Lerchengasse, vom 15. November 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. November 2002, VerkR96-12789-2002/Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 21,80 Euro, 2) 80 Euro und 3) 60 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) und 3) je §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 109 Euro (2 Tagen EFS), 2) 400 Euro (6 Tagen EFS) und 3) 300 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 19. Mai 2002 das Kfz in Richtung Wien gelenkt und dabei

 

 

  1. um 17.13 Uhr im Gemeindegebiet auf der A25 von Strkm 2.000 bis Strkm 1.000 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten habe,
  2. um 17.13 Uhr im Gemeindegebiet auf der A25 bei Strkm 0.500 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe und
  3. um 17.14 Uhr im Gemeindegebiet n auf der A1 von Strkm 173.500 bis 172.500 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 80,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Auskunft seiner Versicherung könne er nicht dreimal bestraft werden und mit 109 Euro sei seine finanzielle Leistungsfähigkeit erreicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Aus der Anzeige des Meldungslegers Hptm S, Landesgendarmeriekommando für , geht hervor, dass der Bw als Lenker des angeführten Pkw am Vorfallstag, dem Pfingstsonntag, auf Grund von mittels ProViDa im Ausmaß wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A25 bei der Autobahnraststätte Süd angehalten wurde, wobei er als Grund dafür Eile angab. Die Nachfahrt mit dem von GI M gelenkten Zivilstreifenfahrzeug sei von km 3.000 der A25 bis km 172.500 der A1 in gleichbleibendem 2 Sekunden-Abstand erfolgt, wobei immer Sichtkontakt zum Pkw bestanden habe. Von Km 2.000 bis 1.000 der A25 seien 173,9 km/h, bei km 0.500 der A25 170 und von km 173.500 bis 172.500 der A1 163,2 km/h festgestellt worden. Davon seien laut Verwendungsbestimmungen für das geeichte ProViDa-Gerät 5 % abzuziehen, was die angezeigten Geschwindigkeiten ergebe. Es habe geringes bis mittleres Verkehrsaufkommen bei trockener Fahrbahn geherrscht. Die Nachfahrstrecke umfasse ua eine langgezogene Linkskurve und die Einmündung der A25 in die A1 sowie die Autobahnab- und -auffahrt Traun.

 

 

 

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Oktober 2002 hat der Bw als Grund für sein Verhalten ein menschliches Bedürfnis angegeben, das er sich bei der Anhaltung zu erwähnen geschämt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 52a Z10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindgkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden, kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind, auch wenn beide Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werden (vgl Erk v 20.5.1992, 91/03/0315, uva).

 

Daraus folgt, dass die dem Ausmaß nach nicht bestrittene und mittels geeichtem ProViDa-Gerät durch im Nachfahren geübte Beamte der Autobahngendarmerie festgestellte und daher als erwiesen anzusehende Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h und daran anschließend der Überschreitung der deutlich sichtbar kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h um immerhin 61 km/h jedenfalls getrennt zu sehen sind und zwei verschiedene Tatbestände darstellen.

 

Die Einmündung der A25 in die A1 erfolgt bei ca km 174,6 der A1; die Geschwindigkeitsüberschreitung im Punkt 3) wurde von km 173.5 bis 172,5, dh kurz vor der Autobahnstation Süd, festgestellt.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, mehrmals mit Unterbrechungen überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die

 

 

Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann (vgl VwGH v 25.9.1991, 91/02/0084).

 

Daher ist auch bei den Übertretungen 2) und 3) kein fortgesetztes Delikt zu erblicken und die Übertretungen sind daher getrennt zu sehen.

Der Bw hat daher die ihm jeweils zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Seine Behauptung, seine Versicherung und die BH Baden hätten ihm anderes gesagt, ist möglicherweise in seiner Fragestellung begründet; die zitierte VwGH-Judikatur müsste sonst auch dort bekannt sein.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geld- bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw nicht als mildernd berücksichtigt, wohl aber ein Geständnis. Dazu ist auszuführen, dass die Geschwindigkeitsfeststellung mit dem für solche Messungen geeigneten und geeichten ProViDa-Gerät erfolgte und die bloße Nichtbestreitung eines damit erzielten und aufgezeichnetem Geschwindigkeitswertes kein "reumütiges Geständnis" im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB darstellt. Der Bw hat sich bei der Anhaltung laut Anzeige vielmehr dahingehend geäußert, er habe es eilig und wolle rasch heim. Hätte er wirklich ein "menschliches Bedürfnis" verspürt, wäre dies bei der Anhaltung mit Sicherheit nicht verborgen geblieben.

Zu betonen ist, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 61 bzw 55 km/h nicht mehr bloß als fahrlässig begangen anzusehen sind, sondern bereits Vorsatz im Sinne des § 5 Abs.1 StGB vorliegt.

 

Die verhängten Strafen entsprechen daher unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem wesentlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, wobei der Bw zwar seine Leistungsfähigkeit mit 109 Euro als erschöpft bezeichnet, sich aber zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht weiter geäußert hat. Es war daher anzunehmen, das der Bw als Selbständiger ein durchschnittliches Einkommen hat und in seinem bzw dem Unterhalt, den er eventuell anderen schuldet - auch dazu hat er sich nicht geäußert - nicht gefährdet ist, zumal auch die Möglichkeit besteht, bei der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen, die seinem nachzuweisenden Einkommen entsprechen, zu beantragen.

Im Ergebnis war daher eine Herabsetzung der Strafen auch aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Selbst ein geringes Einkommen würde nicht zu Raserei berechtigen.

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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