Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162275/12/Ki/Da

Linz, 22.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, M, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R H, B, S, vom 12.6.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.5.2007, VerkR96-8383-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-8383-2006 vom 2.5.2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 15.11.2006, um 09.15 Uhr, des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen MA-, mit Sattelanhänger, Kennzeichen WL-, im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B 148, bei Strkm. 36.400, wurde festgestellt, dass Sie als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma S Transporte in M, W, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung (29 Paletten u. 3 Rollen Papier á ca. 806 kg) ohne jegliche Sicherung (Zurrgurte etc.) auf der Ladefläche transportiert wurden und keine formschlüssige Ladungssicherung bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 1 VStG 1991 iVm. § 103 Abs. 1 Z.l KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von:

200 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

4 Tage

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen

20 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

 

220 Euro"

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 12.6.2007 Berufung mit den Anträgen, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

1. das angefochtene Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 2.5.2007, AZ: VerkR96-8383-2006, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

 

2. in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des § 21 VStG absehen;

 

3. in eventu die verhängte Geldstrafe herabsetzen.

 

Die Tatsache, dass die Ladung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht ordnungsgemäß gesichert war, wird nicht bestritten, der Berufungswerber vermeint jedoch, es könne ihn diesbezüglich kein Verschulden treffen, er habe in seinem Betrieb ein für die Größe des Betriebes wirksames Kontrollsystem eingerichtet, sodass er mit gutem Grund von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch seine Angestellten ausgehen durfte. Er habe entsprechend Sorge dafür getragen, dass sein Arbeitnehmer über die erforderlichen Kenntnisse bzw. über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich der richtigen Ladegutsicherung verfüge und es seien darüber hinausgehende Maßnahmen dem Einschreiter nicht zumutbar und er könne auch nicht ständig überprüfen, ob seine Angestellten die Vorschriften einhalten würden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeuge wurde der damalige Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, R K, einvernommen. Von der Erstbehörde ist – ohne Angabe von Gründen – niemand erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 22.11.2006 zu Grunde. Der Sachverhalt wurde im Zuge einer angeordneten technischen Verkehrskontrolle am ehemaligen Grenzübergang Braunau am Inn festgestellt. Beigelegt der Anzeige sind Lichtbildkopien über die gegenständliche Ladung. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Transporte GmbH.

 

In einer Stellungnahme vom 5.3.2007, VT-010000/7090-2007-Inr, führte ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung schlüssig begründet aus, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war, was letztlich auch nicht bestritten wurde.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber zunächst, dass er der Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht entgegentritt. Er sei Transportunternehmer und habe 4 Sattelzugfahrzeuge in seinem Unternehmen, dazu habe er 4 angestellte Kraftwagenlenker. Die administrativen Tätigkeiten würden alle von ihm selbst verrichtet werden.

 

Er gestehe zwar zu, dass er als Frachtführer eine Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport bzw. Zustand der Fahrzeuge während des Transports habe, er könne jedoch letztlich nicht in allen Fällen vor Ort kontrollieren, ob tatsächlich die jeweiligen Bestimmungen eingehalten werden. Falls sich Möglichkeiten ergeben, würden natürlich im Bereich des Firmenstandortes entsprechende Kontrollen durchgeführt werden.

 

Hinsichtlich Kontrollsystem führte der Berufungswerber weiters aus, dass er die Lenker auch hinsichtlich Ladegutsicherung entsprechend informiere. Bei entsprechender Gelegenheit würden auch andere Sachen besprochen werden, wobei jedoch die Kontakte vorwiegend telefonischer Natur wären. Ausdrückliche Dienstbesprechungen würden nicht gemacht werden. Im vorliegenden Falle habe er als Konsequenz den Lenker entlassen, allerdings nicht nur wegen des konkreten Vorfalles.

 

Er führe das Gewerbe seit 7 Jahren und es habe bisher keine Bestrafungen wegen Verfehlungen hinsichtlich Ladegutsicherungen oder ähnliches gegeben. Ein Praxishandbuch betreffend Ladegutsicherungen würde den jeweiligen Lenkern ausgehändigt werden, gleichzeitig habe er den Lenkern auch verbal mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Ladegutsicherung aufpassen müssten. Jene LKW-Lenker, welche für ihn fahren, hätten eine mehrjährige Praxis darzulegen.

 

Der als Zeuge einvernommene Lenker des gegenständlichen Transportes führte aus, dass die mangelhafte Beladung darauf zurückzuführen sei, dass letztlich im Unternehmen nur die Auflieger ausgetauscht werden. Die Beladung würde durch andere Person vorgenommen werden, im konkreten Falle habe er die mangelhafte Beladung nicht feststellen können, weil es bei der Abfahrt noch dunkel gewesen sei. Der Auflieger sei in Feldkirch übernommen worden. Vor Antritt der Fahrt habe der Zeuge zwar kurz in den Laderaum gesehen, eine mangelhafte Beladung aber nicht feststellen können. Als er noch für das Unternehmen S tätig war, habe er mit seinem Chef telefonisch fast jeden Tag Kontakt gehabt, ab und zu habe auch an Wochenenden ein persönlicher Kontakt stattgefunden. Am Anfang seiner Tätigkeit sei er von seinem Chef entsprechend belehrt worden, auch über die einzelnen Speditionen. Bei den späteren telefonischen Kontakten habe ihn der Chef ebenfalls immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug in Ordnung sein müsse, insbesondere auch, dass eine ordnungsgemäße Beladung sehr wichtig sei. Auf Grund des konkreten Vorfalles sei es zu einer Streiterei mit seinem Chef gekommen. Am Anfang seiner Tätigkeit habe er vom Chef das Handbuch Ladegut 2006 erhalten, er habe dieses Handbuch durchgelesen und es auch immer im Auto mitgeführt. Herr S habe beim Aushändigen des Handbuches gesagt, er müsse es lesen und die Bestimmungen einhalten. Er habe sich auch vorher schon mit Ladegutsicherung beschäftigt bzw. müsse er im eigenen Interesse danach trachten, dass die Ladung ordnungsgemäß sei.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen des Zeugen Glauben zu schenken ist, letztlich hat auch der Berufungswerber diesen Aussagen nicht widersprochen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Im vorliegenden Falle bleibt unbestritten, dass das Fahrzeug, wie vorgeworfen wird, nicht ordnungsgemäß beladen war, der Berufungswerber vermeint jedoch, es treffe ihn kein Verschulden.

 

Dieser Argumentation muss jedoch entgegen gehalten werden, dass die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht zwar nicht verlangt, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat der eine andere Person damit zu beauftragen. Eine bloß nachträgliche, etwa durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfung stellt jedenfalls keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass eine mangelhafte Beladung von vornherein vermieden wird (siehe VwGH 96/03/0232 vom 13.11.1996, hier im Zusammenhang mit Überladungen, u.a.).

 

Dass der Berufungswerber über ein der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem verfügt, konnte er auch im Berufungsverfahren nicht belegen und es trifft ihn daher als das zur Vertretung der S Transporte GmbH nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

 

Der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, wie auch aus der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu ersehen ist. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits als strafmildernd bewertet und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass entsprechend den Strafbemessungskriterien unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: ca. 1.400 Euro monatlich netto, Sorgepflicht für 2 Kinder und eine Gattin, kein Vermögen, Schuldenbelastung durch einige Kredite) die Straffestsetzung durchaus im Rahmen des Ermessensspielraumes vorgenommen wurde. Letztlich beträgt die Geldstrafe lediglich 4 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe.

 

Was die ins Treffen geführte Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so ist ein Absehen von der Strafe nur dann zulässig, wenn einerseits das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und darüber hinaus die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im gegenständlichen Falle jedenfalls das Verschulden nicht derart geringfügiger Natur ist, dass ein Absehen von der Strafe zulässig wäre, weshalb diesem Vorbringen nicht entsprochen werden kann.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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