Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108846/2/Bi/Be

Linz, 27.02.2003

 

 

 VwSen-108846/2/Bi/Be Linz, am 27. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vom 9. Februar 2003 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Jänner 2003, VerkR96-20905-2002-Rh, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 650 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 65 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 65 und 66 VstG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 727 Euro (9 Tage EFS) verhängt, weil er am 22. September 2002 um 5.30 Uhr den Kombi im Gemeindegebiet von Asten auf der Ipf Landesstraße in Fahrtrichtung B1 bis km 0.800 gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,45 mg/l ).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 72,70 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem

 

 

Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Ersuchen um Herabsetzung der Geldstrafe damit, er sei arbeitslos, beziehe minimales Arbeitslosengeld und habe Raten zu bezahlen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Aus der Anzeige geht hervor, dass nach dem Lenken des Pkw um 5.03 Uhr (!) des 22. September 2002 der Alkotest um 5.21 Uhr bzw 5.22 Uhr Werte von 0,45 bzw 0,46 mg/l AAG ergeben hat, wobei sich der Rechtsmittelwerber damit verantwortete, er habe bis 3.30 Uhr Alkohol getrunken, dann einige Stunden geschlafen und wolle nun nach Hause.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Rechtsmittelwerber bei der BH Melk einvernommen und gab an, er sei seit 2. Jänner 2003 arbeitslos. Er weist laut Mitteilung der BH Melk dort eine nicht einschlägige Vormerkung (KFG) vom
24. Oktober 2002 auf, also aus der Zeit nach der gegenständlichen Übertretung.

Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt 22. September 2002 war der Rechtsmittelwerber somit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen war, zumal aus dem vorgelegten Verfahrensakt auch bei der Erstinstanz keine Vormerkung ersichtlich ist.

Aus dieser Überlegung war - auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 19 VStG - die Herabsetzung der Geldstrafe, insbesondere angesichts des Strafrahmens des § 99 Abs.1b StVO (581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe bei einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l und darüber, jedoch unter 0,6 mg/l AAG) gerechtfertigt, zumal der AAG im gegenständlichen Fall noch eher an der Untergrenze gelegen war.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde - zutreffend - im unteren Bereich festgesetzt.

 

Zu bemerken ist, dass dem Rechtsmittelwerber freisteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in gemäß seinen genau zu belegenden finanziellen Verhältnissen bestimmten Raten anzusuchen.

 

 

 

 

Die nunmehr verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Zukunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

0,45 mg/l + Unbescholtenheit = 650 E Geldstrafe, eige. Meldegesetz bei nicht bewilligungspflichtigen Niederschriften

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