Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521767/6/Sch/Hu

Linz, 26.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H vom 21.10.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.10.2007, 07/247939, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klasse B, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21.11.2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn K H, E, gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 und 4 sowie 8 Führerscheingesetz und § 17 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) der Antrag auf (Wieder-)Er­teilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber war bereits vor dem hier abzuhandelnden Sachverhalt nicht mehr im Besitze einer uneingeschränkten Lenkberechtigung. Neben einer Befristung bis 8.8.2007 waren behördlicherseits für seine Lenkberechtigung auch eine Beschränkung auf Straßen im Bezirk Gmunden, Fahrverbote für Autobahnen und eis- und schneebedeckte Fahrbahnen sowie die Auflage der Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Innere Medizin bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung vorgeschrieben worden.

 

Das nunmehrige Führerscheinverfahren fußt auf einem Verkehrsunfall, den der Berufungswerber offenkundig nicht nur verursacht, sondern auch verschuldet hatte. Neben einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung wurde ihm auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Am 18.7.2007 ist der Berufungswerber verkehrspsychologisch untersucht worden, wobei, hier zusammengefasst, Nachstehendes festgestellt wurde:

"Die Überprüfung seines Mehrfachreaktionsvermögens unter Belastung ergibt in Summe defizitäre Werte. Die Reaktionszeit auf optische und akustische Reize ist durchschnittlich, die motorische Umsetzung liegt unter dem Durchschnitt. Die Reaktionssicherheit ist nicht ausreichend gegeben. Im Bereich visuomotorische Koordinationsfähigkeit zeigt sich eine unterdurchschnittliche Qualität bei einem im Normbereich gelegenen Arbeitstempo. Die für das Verkehrsverhalten relevanten intellektuellen Voraussetzungen (logisch-formales Denkvermögen) sind durchschnittlich ausgeprägt.

Insgesamt verfügt Herr H K zum Untersuchungszeitpunkt über keine ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen.

In der testpsychologischen Persönlichkeitsuntersuchung beschreibt sich Herr H K als ruhig, belastbar und gesundheitsbewusst. Die Offenheit im Antwortverhalten des Untersuchten ist durchschnittlich ausgeprägt. Die Erhebung der verkehrsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ergibt eine erhöhte Tendenz zur Fehlanpassungen an soziale Systeme (KFP-30).

Die Einschätzung seiner eigenen Leistungsfähigkeit entspricht nicht dem in den Tests erhobenen Ergebnis. Auch sein Wunsch, wieder auf der Autobahn fahren zu dürfen, weist auf diese falsche Selbsteinschätzung hin.

Damit erscheint bei Herrn H K die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt nicht ausreichend gegeben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der explorativ gewonnenen Daten, der vorliegenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, der intellektuellen Fähigkeit und der Persönlichkeitsmerkmale Herr H K aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "nicht geeignet" erscheint."

 

Amtsärztlicherseits wurde gestützt auf dieses eindeutige verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis ein entsprechendes negatives – wenngleich auch sehr kursorisch gehaltenes – Gutachten erstellt. Dieses Gutachten ist insofern schlüssig, da auch nach Ansicht der Berufungsbehörde die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Defizite nicht mehr durch zeitliche oder örtliche Beschränkungen der Lenkberechtigung bzw. allfällige Auflagen kompensiert werden können.

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt, zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung nicht mehr bereit zu sein. Es besteht daher für die Berufungsbehörde nicht die Möglichkeit, ein weiteres Beweismittel zu erlangen, das allenfalls zu einer anderen Entscheidung als jener der Erstbehörde führen könnte. Lebensnah betrachtet muss allerdings ohnedies angemerkt werden, dass auch im Falle einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung beim Berufungswerber wohl keine anderen Feststellungen getroffen werden könnten als bei der schon oben erwähnten. Die Bereitschaft des Rechtsmittelwerbers zu einer neuerlichen Beobachtungsfahrt – eine mit ihm am 5.10.2007 durchgeführte hat das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung nur bestätigt – kann nichts daran ändern, dass nur eine positive amtsärztliche Begutachtung – vorangegangen ein entsprechendes positives verkehrspsychologisches Untersuchungsergebnis – eine andere bescheidmäßige Bewertung seiner gesundheitlichen Eignung bzw. Nichteignung zuließe.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG ist die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Ist diese nicht oder nicht mehr gegeben, dann darf auch keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Dass dieser Umstand bei Nichterteilung bzw. Entziehung einer Lenkberechtigung für den Betreffenden eine Einschränkung seiner Mobilität darstellt, ist zwar völlig nachvollziehbar, darf aber bei der behördlichen Entscheidung keine Rolle spielen. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.

 

Auch wenn der Berufungswerber bei der eingangs erwähnten Verhandlung mehrere fachliche Stellungnahmen (augenfachärztlicherseits und internistischerseits) vorgelegt hat, können diese, abgesehen von dem Umstand, dass sie ohnedies teilweise schon älteren Datums sind, an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Sie bestätigen zwar, dass dem Berufungswerber im Hinblick auf diese ärztlichen Fachgebiete wohl eine Lenkberechtigung erteilt werden könnte, bei nicht gegebener kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit ist für ihn aber damit nichts gewonnen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 29.01.2008, Zl.: 2007/11/0269-5

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