Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260390/2/Wim/Hu

Linz, 13.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E A, P, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.10.2007, Zl. Wa96-3-2007/Vz-Sta, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung Wa96-2007 vom 31.7.2007 verhängte Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) bestätigt.

Die Erstinstanz hat dabei diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet angesehen.

 

 


2.      Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusätzlich zu Erstverfahren vorgebracht:

 

 „Ich ersuche Sie sehr, in Zeiten der zunehmenden Globalisierung des Lebensmittelhandels (z.B. Essiggurkerl aus Indien – 0,89 €/Glas) und des immer größer werdenden Kostendrucks auf uns Bauern um den Erlaß der Strafe. Damit würden Sie helfen, das „junge Pflänzchen – Biogurkerl“ nicht noch zusätzlich zu belasten.

Ich danke für Ihr Verständnis und Ihr Entgegenkommen.“

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

3.2.   Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine mündliche Verhandlung entfallen.

 

3.3.   Aus dem Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber zunächst gegen die Strafverfügung folgenden Einspruch vom 13.8.2007 erhoben hat:

 

"Ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Höhe der Geldstrafe von

360 €.

Ich ersuche Sie um einen Termin für ein Gespräch, damit ich Ihnen den Sachverhalt und meine Sicht der Dinge erklären kann."

 

Daraufhin erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 28.8.2007, Wa96-3-2007/Vz-Sta eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

Im Zuge einer Niederschrift bei der Behörde am 24.9.2007 wurde dann folgendes Schreiben vorgelegt:

 

„Hiermit möchte ich zu Ihrem Schreiben vom 28. Juli 2007 Stellung nehmen. Wir haben in diesem Jahr das erste Mal den Versuch gemacht, Bioeinlegegurken anzubauen. In Zusammenarbeit mit Hr. K E erfolgte der Anbau auf 2 seiner Biofelder (4 ha und 1,85 ha). Aufgrund der extremen Witterungsverhältnissen – Trockenheit und Hitze und des damit verbundenen außergewöhnlich frühen Erntebeginns war eine Bewässerung unbedingt nötig um größere Ernteschäden zu vermeiden. Wir legten vom Brunnen der Fam. L eine 1,2 km lange Rohrleitung bis zum 1. Feld (4 ha). Mit unserer Ausrüstung (Pumpe, etc.) war es uns möglich das Feld mittels der vorhandenen Tropfschläuche zu bewässern. Um das 2. Feld (1,85 ha) ebenfalls mit Wasser zu versorgen, mussten wir die Leitung um weitere 500 Meter verlängern um den dort vorhandenen Querschlauch zu speisen. Aufgrund der extremen Länge der Rohrleitung, war die Wassermenge, die am Ende der Leitung herauskam viel zu gering, um eine Bewässerung mit der vorhandenen technischen Ausstattung  zu ermöglichen. Am 22.6. – ein extrem heißer Tag, nutzten Hr. K und ich die letzte Möglichkeit um in dieser Situation die Gurkenkultur am Leben zu erhalten, Wasser aus den vorbeifließenden Ofenwasser zu entnehmen. Dafür war nur eine 50 Meter lange Rohrleitung nötig. Das Ganze geschah aus einer Notsituation heraus und es wurde nicht viel Wasser entnommen. Es wurde dadurch niemand geschädigt, kein Fisch getötet, das Ofenwasser fließt nach ein paar hundert Meter in die Donau. Zur gleichen Zeit habe ich sofort nach Auftreten, dieser technischen Schwierigkeiten und zur Lösung des Problems eine zweite Pumpe bestellt. Sofort nach deren Erhalt wurde diese zweite Pumpe in Betrieb genommen und die Wasserentnahme aus dem Ofenwasser eingestellt.

Ich hoffe, dass Sie in Anbetracht der Umstände, verstehen, dass ich aus einer Notsituation heraus gehandelt habe. In Zukunft werde ich nur Wasser aus dem Brunnen entnehmen und ersuche die Behörde um Nachsicht und Straffreiheit.“

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung Wa96-2007 vom 31.7.2007 verhängte Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) bestätigt.

Die Erstinstanz hat dabei diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet angesehen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 dritter und vierter Satz VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Die Erstbehörde hat alleine schon aufgrund des Einspruches vom 13.8.2007 mit der anschließenden Aufforderung zur Rechtfertigung das ordentliche Ermittlungs­verfahren eingeleitet und ist offensichtlich damals davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nicht nur gegen die Strafe richtet.

In der Regel ist ein solches Verfahren dann auch mit einem Straferkenntnis abzuschließen.

Darüber hinaus  ergibt sich auch aus der Rechtfertigung durch die Schilderung des Ablaufes der Wasserentnahme sowie durch die ausdrückliche Formulierung: „Ich hoffe, dass Sie in Anbetracht der Umstände, verstehen, dass ich aus einer Notsituation heraus gehandelt habe. In Zukunft werde ich nur Wasser aus dem Brunnen entnehmen und ersuche die Behörde um Nachsicht und Straffreiheit.“ bei objektiver Betrachtung, die hier geboten ist (s. VwGH v. 26.1.2007, 2006/02/0252), dass der Berufungswerber nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen den Schuldspruch Einwendungen erhoben hat indem er aus seiner Sicht Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe angeführt hat. Auch die Formulierung, dass um „Nachsicht“ ersucht wurde, spricht dafür, dass eben nicht nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wurde und auch nicht lediglich auf ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG abgezielt worden ist.

 

Es wird daher das ordentliche Verfahren im Sinne der Einleitung des § 49 Abs.2 VStG weiterzuführen sein und allenfalls ein Straferkenntnis zu erlassen sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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