Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210518/4/Bm/Pe/Sta

Linz, 05.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau S M, B, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30.8.2007, BZ-BauR-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30.8.2007, BZ-BauR-2007, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.452 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 und 5 iVm § 24 Abs.1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO) idgF und § 29 Abs.2 Z2 Oö. Bautechnikgesetz idgF verhängt, weil sie als Bauherr von mindestens Ende Juli 2007 bis 8.8.2007 in W, B auf Grst.Nr. , EZ Bfl., KG. L, folgende bewilligungspflichtige Baumaßnahme durchgeführt hat, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein

·          Errichtung einer Garage in Massivbauweise im nordöstlichen Grundstücksbereich. Bislang wurden die Bodenplatte und großteils die Außenwände errichtet. Das Ausmaß der Garage beträgt ca. 8,50 m Länge sowie ca. 4,50 m Breite. Weiters wurde ein massiver Balkonzubau mit Unterbau an der nordöstlichen Gebäudeaußenseite errichtet.

und folgende Bauführung getätigt hat, wobei die Bestimmungen über die Bauausführung in gröblicher Weise verletzt werden

·          Errichtung einer geschlossenen, massiven Einfriedungsmauer unmittelbar an der Straßengrundgrenze mit einer Länge von ca. 7,00 m und einer Höhe von ca. 1,85 m.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Weiters wurde ausgeführt, dass der Plan für die beiden Zubauten bereits in Arbeit sei und nachgereicht werde. Die unmittelbar anliegenden Nachbarn seien schon seit längerem Zeitraum informiert und auch einverstanden. Bezüglich der Einfriedungsmauer wurde ausgeführt, dass diese für die Familie einen Privatbereich schaffen solle und Teile der Vorgartenmauer, wenn wirklich nötig, entfernt werden könnten.

 

3. Das Magistrat der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Berufungswerberin wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5.11.2007, VwSen-210518/2/Bm/Pe, dahingehend Parteiengehör eingeräumt, indem sie über die rechtliche Situation aufgeklärt wurde. Gleichzeitig wurde sie von der Möglichkeit der Zurückziehung der Berufung in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Davon hat die Berufungswerberin bis zum heutigen Tag nicht Gebrauch gemacht.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufungswerberin in ihrer Berufung um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 51 Abs.1 Oö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

Z2   als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht oder

Z5   als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 BauO bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten gemäß Z2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;

5. die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit sie nicht in den Widmungskategorien des § 22 Abs.6 und Abs.7, § 23 Abs.4 Z3, § 29, § 30 und § 30a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 errichtet werden.

 

Gemäß § 29 Abs.2 Z2 Oö. Bautechnikgesetz dürfen Einfriedungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, gegen Verkehrsflächen sowie im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden; der massive Sockel solcher Einfriedungen darf höchstens 60 cm hoch sein.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an den gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.   

 

5.3. Nach dem Schutzzweck der eingangs angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Gerade diese Interessen hat die Berufungswerberin durch die Baumaßnahmen in nicht unerheblichen Ausmaß verletzt.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.452 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis zu 36.000 Euro, sohin nahezu die gesetzliche Mindeststrafe, verhängt. Erschwerungsgründe traten nicht hervor, Milderungsgründe wurden nicht angenommen und von der Berufungswerberin auch nicht vorgebracht.

 

Gemäß § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die finanzielle Lage - mit Ausnahme der drückenden Notlage -  keinen Milderungsgrund dar und haben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Übrigen bei der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074).

Eine solche drückende Notlage wurde von der Bw weder behauptet noch durch entsprechende Dokumente belegt; das Vorbringen, die Höhe der Strafe würde ein enormes Loch in das Umbaubudget reißen, reicht nicht hin.   

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war im vorliegenden Fall kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gegeben; dieses wäre aber, um die Herabsetzung der Mindeststrafe bewirken zu können, erforderlich gewesen. Es war daher von der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung abzusehen.

 

Auch war von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat nicht vorliegen. Das Verhalten der Berufungswerberin bleibt angesichts des Ausmaßes der Baumaßnahmen nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück und ist die Nachreichung des Antrages und der Planunterlagen kein Grund für ein Absehen der Strafe.   

 

Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung über Ansuchen bei der belangten Behörde wird hingewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

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