Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530707/13/Wim/Hu

Linz, 10.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. S M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.5.2007, Wa10-140-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Niederschlagswässern des Gasthauses G in G nach dem Wasser­rechts­gesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.12.2007 zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird im erstinstanzlichen Bescheid die Auflage 12 unter I.G abgeändert und lautet wie folgt:

 

„Im Zuge der Schneeräumung darf kein Schnee zusätzlich in den Mulden abgelagert werden. Die Salzstreuung ist nur bei Eisregen gestattet. Allenfalls in die Versickerungs­fläche eingetragener Splitt ist im Frühjahr zu beseitigen.“

      

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Ehegatten J und M G, G, die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Park- und Verkehrsflächen auf dem Grundstück …, KG G, unter Mitbenutzung der mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 8.10.1986, Wa-591-1986, und mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13.11.1998, Wa-101017/67/Di/Ne, genehmigten Anlagen in die Dürre Ager sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt.

Unter I. G) Auflagen 12. wurde vorgeschrieben:

Im Zuge der Schneeräumung darf kein Schnee zusätzlich in den Mulden abgelagert werden. Die Salzstreuung ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) gestattet. Allenfalls in die Versickerungs­fläche eingetragener Splitt ist im Frühjahr zu beseitigen.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine inhaltlich begründete Berufung erhoben.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus dem Bereich Hydrogeologie und Fischerei am 5.12.2007 durchgeführt.

 

Der Berufungswerber hat nach ausführlicher Erörterung der Sachlage und aufgrund der im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen entsprechend der sich für ihn neu dargestellten Sachlage, dass das gegenständliche Projekt im Ergebnis ausschließlich eine, wenn auch geringfügige, Verbesserung darstellt, keine Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben, wenn der Bescheid der Erstbehörde dahingehend abgeändert wird, dass eine Salzstreuung ausschließlich im Fall von Eisregen gestattet ist.

 

Die Konsenswerber haben dieser Abänderung zugestimmt. Auch aus Sicht der Amtssachverständigen gab es gegen diese Änderung der Auflage keine Einwände, sondern wurde dies eher begrüßt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Grundsätzlich kann aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Erstverfahren bemerkt werden, dass, sofern bereits in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Berufungswerbers durchgeführt worden wäre, in diesem Fall vermutlich allfällige Missverständnisse bzw. Fehleinschätzungen aufgeklärt hätten werden können und schon dort ein anstandsloses Verfahrensergebnis erzielt hätte werden können.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

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