Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162486/6/Zo/Da

Linz, 11.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des T G, geb. , vertreten durch M B, S, vom 13.8.2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 5.7.2007, Zl. S-3866/ST/07, wegen zwei Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung wegen der Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

III.                  Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

IV.               Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I., II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19, 20 und 21 Abs.1 VStG.

Zu IV.: §§ 64 ff VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 5.5.2007 um 2.15 Uhr in Steyr, auf der B in Höhe Nr. , das Fahrrad der Marke Hrinkov

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l betragen habe und

2. er das Fahrrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO und zu 2. eine solche nach § 60 Abs.3 StVO begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO sowie zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er mit dem zuständigen Bearbeiter der BPD Steyr vereinbart hätte, dass bezüglich des Alkoholdeliktes unter Anwendung des § 20 VStG ein Strafe in Höhe von 600 Euro und bezüglich des Fahrens bei Dunkelheit ohne Beleuchtung eine Ermahnung verhängt werde. Die BPD Steyr habe sich ohne Angabe von Gründen nicht an diese Vereinbarung gehalten. Es würden jedenfalls zahlreiche Milderungsgründe vorliegen, insbesondere sei der Berufungswerber unbescholten und habe bezüglich der Verwaltungsübertretungen ein reumütiges Geständnis abgelegt. Er sei zu dieser Zeit der einzige Verkehrsteilnehmer gewesen und mit einem Fahrrad gefahren, weshalb von ihm keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen sei.

 

Weiters hätte auch ein rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen können, mitten in der Nacht auf einer verkehrsarmen Straße mit dem Fahrrad zu fahren, weshalb auch der Milderungsgrund gem. § 34 Abs.1 Z9 StGB vorliege. Er habe sich lediglich aus Unbesonnenheit und wegen der verlockenden Gelegenheit zu den Verwaltungsübertretungen hinreißen lassen.

 

Der Berufungswerber habe lediglich ein monatliches Einkommen von 500 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von 20.000 Euro, weshalb auch aus diesem Grund die verhängte Geldstrafe viel zu hoch sei.

 

Weiters machte der Berufungswerber geltend, dass er auf Grund seines Alkoholisierungsgrades von beinahe 2 Promille unzurechnungsfähig gewesen sei. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei er jedenfalls in einem Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit gewesen. Auch das habe die Erstinstanz nicht berücksichtigt.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Auf die ursprünglich beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber im weiteren verzichtet und der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit ein Fahrrad in Steyr auf der B im Bereich des Hauses Nr. . Er verwendete bei Dunkelheit keine Beleuchtung und wurde zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Zuge dieser wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb in weiterer Folge ein Alkotest durchgeführt wurde. Dieser ergab als niedrigsten Wert einen Atemluftalkoholgehalt von 0,93 mg/l.

 

Der Berufungswerber war aktenkundig bis zu diesem Vorfall unbescholten und verfügt lediglich über ein monatliches Einkommen von 500 Euro bei keinen Sorgepflichten und erheblichen Schulden in Höhe von ca. 20.000 Euro.

 

Er hat in seiner Berufung letztlich die Verwaltungsübertretungen eingestanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 60 Abs.3 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Auch die von ihm geltend gemachte Unzurechnungsfähigkeit liegt nicht vor. Einerseits ergibt sich aus der im Akt befindlichen Stellungnahme des Meldungslegers, dass der Berufungswerber der gesamten Amtshandlung folgen konnte, er die Polizisten als solche erkannte, bei der Handhabung des Fahrrades und des Seilschlosses keine Schwierigkeiten hatte und auch sonst an der Amtshandlung durchaus aktiv – wenn auch nicht einsichtig – teilgenommen hat. Andererseits ist auch das Messergebnis von weniger als 2 Promille keinesfalls ein Hinweis auf eine eventuelle Unzurechnungsfähigkeit. Auch sonstige Gründe, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, liegen nicht vor, sodass gem. § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Entgegen den Berufungsausführungen ist das Geständnis des Berufungswerbers nur geringfügig mildernd zu werten, weil die Verwaltungsübertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von Polizeibeamten und dem Vorliegen eines Messwertes eines geeichten Messgerätes ohnedies in allen wesentlichen Sachverhaltselementen bewiesen ist. Sein gegenüber seinem Vertreter geäußertes reumütiges Geständnis ist daher zwar als mildernd zu berücksichtigen, hat aber kein besonderes Gewicht.

 

Richtig ist hingegen, dass der Berufungswerber als Lenker eines Fahrrades zur Nachtzeit auf einer kaum befahrenen Straße keine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hat. Der Berufungswerber hat sich durch diese Verwaltungsübertretung im Wesentlichen nur selber gefährdet. Insofern ist der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung doch wesentlich niedriger, als dies beim Regelfall eines alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkers der Fall ist. Auch das ist bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen. Andererseits musste dem Berufungswerber seine Alkoholisierung bewusst sein, weshalb nicht von einem bloß ganz geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG auszugehen ist.

 

Insgesamt liegen doch wesentliche Strafmilderungsgründe vor, welchen keine Straferschwerungsgründe gegenüber stehen, sodass § 20 VStG anzuwenden ist. Dementsprechend reduziert sich die Mindeststrafe für den Berufungswerber auf 581 Euro, sodass unter Berücksichtigung des konkreten Alkoholgehaltes und Abwägung aller Milderungsgründe mit einer Geldstrafe von 600 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Dies entspricht auch den ausgesprochen ungünstigen (oben dargestellten) persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses ist denkbar, dass dem Berufungswerber die fehlende Beleuchtung seines Fahrrades auf Grund der Straßenbeleuchtung nicht aufgefallen ist und ihn diesbezüglich tatsächlich nur ein geringes Verschulden trifft. Diese Übertretung hatte auch keine negativen Folgen nach sich gezogen, weshalb diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden konnte. Eine Ermahnung erscheint aber erforderlich, um auch diesbezüglich den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der Verkehrsvorschriften zu verhalten.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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