Linz, 10.12.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn U A, geb. , A K, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt P Z, H, F gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.10.2007, VerkR96-3611-2006 wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 109 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ..................................................................................... 109,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 10,90 Euro
119,90 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................................... 24 Stunden.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.2a StVO iVm § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben das angeführte Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt, also später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist.
Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.
Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B 310 bei Strkm. 55.270,
GPI Wullowitz-Einreisespur.
Tatzeit: 14.11.2006, 01:45 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 42/6 und 99/2a StVO
Fahrzeuge:
Kennzeichen A-.........., Sattelzugfahrzeug N3, MAN F2000
Kennzeichen A-........., Anhänger O4, Koegel SNCO 24
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
220,00 Euro 75 Stunden § 99 Abs. 2a StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 242,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 10.12.2007 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177 und
vom 25.04.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.
Gemäß § 42 Abs.6 StVO ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV mitgeführt wird.
Gemäß § 99 Abs.2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 leg.cit. verstößt.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Bei dem vom Bw gelenkten Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug iSd § 8b KDV; siehe die vom Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 01.03.2007 vorgelegten Unterlagen.
Der Bw hat das Zertifikat nach § 8b KDV nicht mitgeführt und dadurch "nur" die Formvorschrift des § 42 Abs.6 lit.c StVO nicht erfüllt.
Weiters ist der Bw bislang unbescholten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 109 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10,90 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG