Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162740/2/Bi/Se

Linz, 18.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G F P, G, vertreten durch Dr. G R, Rechtsanwalt KG, Z, vom 22. Oktober 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. September 2007, VerkR96-3428-2005/Pos, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. November 2005, 15.20 Uhr, in Ansfelden auf der A1 bei km 171.000, Autobahnpark­platz Ansfelden – RFB Salzburg, als Lenker des KFZ, Sattelzugfahrzeug     , weiß, Kz.      , Anhänger Schmitz Cargobull, weiß, Kz.      , welches zur Güter­beförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretung begangen habe: Er habe die Schaublätter für Montag, den 31. Oktober 2005, Mittwoch, den 2. November 2005, Donnerstag, den 3. November 2005, und Freitag, den 4. November 2005, nicht vorgelegt, obwohl die Schau­blätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen seien.

 Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe sich mit seinen Rechtfertigungen nicht auseinandergesetzt, insbesondere der fehlenden Eigenschaft als Normadressat  der Vorschriften der EG-VO 3821/85. Er sei Unternehmer und nicht Fahrer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Die Norm sei auf diesen Sach­ver­halt nicht anwendbar. Er sei Gesellschafter der Truck Transport GmbH & Co KG, die Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges sei. Die Strafbestimmung treffe lediglich un­selb­ständig beschäftigte Fahrzeuglenker, keine Gesellschafter. Die Erstinstanz hätte das Verfahren einstellen müssen.

Die Strafbemessung sei willkürlich erfolgt, da zunächst wegen vier Übertretungen eine Gesamtstrafe von 200 Euro verhängt worden seien. Da es sich aber um ein fort­gesetzes Delikt handle, was nur mehr eine Übertretung bedeute, seien einfach die Beträge zusammengerechnet worden; das sei unzulässig. Einen Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer habe die Erstinstanz gar nicht berücksichtigt, zumal der Betrag gleich sei wie der Gesamtbetrag der Strafverfügung. Selbst wenn er eine Übertretung begangen hätte, was er bestreite, hätte gemäß § 49 Abs.2 VStG keine höhere Strafe verhängt werden dürfen als für ein einzelnes der Strafverfügung, dh höchstens 50 Euro.

Beantragt wird daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG unter Berück­sichtigung der überlangen Verfahrensdauer. Die Übertretung habe auch keine Folgen gehabt und Arbeitnehmerbestimmungen oder Arbeitszeitgesetz seien nicht verletzt worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw am 6. November 2005, 15.20 Uhr, als Lenker der genannten Kfz-Kombination mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t beim Autobahnparkplatz Ansfelden, RFB Salzburg, angehalten wurde, wo er die Schaublätter vom 31. Oktober, 2., 3. und 4. November trotz Verlangen des Kontroll­organs nicht vorgelegt habe. Der Lenker gab laut Anzeige an, er habe die Schaublätter seiner Frau zu Hause gelassen; er selbst sei diese Woche nicht viel gefahren.

Mit rechtzeitig beeinspruchter Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. Dezember 2005 wurden dem Bw wegen Nichtvorlage der genannten Schaublätter vier Über­tretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 zur Last gelegt und jeweils eine Strafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt.

Die Meldungslegerin bestätigte zeugenschaftlich, der Bw habe nur die Schaublätter für 5.11. und 1.11. mitgehabt.

Der Bw argumentierte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2006, er sei am Sonntag, dem 6.11.2005, angehalten worden und das sei der 1. Tag der Woche auch nach Art.V des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe, wonach die Arbeitswoche am Samstag ende. Die Arbeitswoche für Lkw-Fahrer im inter­nationalen Verkehr beginne regelmäßig am Sonntag-Abend. Der letzte Tag der voran­gegangenen Woche sei Samstag, der 5.11., eine weitergehende Verpflichtung gebe es nicht. Die EG-VO 3821/85 nehme eine Unterscheidung zwischen Unter­nehmern und Fahrern vor, insbesondere Art. 13, 14 ua. Art. 15 treffe ausschließlich den Fahrer, nicht den Unternehmer. Die Truck Transport GesmbH & Co KG sei Zulassungsbesitzerin des Lkw, er sei der Kommanditist und habe keinen Arbeit­nehmer­status, weshalb Art.15 auf ihn nicht anzuwenden sei.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Gemäß Art.2 sind für diese Verordnung die Definitionen des Art.1 der EG-VO 3820/85 anwendbar. Demnach ist nach Art.1 der EG-VO 3820/85 unter dem Begriff "Fahrer" jede Person zu verstehen, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können. Unter dem Begriff "Woche" ist der Zeitraum zwischen Montag, 00.00 Uhr, und Sonntag, 24.00 Uhr, zu verstehen.

 

Damit gehen alle diesbezüglichen Einwendungen des Bw zur Unterscheidung Arbeitnehmer/Unternehmer ins Leere. Schutzzweck dieser EG-VO ist nämlich nicht das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf Kollektivvertrag oder Arbeitszeit, sondern die Vermeidung zusätzlicher Gefahren im Straßenverkehr durch übermüdete Lenker = Fahrer. Dass ein Kommanditist im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer der KG im Hinblick auf Übermüdung durch ev. Nichteinhaltung von Tageslenk- bzw Ruhezeiten anderen Beurteilungsgrundlagen unterliegen könnte, hat nicht einmal der Bw behauptet. Um diese aber kontrollieren und im Ernstfall den Fahrer aus dem Verkehr ziehen zu können, besteht die Verpflichtung der Vorlage der genannten Schaublätter an das Kontrollorgan auf dessen Verlangen. Der Bw wurde am Sonntag, dem 6. November 2005 angehalten und hätte somit die Schaublätter der laufenden Woche, dh von Montag, 31. Oktober, bis zum Lenkzeitpunkt am 6. November und zusätzlich das Schaublatt für den letzten Tag der Vorwoche, an dem er gefahren ist, vorzulegen gehabt. Tatsächlich hatte er aber nur die Schaublätter vom 1. und 5. November mit, dh die vom 31. Oktober, 2., 3. und 4. November fehlten.

 

Der Tatvorwurf entspricht somit vielleicht nicht der Meinung des Bw, jedoch den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen der EG-VO 3821/85 in der zur Vorfallszeit geltenden Fassung. Der Bw hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand – in Form eines fortgesetzten Deliktes, weil insofern von einem einheit­lichen Willens­entschluss im Sinne eines Gesamtvorsatzes auszugehen war, als der Bw offen­sichtlich gezielt nicht einwand­freie Schaublätter nicht vorgewiesen hat – ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG treffen, abgesehen vom Gesamtvorsatz, auch deshalb nicht zu, weil die fehlenden Schaublätter naturgemäß einer Kontrolle entzogen waren und daher die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften nicht überprüfbar war; dh die Folgen der Übertretung waren nicht unbedeutend.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, in Kraft seit 28.10.2005, bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die lange Verfahrensdauer zutreffend als mildernd gewertet – seit der Stellungnahme des Bw vom Mai 2006 vergingen bis zum Straferkenntnis vom September 2007 annähernd eineinhalb Jahre. Bei der Erstinstanz besteht keine rechtskräftige Vormerkung aus der Zeit vor dem Vorfallstag.

Der Bw ist kein Arbeitnehmer, dh sein Einkommen dürfte nicht am Existenzminimum angesiedelt sein; Sorgepflichten wurden nicht geltend gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessenspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe entspricht unter Hinweis darauf, dass vier Schaublätter nicht vorgelegt wurden und daher der Unrechtsgehalt der ggst. Übertretung mit einer einzelnen Übertretung wie in der Strafverfügung wohl nicht vergleichbar ist, im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Eine Herabsetzung der ohnehin niedrigen Geldstrafe bzw der bereits herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe war mit der Argumentation des Bw nicht zu rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

4 Schaublätter nicht vorgelegt -> 200 Euro bestätigt

 

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