Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162398/2/Fra/Sta

Linz, 12.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K B, A, L, gegen den „Bestätigungsbescheid“ der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.6.2007, AZ: Cst 8550/07, betreffend Bestätigung einer Strafe wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid – ohne Einstellung des Verfahrens – behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 3.5.2007, AZ: S0008550/LZ/07, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

 

2. Dagegen erhob der nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch. In der Folge erließ die nunmehr belangte Behörde den nunmehr angefochtenen „Bestätigungsbescheid“. In diesem Bescheid wird dem Einspruch des Bw vom 24.5.2007 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 3.5.2007 gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochtenen wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 und viele andere); andernfalls belastet die Berufungsinstanz ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Der Bw bringt nun in seinem Rechtsmittel vor, dass sich sein Einspruch vom 24.5.2007 auch gegen den Schuldspruch gerichtet habe. In diesem Einspruch führte er ua. Folgendes aus: „Bei der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt es sich bei einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 92 km/h unter Zugrundelegung der üblicherweise eingeräumten Toleranz von 10 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um eine nicht allzu große Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Abgesehen davon, dass die am Tatort zur Tatzeit vorherrschenden Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie mein Fahrzeug eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlauben würden als die vorgeschriebenen 80 km/h, wurde mir die von mir gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst, da ich mich in einer Kolonne befand und alle Teilnehmer des Kolonnenverkehrs offensichtlich mit 92 km/h fuhren“. Er habe erst in zweiter Linie in seinem Einspruch um ein Absehen von der verhängten Strafe ersucht. Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Einspruch nicht ausschließlich um einen Einspruch gegen die Strafe handelt. Diese Interpretation indiziert auch folgender Satz: „Gegen obige Strafverfügung hebe ich in offener Frist Einspruch bzw. ersuche ich gemäß § 21 Abs.1 …“ Im Hinblick auf diese Textierung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zumindest den Parteiwillen insofern zu erforschen, ob der Bw den Schuldspruch oder nur das Strafausmaß anfechten will. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieses Einspruches ohne weitere Erhebungen von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Straffrage abzusprechen.

 

Die belangte Behörde wird sohin aufgrund dieser Berufungsentscheidung das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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