Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530650/10/Bm/Sta

Linz, 19.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. F S, S,  P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2007, Zl. Ge20-6739-40-2007-Sir/Ks, mit dem über Ansuchen der P G GmbH, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes auf Gst. Nr. , KG. P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch unter "Betriebszeiten, betriebliche Abläufe, schalltechnische Beurteilung – organisatorische Maßnahmen" beschriebenen Anlieferungszeiten wie folgt geändert werden:

"Die Anlieferungszeiten werden von Montag bis Freitag auf 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeschränkt, wobei dies sowohl für die Anlieferung mittels Lkw über 3,5 t als auch für die Anlieferung mittels Lkw unter 3,5 t gilt. Am Samstag sind Anlieferungen vor 8.00 Uhr und nach 14.00 Uhr sowohl für Lkw über 3,5 t als auch für Lkw unter 3,5 t ausgeschlossen."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 31.10.2006, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 19.12.2006, hat die P G GmbH, T, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes im Standort  P, S, KG. P, Gst. Nr., angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der oben angeführte Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass in der mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gefordert worden sei, dass eine Anlieferung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht erfolge.

Nach der im Bescheid enthaltenen Anlagenbeschreibung sei jedoch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Anlieferung mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 t möglich. Somit sei die Stellungnahme des Berufungswerber nicht erfüllt worden.

Weiters werde im Bescheid angeführt:

"Zusammenfassend wird im schalltechnischen Projekt vermerkt, dass die zu erwartenden Schallpegelveränderungen durch die Betriebsanlage bei max. 1 dB betragen. Die Veränderung sei auf Grund ihrer Geringfügigkeit im zu beurteilenden Umfeld kaum wahrnehmbar und führen auch bei energetischer Addition der Schalldruckpegel aus dem Umgebungspegel sowie dem zu erwartenden Immissionspegel der Betriebsanlage nur zu einer geringfügigen - und im Rundungsbereich liegenden zu vernachlässigenden Erhöhung der Ist-Situation."

Eine Erhöhung des Schallpegels um 1 dB bedeute eine Steigerung der Schallintensität um ca. 26 %. Wenn eine zu vernachlässigende Erhöhung des Ist-Zustandes zu erwarten sei, sei es völlig unerklärlich, warum entlang des K-baches und anschließend Richtung Südwesten eine insgesamt ca. 38 m lange und 2,50 m hohe Schallschutzwand in hochabsorbierender Ausführung zu errichten sei. Es werde daher verlangt, dass auch dem Grundstück des Berufungswerbers gegenüber geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

Mit Schreiben von 16.7.2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft die als "Zurückziehung meiner Berufung vom 29. Mai 2007" betitelte Eingabe des Berufungswerbers vom 9.7.2007 übermittelt.

In dieser Eingabe wurde vom Berufungswerber Folgendes ausgeführt:

"1. Anlieferung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr

Auf Grund der Zusage der P G GmbH, E, T, vom 19. Juli 2007, dass grundsätzlich eine Anlieferung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beantragt wurde und auch nicht vorgesehen ist, ziehe ich diesen Punkt meiner Berufung zurück, die entsprechende Ergänzung des Bescheides vorausgesetzt.

2. Maßnahmen gegen Lärmentwicklung

Laut Zusatzinformation ist bei mir eine Schallpegelerhöhung um 0,7 dB zu erwarten. Vorausgesetzt, dass dieser Wert nicht überschritten wird, ziehe ich auch diesen Punkt meiner Berufung zurück."

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Oö. Verwaltungssenat dieses Schreiben der Konsenswerberin übermittelt.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme der P G GmbH wurde ausgeführt, dass keine Anlieferungen in der Zeit von Montag bis Freitag von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Samstagen nach 14.00 Uhr, sohin auch keine Anlieferungen mittels Kraftfahrzeug bis 3,5 t erfolgen würden. Weiters wurde das Schreiben der Diplomingenieure für Bauwesen M. E GmbH vom 27.9.2007 vorgelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass im schalltechnischen Projekt S628-07 der M. E GmbH auf Seite 8 der Rechenpunkt RP 1 als für die Liegenschaft S charakteristisch beschrieben werde. Auf Seite 21 seien die Immissionen und die Änderungen des Ist-Zustandes ausgewiesen. Hier sei auch die angeführte Änderung von 0,7 dB ersichtlich, sodass eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes S628-07 der M. E GmbH nicht erforderlich sei.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 leg.cit. GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; 

2.      nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden  Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische Unterlagen. 

 

Mit Eingabe vom 31.10.2006 hat die P G GmbH, T, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes im Standort S, P, angesucht. Diesem Ansuchen wurde eine allgemeine Betriebsbeschreibung, ein Einreichplan vom 31.10.2006, ein schalltechnisches Projekt, S628-07 vom 2.4.2007, ein Einreichplan Heizung, Sanitär, eine Technische Beschreibung Haustechnik sowie ein Sitzkassenplan, beigelegt.

 

Im Grunde dieses Ansuchens und der vorgelegten Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 8.5.2007 anberaumt und auch an diesem Tage durchgeführt.

An dieser Verhandlung hat unter anderem auch der nunmehrige Berufungswerber teilgenommen und in seiner Stellungnahme vorgebracht, dass er sich gegen eine Anlieferung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausspreche.

Dieser Forderung wurde im bekämpften Bescheid insofern nicht gefolgt, als nach der Anlagenbeschreibung auch außerhalb der Zeiten Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Anlieferungen mittels Lkw unter 3,5 t möglich sind.

Dieser Punkt wurde vom Berufungswerber in seiner Berufung aufgegriffen; in der Stellungnahme zu diesem Berufungsvorbringen wurden nunmehr von der P G GmbH die beantragten Anlieferungszeiten insofern eingeschränkt, als auch keine Anlieferungen mittels Lkw unter 3,5 t in der Zeit von Montag bis Freitag von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr und Samstag nach 14.00 Uhr erfolgen sollen.

Insoweit war die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Anlagenbeschreibung abzuändern und wurde damit der Berufung uneingeschränkt Folge gegeben.

 

Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, dass unter der Voraussetzung, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes in seinem Bereich lediglich eine Schallpegelerhöhung um 0,7 dB zu erwarten sei, in diesem Punkt die Berufung zurückgezogen werde, wird festgehalten, dass nach dem vorgelegten schalltechnischen Projekt, S628-07 vom 2.4.2007, eindeutig hervorgeht, dass bezogen auf den Berufungswerber die Lärm-Ist-Situation um nicht mehr als 0,7 dB erhöht wird. Dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 10.5.2007 liegen die darin genannten Projektsunterlagen zu Grunde. Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, insbesondere des schalltechnischen Projektes, das entsprechende Angaben über Pkw-Frequenzen, Warenan- und –ablieferung, Zu- und Ausfahrten etc. aufweisen, erteilt wurde, erlangen diese Projektsangaben auch in Zusammenhang mit den planlichen Darstellungen, insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung – sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden.

 

Nach dem schalltechnischen Projekt ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Lärm-Ist-Situation beim Berufungswerber durch den Betrieb der beantragten Anlage um nicht mehr als 0,7 dB erhöht. Damit ist auch die weitere Forderung des Berufungswerbers erfüllt und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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