Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530760/4/Re/Sta

Linz, 08.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der C KEG., G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, V,  vom 21. November 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. November 2007, Zl. Ge20-35196/01-06-2007,  betreffend die Verfügung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. November 2007, Ge20-35196/01-06-2007, wird mit der Maßgabe  bestätigt, als im ersten Absatz des Spruches die Wortfolge "als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C KEG" entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 360 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 7. November 2007, Ge20-35196/01-06-2007, gegenüber Herrn C H  im Grunde des § 360 Abs.4 zwei Auflagen zur unverzüglichen Erfüllung und nachweisbaren Bekanntgabe derselben binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Zuge eines am 23. Oktober 2007 von einem Amtssachverständigen für Elektrotechnik durchgeführten Lokalaugenscheines seien elektrotechnische Mängel festgestellt worden, welche eine Gefahr eines elektrischen Schlages (direkte Personengefährdung) und eine Brandgefahr (durch thermische Überbeanspruchung der Leitungen) darstellen. Die Vorschreibung sei daher auf Grund dieser gutachtlichen Aussagen erforderlich.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsensinhaberin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, V, F, mit Schriftsatz vom 21. November 2007, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, betreffend der Elektroleitungen sei bereits von den Ehegatten E am 3. August 2007 ein Gutachten des Sachverständigen Ing. J G eingeholt worden. Diese Ausführungen seien unrichtig, da Ing. G bei der Besichtigung der Anlage mehrere Mängel des Hauses, betreffend die Anlagenerdung, den Potentialausgleich sowie betreffend Blitzschutz hätte feststellen müssen. Der Rechtsvertreter der Ehegatten E sei bereits mit Schreiben vom 20. September 2007 auf diese Umstände hingewiesen worden. Der im Bescheid genannte Mangel läge nicht in ihrem Verantwortungsbereich, weil die Selektivität der Überstromschutzeinrichtungen dann gegeben wäre, wenn die Ehegatten E die Hauselektrik auf den Stand der Technik brächten. Diese sei auch den Ehegatten E bereits am 20. September 2007 mitgeteilt worden. Unrichtig seien die Ausführungen von Ing. G, dass im vorliegenden Fall eine Brandgefahr bestünde. Dies beweise allein der Umstand, dass seit 1998 die Elektromontage unverändert bestehe und bisher keine Schäden aufgetreten seien. Den Ehegatten E sei bereits vorgeschlagen worden, eine ordnungsgemäße Elektroanlage herzustellen. Es müsste eine Zuleitung von mindesten 25 mm und eine Ableitung von mindestens 16 mm hergestellt werden. Dies würde bedeuten, dass die von der Berufungswerberin verwendete 35 Amperesicherung auch die Voraussetzungen für die Selektivität der Überstromschutzeinrichtungen erfüllen würde. Beantragt werde die Bescheidbehebung und die Information der Baubehörde zu den angegebenen Mängeln.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-35196/01-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen;

 

Dem Verfahrensakt  ist zu entnehmen, dass für die gegenständliche Betriebsanlage in G, T, auf dem Gst. Nr.  der KG. T, über Antrag des H C mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1996, Ge20-35196/01-1996, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes samt Gasanlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist. Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde unter Auflagepunkt A.2. vorgeschrieben, dass die Elektroinstallation entsprechend den ÖVE-Vorschriften auszuführen ist. Mit Bestätigung eines Elektrounternehmens vom 22. Februar 1997, ausgestellt an die C KEG, P B I G, wird festgestellt, dass die überprüfte Anlage den geltenden ÖVE-Vorschriften entspricht.

 

Im Jahre 2007 wurde offensichtlich über Auftrag der Hauseigentümer E ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochspannungs-, Niederspannungs-, Blitzschutz- und Erdungsanlagen mit der Überprüfung der Stromversorgung des gegenständlichen Objektes T in G beauftragt. Der beauftragte Sachverständige Ing. J G stellt im Gutachten vom 3. August 2007 Mängel in Bezug auf die Anschlussleitung zur P, abgehend von den Nachzählersicherungen des Zählerverteilers in Bezug auf die Abgangssicherung derselben fest. Es wurden offensichtlich vom Hauselektriker zu hohe Sicherungseinsätze eingebaut. Gutachtlich wird festgehalten, dass ein Übersichern von elektrischen Leitungen unabsehbare Folgen haben kann und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Sicherung würde eine Überhitzung der Leitung zulassen, wodurch Brandgefahr entstehe. Eine Rücksicherung der Anschlussleitung zur P müsse aus Sicherheitsgründen unbedingt auf 25 A erfolgen.

 

Dieses Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als zuständiger Gewerbebehörde I. Instanz für die gegenständliche Betriebsanlage im Wege des Sachverständigendienstes des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Bau- und Sicherheitstechnik, einer Überprüfung unterzogen. Der Amtssachverständige für elektrische und elektrotechnische Angelegenheiten stellt hiezu in seiner gutächtlichen Äußerung vom 29. Oktober 2007 nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 23. Oktober 2007 fest:

Die Überprüfung an Ort und Stelle ergab das selbe Ergebnis, welches im Gutachten des Ing. G in Bezug auf die zu hohe Sicherungsnennstromstärke angeführt ist. Auf Grund der Tatsache, dass die Sicherungsnennstromstärke der Hausanschlusssicherung und die nachgeschaltete Abgangssicherung zur P die selbe Sicherungsnennstromstärke aufweisen, sei keine Selektivität gegeben. Ein Kurzschluss in der P würde zur Abschaltung des ganzen Gebäudes führen. Dies widerspreche dem § 3 Abs.1 des Elektrotechnikgesetzes 1992, wonach elektrische Betriebsmittel so zu errichten, herzustellen und instand zu halten und zu betreiben sind, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstige Anlagen gewährleistet ist. Weiters bestätigt der Amtssachverständige, dass die für die P gewählte Sicherungsnennstromstärke von 35 A zu hoch gewählt ist und in Bezug auf den Querschnitt der Anschlussleitung nicht zulässig ist. Die entsprechende Dimensionierung der Sicherung habe durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen zu erfolgen. Durch eine falsche Dimensionierung oder Ausführung der Schutzeinrichtungen ist im Fehlerfall durch die betroffene Elektroanlage die Gefahr eines elektrischen Schlages (direkte Personengefährdung) oder eine Brandgefahr (durch thermische Überbeanspruchung der Leitung) gegeben. Als Maßnahmen aus elektrotechnischer Sicht wurden vom Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung unter anderem die beiden Auflagen von der belangten Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. November 2007 für erforderlich erachtet.

 

Bereits aus diesem Grunde kann das Berufungsvorbringen, die Ausführungen im Gutachten des Ing. G seien unrichtig, da er bei der Besichtigung der Anlage auch Mängel in der Elektrik des Hauses, nicht das Mietobjekt betreffend, feststellen hätte müssen, nicht zum Erfolg führen. Der elektrotechnische Amtssachverständige hat die Aussagen des gerichtlich beeideten Sachverständigen, welcher von den Hauseigentümern beigezogen wurde, bestätigt. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass wesentliche Mängel in Bezug auf die Sicherungsnennstromstärke betreffend die gewerbliche Betriebsanlage vorliegen.

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass über angeblich bestehende Mängel in der Elektrik des Hauses die Hauseigentümer bereits hingewiesen wurden, so mag dies zutreffen, kann jedoch am Ergebnis einer von der Gewerbebehörde durchgeführten Prüfung nichts ändern. Aufgabe der Gewerbebehörde ist es, die allfälligen Gefahrenquellen im Bereich der gewerblichen Betriebsanlage festzustellen bzw. abzustellen. Es besteht keine Kompetenz der Gewerbebehörde, Vorschreibungen oder Zwangsmaßnahmen gegenüber den nicht gewerblichen Eigentümern zu treffen.

 

Adressat für eine Maßnahme nach § 360 Abs.4, wie im gegenständlichen Verfahren verfügt, kann nur der Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage bzw. ein Gewerbetreibender iSd § 360 Abs.6 GewO 1994 sein. Die Behörde hat entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Die zur Anwendung gelangte Bestimmung sieht weiters vor, dass die Behörde zur Gefahrenabwehr auch Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle – wenn erforderlich – zu treffen hat.

 

Derartige, wesentlich weitreichendere Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die allfällige Schließung des Betriebes etc, wurden im gegenständlichen Fall vom beigezogenen Amtssachverständigen nicht gefordert und von der Behörde auch nicht vorgeschrieben. Die Behörde hat daher offensichtlich das gelindestes, noch zum Ziel führende Mittel angewandt, um Gefahren auszuschließen und einen der Rechtsordnung entsprechenden Betrieb zu ermöglichen.

 

Zweck solcher nach Abs.4 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (VwGH 14.9.1977, 1770/77).  Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter von Maßnahmen nach § 360 Abs.4 ergibt sich ihre Abgrenzung zu Maßnahmen nach § 79 GewO 1994. Die Vorschreibung für dauerhaft wirkende Maßnahmen bzw. Auflagen nach § 79 der GewO waren im gegenständlichen Falle auch nicht erforderlich, da die Einhaltung der ÖVE-Vorschriften bereits mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid generell vorgeschrieben wurde. Mit den nunmehr  nach § 360 Abs.4 zur kurzfristigen Erfüllung vorgeschriebenen Auflagen, welche auch durch die Einhaltung der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 begründet werden, soll das festgestellte Gefährdungspotential ehestmöglich abgestellt werden.

 

Wenn die Berufungswerberin weiter vorbringt, der im Bescheid genannte Mangel sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich, weil die Selektivität der Überstromschutz­einrichtungen dann gegeben wäre, wenn die Ehegatten E die Hauselektrik auf den Stand der Technik bringen würden, ist nochmals auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Kompetenz der Gewerbebehörde zu verweisen.  Inwieweit sich Hauseigentümer einerseits und die im gegenständlichen Verfahren verpflichtete Berufungswerberin als Mieter oder Pächter im gegenständlichen Objekt andererseits auf zivilrechtlicher Ebene im Rahmen ihres Bestandvertrages einigen, wer in welchen Fälle für Instandhaltungsarbeiten am Objekt zuständig ist, kann nicht die Gewerbebehörde im anhängigen Verfahren nach § 360 GewO 1994 beurteilen. Vielmehr beurteilt die Gewerbebehörde die an Ort und Stelle vorgefundene Situation der Elektroinstallationen und die sich daraus ergebenden möglichen Gefahren.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer dem Gewerbeinhaber vorgeschriebenen Auflage unbeachtlich ist, ob der Erfüllung der Auflage privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (VwGH 16.2.2005, 2004/04/0123).

 

Es bleibt der Berufungswerberin unbenommen, mit den Hauseigentümern die Sanierung auch anderer Bereiche der Elektroinstallationen des Hauses T zu vereinbaren und durchzuführen.  Sollten dadurch andere Sachverhalts­vor­aussetzungen in Bezug auf die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Sicherungsnennstromstärke geschaffen werden, so liegt es im Belieben der Berufungswerberin, bei der Gewerbebehörde einen Antrag nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 auf Widerruf der nach Abs.4 leg.cit. getroffenen Maßnahmen einzubringen und das Nichtvorliegen der derzeit vorliegenden Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nach § 360 Abs.4 darzulegen.

 

Wenn schließlich die Berufungswerberin die Ausführungen des Ing. G in Bezug auf eine vorliegende Brandgefahr mit dem Vorbringen als unrichtig bezeichnet, es bestehe keine Brandgefahr, weil die Elektromontage seit 1998 unverändert bestehe und bisher keine Schäden aufgetreten seien, so steht diese Aussage einerseits den im Ermittlungsverfahren vorliegenden übereinstimmenden Sachverständigen­aussagen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. G sowie des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene gegenüber. Darüber hinaus wurde in den Sachverständigengutachten auch nicht eine unmittelbar drohende Gefahr bzw. Gefahr in Verzug begründet, da in diesem Falle von der belangten Behörde Sofortmaßnahmen bis hin zur Schließung des gewerblichen Betriebes zu treffen gewesen wären.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kommt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 Abs.4 GewO 1994 im gegenständlichen Falle zweifellos vorliegen. Das Vorliegen der von der gesetzlichen Grundlage geforderten Gefahr wurde in übereinstimmenden Sachverständigenäußerungen dargelegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Gefahrenbegriff des § 360 Abs.4 der GewO die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes nicht voraus, weshalb insgesamt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen, somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Die Spruchkorrektur war erforderlich, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gewerberechtliche Geschäftsführer als Normadressat im Verfahren nach § 360 GewO 1994 nicht in Frage kommt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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