Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521829/2/Kof/Jo

Linz, 14.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P B, geb. , A, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.12.2007, VerkR20-2366-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung beginnend  mit  Zustellung  des  Berufungsbescheides  erfolgt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1,  7 Abs.3 Z14   und

     30a Abs.2 Z12 FSG, BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.31/2008

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten – gerechnet  ab  dem  Tag  der  Abgabe  des  Führerscheines  –  entzogen   und

-          verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion  Lembach  abzuliefern.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  21.12.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Über den Bw wurden mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung

-          vom 14.02.2007, VerkR96-286-2007 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 KFG  (Tatzeit: 17.01.2007)   sowie

-          vom 21.06.2007, VerkR96-1940-2007 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG  (Tatzeit: 12.04.2007)

Geldstrafen  verhängt.

Beide  Strafverfügungen  sind  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat daraufhin mit Bescheid vom 17.08.2007, VerkR20-2366-2004 den Bw gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG verpflichtet, eine näher bezeichnete  besondere  Maßnahme  zu  absolvieren.

 

Auch dieser  Bescheid  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 22.06.2007 um 08.51 Uhr einen – jeweils dem Kennzeichen             nach näher bestimmten  –  LKW  sowie damit gezogenen Anhänger auf einer           näher  bezeichneten  Strasse  mit  öffentlichem  Verkehr  in  der  Gemeinde N.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass ein am Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg gänzlich ungesichert war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 09.07.2007, VerkR96-27354-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG  iVm  § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

In  dieser  Strafverfügung  ist  –  auszugsweise  –  angeführt:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt  nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert  war.

Es wurde festgestellt, dass ein am Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht  von  ca. 1.400 kg  gänzlich  ungesichert  war."

 

und  weiters  folgender  Hinweis  iSd § 30a Abs.1 letzter Satz FSG  enthalten:

"Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab  dem  Zeitpunkt  der  Deliktsbegehung  im  Führerscheinregister  vorgemerkt."

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an sämtliche oa. rechtskräftige Strafverfügungen sowie an den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.8.2007 gebunden;   VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0126;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

v. 20.9.2001, 2001/11/0237;  v. 23.4.2002, 2002/11/0063;  v. 6.7.2004, 2004/11/0046;

v. 8.8.2002, 2001/11/0210; v. 26.11.2002, 2002/11/0083; v. 25.11.2003, 2003/11/0200.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.


Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.


Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 FSG (= "Vormerkdelikt") rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen vorgemerkt sind.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG gilt als Vormerkdelikt eine Übertretung des                         § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen                   hätte  müssen.

 

Aufgrund der eingangs erwähnten rechtskräftigen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.2.2007 und vom 21.6.2007  bzw. des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom  17.08.2007,  VerkR20-2366-2004  steht  fest,  dass  der  Bw  am 17.01.2007 und             am  12.04.2007  jeweils  ein  Vormerkdelikt  iSd  § 30a  Abs.2  FSG  verwirklicht  hat.

 

Aufgrund der oa. rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft                     Linz-Land vom 09.07.2007, VerkR96-27354-2007 steht fest, dass der Bw am 22.06.2007 um 08.51 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde N. einen LKW + Anhänger gelenkt und dabei auf dem Anhänger einen Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg transportiert hat,                  welcher gänzlich ungesichert war.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein auf einem Fahrzeug bzw. Anhänger transportierter Bagger mit einem Gewicht von ca. 1.400 kg, welcher gänzlich ungesichert  ist,   iSd  § 30a Abs.2 Z12 FSG

-            eine  Gefährdung  der  Verkehrssicherheit  darstellt  und

-            dem Lenker vor Fahrtantritt die nicht gesicherte Beladung hätte auffallen müssen.

 

Der Bw hat dadurch – siehe auch den zutreffenden Hinweis der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der oa. Strafverfügung – auch am                           22.06.2007 ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z12 FSG  und  – da es sich                 um das insgesamt dritte Vormerkdelikt innerhalb von ca. sechs Monaten handelt  – eine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z14 FSG  verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht  dem Bw ist die Lenkberechtigung  für die in § 25 Abs.3 1. Satz FSG vorgesehene Mindest-Dauer von drei Monaten entzogen.

 

Diese  Entziehungsdauer  beginnt  mit  Zustellung  des  Berufungsbescheides.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG)  begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von

        einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

        Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Vormerkdelikte (§ 30a FSG) – FS-Entziehung;

 

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