Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162563/7/Zo/Jo

Linz, 22.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L E, geb. , S, vom 05.10.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18.09.2007, VerkR96-2741-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.01.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

          Sie haben am 10.10.2006 um 12.51 Uhr in Linz, Leonfeldner        Straße 37, stadteinwärts fahrend, als Lenker des KFZ mit dem    Kennzeichen  einem Fußgänger, welcher sich bereits       auf     dem 1.        Querstreifen des Schutzweges befand, das
          ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt. Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.2c Z3 StVO 1960 richtig gestellt.

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 7,20 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 10.10.2006 um 12.41 Uhr in Linz auf der Leonfeldner Straße Nr. 37 stadteinwärts fahrend als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, da das Kind einige Schritte zurücksetzen musste, obwohl es sich bereits auf dem 1. Querstreifen des Schutzweges befunden habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides das Delikt im Führerscheinregister vorgemerkt wird.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zwar zur angeführten Zeit auf der Leonfeldner Straße stadteinwärts gefahren sei. Am rechten Fahrbahnrand des Schutzweges hätten sich Personen aufgehalten und er habe seine Fahrgeschwindigkeit verringert, um diesen ein gefahrloses Überqueren zu ermöglichen. Es habe aber keine der Personen irgendein Anzeichen erkennen lassen, dass sie den Schutzweg überqueren möchten, erst als er bereits am Schutzweg bzw. ganz wenige Meter vorher gewesen sei, sei eine Person vom Gehsteig heruntergestiegen. Es könne daher nicht richtig sein, dass sich eine Person am 1. Querstreifen befunden habe. Er habe auch die Polizistin an der Schutzinsel gesehen, habe seine Fahrt aber deshalb mit verminderter Geschwindigkeit fortgesetzt, weil eben niemand ein Zeichen gesetzt habe, dass er den Schutzweg queren möchte. Er könne sich nicht vorstellen, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.01.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde die Meldungslegerin, Frau Insp. H als Zeugin einvernommen. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW in Linz auf der Leonfeldner Straße stadteinwärts. Im Bereich des Objektes Nr. 37 befindet sich ein Schutzweg und es befanden sich Fußgänger auf dem Gehweg bzw. Gehsteig in der Nähe des Schutzweges. Spätestens als der Berufungswerber den Schutzweg passierte (möglicherweise auch, als er noch wenige Meter von diesem entfernt war) betrat ein Kind den Schutzweg und befand sich damit bereits auf dem 1. Querstreifen des Schutzweges. Die Sicht auf den Schutzweg ist zwar durch parkende Autos etwas eingeschränkt, allerdings konnte der Berufungswerber die in der Nähe des Schutzweges befindlichen Personen während seiner Annäherung wahrnehmen.

 

Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er seine Geschwindigkeit ohnedies reduziert, nachdem aber keiner der Fußgänger Anstalten gemacht habe, dass er den Schutzweg überqueren wolle, habe er seine Fahrt eben mit der reduzierten Geschwindigkeit fortgesetzt. Die Zeugin hatte an den konkreten Vorfall keine
Erinnerung mehr, entsprechend ihren Angaben in der Anzeige sowie ihrer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme habe ein Kind den Schutzweg deutlich sichtbar überqueren wollen und sich bereits auf dem 1. Querstreifen des Schutzweges befunden, dennoch habe der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht angehalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. In der Anzeige ist auch noch davon die Rede, dass das Kind einige Schritte rückwärts machen musste, um den Gefahrenbereich zu verlassen, in der Stellungnahme ist dieser Umstand nicht mehr erwähnt. In der mündlichen Verhandlung hatte die Berufungswerberin daran keine Erinnerung.

 

Konkrete Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit sich der Berufungswerber dem Schutzweg angenähert hat und wie weit er von diesem noch entfernt war, als das Kind den Schutzweg betreten hat, sind nicht möglich, das ist aber aus rechtlichen Überlegungen auch nicht notwendig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

5.2. Entsprechend der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung soll damit Fußgängern, welche sich bereits auf dem Schutzweg befinden oder diesen auch nur erkennbar benützen wollen, der absolute Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr eingeräumt werden. Dementsprechend sind die Fahrzeuglenker in Annäherung an einen Schutzweg verpflichtet, ihre Geschwindigkeit anzupassen und bremsbereit zu fahren. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fußgänger, welche sich in unmittelbarer Nähe eines Schutzweges am Fahrbahnrand oder auf dem Gehsteig befinden, diesen Schutzweg auch benutzen werden. Entgegen der in der Berufung und auch in der Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Meinung des Berufungswerbers sind die Fußgänger nicht verpflichtet, ihre Querungsabsicht durch ein Zeichen anzuzeigen, sondern es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie eben den Schutzweg überqueren wollen. Nur dann, wenn sie durch ein ausdrückliches Zeichen zu erkennen geben, dass sie den Schutzweg nicht betreten werden, verzichten die Fußgänger auf ihren Vorrang. Jeder Fahrzeuglenker ist daher im Zweifelsfalle verpflichtet, sein Fahrzeug vor einem Schutzweg anzuhalten, wenn sich Fußgänger in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Dies hat der Berufungswerber aber unterlassen, obwohl er die Fußgänger wahrgenommen hat. Es hat dann auch ein Kind den Schutzweg betreten, wobei der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte. Dies hat er sich aber selbst zuzurechnen, weil er sich dem Schutzweg eben unter Missachtung des § 9 Abs.2 StVO 1960 zu schnell angenähert hat.

 

Richtig ist, dass durch diese Regelung die Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs im Bereich von Schutzwegen stark eingeschränkt wird. Das mag aus der Sicht eines Fahrzeuglenkers unbefriedigend sein, es handelt sich dabei aber um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der Sicherheit von Fußgängern.

 

Das Kind befand sich bereits auf dem 1. Querungsstreifen des Schutzweges, als der Berufungswerber diesen passierte. Es musste dort stehen bleiben, ein Zurücktreten ist jedoch aufgrund der Breite des Fahrstreifens dort nicht notwendig. Die Zeugin hat dies in ihrer Stellungnahme bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr behauptet und konnte sich in der Verhandlung daran auch nicht erinnern. Es ist daher zu Gunsten des Berufungswerbers in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das Kind zwar stehen bleiben musste, jedoch nicht aus seiner Fahrlinie zurücktreten musste. Dementsprechend wurde das Kind daran gehindert, den Schutzweg zu benutzen, es wurde aber nicht gefährdet. Es war daher die angewendete Strafbestimmung auf § 99 Abs.2c Z3 StVO 1960 abzuändern, was zur Folge hat, dass die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung kein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 Z4 darstellt. Es war auch der Spruch entsprechend abzuändern, wobei der nunmehr abgeänderte Tatvorwurf bereits in der Strafverfügung vom 07.03.2007 enthalten ist.

 

Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zwischen 72 Euro und 2.180 Euro. Die Ersatzfreiheitsstrafe liegt zwischen 24 Stunden und 6 Wochen.

 

Die Erstinstanz hat bezüglich der Geldstrafe die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, diese ist auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie seiner persönlichen Verhältnisse durchaus angemessen. Auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe liegen keinerlei Umstände vor, welche eine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe notwendig machen würden, weshalb auch diese auf die Mindeststrafe herabzusetzen war.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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