Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162765/4/Bi/Se

Linz, 30.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A P, A, vom 30. November 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.Juli 2007, VerkR96-12262-2007/Ni, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 16. April 2007 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 erlassenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. März 2007, VerkR96-12262-2007, als verspätet eingebracht zurückge­wiesen. Dies mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei am 10. April 2007 abgelaufen, der Einspruch aber erst am 17. April 2007 per Fax eingebracht worden. Aufforderungen der Erstinstanz, Nachweise vorzulegen oder im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, seien nicht befolgt worden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 30. November 2007 (Poststempel 3. Dezember 2007) eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der Pkw sei am 26. Februar 2007 in der G in L ohne Kennzeichen gestanden, habe aber zu dieser Zeit nicht mehr ihr gehört, weil sie ihn am 23. Februar 2007 verkauft habe. Beigelegt war die Kopie eines Kaufvertrages, datiert vom 23. Februar 2007.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs wegen der offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels, das nach ordnungsgemäßer Hinterlegung des Bescheides am 6. August 2007 erst am 3. Dezember 2007 zur Post gegeben wurde.

Die Bw wurde aufgefordert, zu erklären, ob sie das Rechtsmittel aufrechthält, wobei ihr die offensichtliche Tatsache der Verspätung erklärt und anhand von Kopien des Rückscheins und des Poststempels dargelegt wurde. Sie hat auf das Schreiben nicht reagiert, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

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