Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162839/2/Br/Ps

Linz, 24.01.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., W, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, H, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. November 2007, Zl. VerkR96-4027-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, weil er, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 01.05.2005 um 16:10 Uhr auf der B 310 bei Strkm. 19,000 bei Parkplatz Obervisnitz, Gemeinde Unterweitersdorf festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt habe.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 begangen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Anzeige der Autobahnpolizei-inspektion Neumarkt i.M. vom 06.05.2005, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht beruht, sowie des Ermittlungsverfahrens fest.

Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkhauptmannschaft Freistadt vom 20.10.2005, in der Ihnen die im Spruch beschriebene Tat zur Last gelegt wurde, in offener Frist Einspruch erhoben. Nach Gewährung der Akteneinsicht haben Sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, worin Sie sinngemäß ausfuhren, dass Ihnen gegenständlich vorgeworfen werde, als "Lenker" eines Sattelzugfahrzeuges Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen entgegen Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 nicht vorgelegt zu haben.

In der EG-VO 3821/85 werde klar zwischen Unternehmern und Fahrern unterschieden. Unter Fahrer würde die EG-VO 3821/85 vom Unternehmer verschiedene Personen, welche vom Unternehmer beschäftigt werden, verstehen.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Schaublättern der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche vor der Kontrolle würde ausschließlich einen wie oben angeführt bei einem Unternehmer beschäftigten Fahrer treffen.

Bei Ihnen würde es sich jedoch nicht um einen Fahrer im Sinne der EG-VO 3821/85 handeln, insbesondere dessen Art. 15, sondern seien Sie als Kommanditist der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges Unternehmer.

Eine Bestrafung Ihrerseits im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 7 EG-BO 3821/85 sei deshalb rechtswidrig.

Es werde deshalb der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

 

Gemäß Art. 15 Abs. 7 der EG-VO 3821/85 muss der Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Der Meldungsleger Grlnsp. M S hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, dass es richtig sei, dass die Übertretung die Sie begangen hätten, von ihm dienstlich wahrgenommen worden sei. Sie hätten zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit dass Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der B 310 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf in Richtung Linz gelenkt, wobei Sie von ihm bei Strkm. 19,000 beim Parkplatz Obervisnitz, Gemeinde Unterweitersdorf, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden seien. Im Zuge dieser Kontrolle hätten Sie die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche auf Verlangen nicht vorlegen können. Zu Ihren Einspruchsangeben könne er nur soviel sagen, dass laut der diesbezüglichen KFG-Bestimmung den Lenker die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter treffen würde. Mehr könne er zum gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr angeben.

 

Die Behörde hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen, zumal dieser seine Angaben unter Wahrheitspflicht und unter der Strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend gemacht hat, während es Ihnen demgegenüber frei steht, sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren beliebig zu verantworten, ohne irgendwelche nachteiligen Folgen befürchten zu müssen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Tat schädigte im erheblichen Maß das Interesse der Verkehrssicherheit des Staates, durch seine Organe anhand der Schaublätter des Kontrollgerätes die Lenkzeiten und Ruhepausen zu überprüfen. Aus den angeführten Gründen ist der Unrechtsgehalt der Tat - auch wenn sonst keine nachteiligen Folgen eingetreten sind - nicht gering.

 

Mangels konkreter Angeben über die Höhe des Einkommens wurde dieses auf 1.090 Euro monatlich geschätzt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zu Gute. Ein sonstiger Milderungsgrund wurde nicht gefunden; ebenso kein Erschwerungsgrund.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen nachfolgenden Berufungsausführungen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.11.2007, VerkR96-4027-2005, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Das zitierte Straferkenntnis wird dem gesamten Inhalte nach angefochten und zwar aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie wegen des Ausspruches über die Strafe.

 

1.      Unzulässige Anwendung von Beweisregeln

 

Die Erstbehörde begründet Ihre Entscheidung schlichtweg damit, dass „der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht beruht, sowie des Ermittlungsverfahrens feststeht"

 

Weiters führt sie aus, dass es dem Beschuldigten freistehen würde, in Verwaltungsstrafsachen sich beliebig zu verantworten, ohne irgendwelche nachteiligen Folgen befürchten zu müssen.

 

Eine derartige Beweiswürdigung stellt eine unzulässige Anwendung von Beweisregeln, nämlich der, dass in jedem Fall den Ausführungen des Meldungsiegers zu folgen wäre, dar.

 

Der Auffassung, dass der Beschuldigte nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist, kann ebenso nur mit aller Schärfe entgegengetreten werden. Jeder Staatsbürger ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Lediglich die Sanktionen bei einer Übertretung dieser Pflicht sind von der Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren abhängig. Da jedoch ein Geständnis zweifellos auch im Verwaltungsstrafverfahren einen Milderungsgrund bilden soll, werden dadurch falsche Angaben des Beschuldigten unter die Sanktion der berechtigten Annahme von Erschwerungsgründen gestellt.

 

Die gegenständliche Beweiswürdigung ist aufgrund Anwendung einer unzulässigen Beweisregel bzw. als vorgezogene Beweiswürdigung unzulässig und deshalb der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

2.      Fehlen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung

 

Im gegenständlichen Fall hat sich die erkennende Behörde mit der Rechtfertigung des Beschuldigten, insbesondere dass die EG-VO 3821/85 klar zwischen Unternehmern und Fahrern unterscheidet und den Beschuldigten als Unternehmen keine Verpflichtung zur Vorlage von Schaublättern trifft, nicht auseinandergesetzt.

Ebenso hat sich die erkennende Behörde nicht mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 10.11.2006, wonach dann, wenn der Lenker, wie der Beschuldigte an Tagen vor der Kontrolle überhaupt nicht gefahren ist, kein Schaublatt vorliegen muss, auseinandergesetzt. Es erfolgten dadurch die Beweiswürdigung und die Feststellungen willkürlich und ist der Bescheid mit Willkür behaftet.

 

3.      Dar Beschuldigte ist nicht Lenker im Sinn der EG-VO 3821/85

 

Gegenständlich wird dem Beschuldigten vorgeworfen als „Lenker" eines Sattelzugfahrzeuges Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der voran gegangenen Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen entgegen Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 nicht vorgelegt zu haben In der EG-VO 3821/85 wird klar zwischen Unternehmern und Fahrern unterschieden (siehe insbesondere Kapitel IV und dessen Art. 13). Unter Fahrer versteht die EG-VO 3821/85 vorn Unternehmer verschiedene Personen, welche vom Unternehmer beschäftigt werden.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage von Schaublättern der laufenden Woche sowie des letzten Tages der voran gegangenen Woche vor der Kontrolle trifft ausschließlich einen wie oben angeführt bei einem Unternehmer beschäftigten Fahrer.

 

Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um einen Fahrer im Sinne der EG-VO 3821/85, insbesondere dessen Art. 15, sondern ist der Beschuldigte als Kommanditist der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges selbst Unternehmer.

 

Eine Bestrafung des Beschuldigten im Zusammenhang mit Art. 15/7 EG-VO 3821/85 ist deshalb rechtswidrig.

 

Beweis:         EG-VO 3821/85; offenes Firmenbuch.

 

4.      Keine Verpflichtung zur Aushändigung der Schaublätter laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche

 

Nach Art. 15 Abs. 7 der EWG VO 3821/85 muss der Fahrer dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Bestimmung - was ausdrücklich bestritten wird - auf den Beschuldigten als Kommanditist anwendbar ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Bestimmung und dem Zweck der Regelung als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche, vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen.

 

Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender - oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt (Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtssprechung 1991, S. I 06035).

 

Da der Beschuldigte an diesen Tagen nicht gefahren ist, war er nicht verpflichtet (und konnte dies auch gar nicht erfolgen), Schaublätter dieser Tage vorzulegen.

 

Im Hinblick auf die oben genannte Rechtssprechung kann daher die offenbare Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden (Vgl. VwGH vom 30.01.04, ZL 2003/02/0269).

 

Beweis:         Behördenakt.

 

5.     Unangemessene Strafhöhe

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist in jedem Fall unangemessen hoch. Es wurden hier die im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze einer Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Es wird deshalb gestellt der

 

Antrag:

 

1.      Auf Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses sowie

2.      Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

 

K M"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der klaren Aktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Zur Aktenlage:

Die Anzeige wurde von der API Neumarkt i. Mühlkreis am 9.5.2005 der Behörde erster Instanz übermittelt.

Sie erließ am 20.10.2005 gg. den Berufungswerber eine Strafverfügung.

Diese wurde unter Vollmachtsbekanntgabe vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit 10.11.2005 beeinsprucht.

Dem Berufungswerber wurde sodann mit Schreiben der Behörde erster Instanz am 12.12.2005 der Verfahrensakt in Kopie zwecks Parteiengehör übermittelt.

Dieser erstattete am 9.1.2006 eine Stellungnahme, worin im Ergebnis auf die Rechtslage verwiesen u. dieser zur Folge Verfahrenseinstellung beantragt wurde.

Am 27.1.2006 wurde der Meldungsleger zur Koordination eines Termins für seine Zeugenaussage eingeladen.

Diese erfolgte schließlich am 16.3.2006.

Am 29.6.2006 wurde dem Berufungswerber die Zeugenaussage des Meldungslegers übermittelt und er wurde zur Bekanntgabe seiner Vermögens- u. Einkommensverhältnisse binnen zwei Wochen aufgefordert. Ebenfalls wurden mit diesem Datum die Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingefordert.

Letztere langten bei der Behörde erster Instanz bereits per FAX am 6.10.2006 ein.

Am 19.10.2006 stellte der Berufungswerber einen Fristerstreckungsantrag für die Abgabe seiner Stellungnahme bis 10.11.2006.

Am 10.11.2006 übermittelte er seine Stellungnahme per FAX an die Behörde erster Instanz. Im Ergebnis verwies er darin abermals auf den Inhalt des Art. 15 Abs.7 der EG (VO) 3821/85 und die diesbezüglich einschlägige Judikatur des EuGH v. 13.12.1991, C-158/90, unter Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0269.

All dies hinderte die Behörde erster Instanz nicht nach weiterem Zuwarten von etwas mehr als einem Jahr, sich trotz der klaren Rechtsausführungen des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers über den an sich klaren Wortlaut des Gesetzes hinweg,  den hier angefochtenen Schuldspruch zu fällen und den Akt abermals erst über einen Monat nach Einlangen der Berufung der Berufungsbehörde vorzulegen. Hier langte der Akt am 23.1.2008 ein.

 

4.2. Wenn hier der Berufungswerber anlässlich der Kontrolle am 1.5.2005 nur das damals verwendete Schaublatt mit einer damaligen Lenkzeit von etwa einer Stunde und 15 Minuten (15:00 Uhr bis 16:15 Uhr) vorgewiesen hat, vermag damit alleine schon dem klaren Wortlaut der bezogenen Rechtsnorm folgend nicht implizit auch eine Verpflichtung zur Vorlage der Schaublätter der laufenden Woche bzw. auch des letzten Tages der Vorwoche abgeleitet werden.

Alleine durch die im Spruch getroffenen und durch die Aktenlage im vorletzten Halbsatz gänzlich unbelegten antizipativen Feststellung (Schaublätter von Zeiträumen nicht vorgelegt zu haben, zu denen er gefahren sei), erweist sich der Tatvorwurf daher vor dem Hintergrund der Beweislage als haltlos. Es gibt nämlich keinen Hinweis, dass der Berufungswerber zu diesen Zeiten gefahren wäre.

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen jedenfalls im Recht, wenn er hier die offenkundig verfehlte Anwendung von Beweisregeln rügt und er im Ergebnis die Vorlagepflicht von Schaublättern von Tagen, an denen er nicht gefahren ist, verneint. Auf sich bewenden kann, dass auch ein als Fahrer tätiger Unternehmer die letztlich der Verkehrssicherheit dienlichen Verpflichtungen über den Nachweis der Fahrzeiten zu erfüllen hat.

Selbst schon aus der sogenannten "GENDIS"-Anzeige ist unter "Beweismittel" zumindest der Hinweis ableitbar, dass der Berufungswerber vor dieser Fahrt dieses Fahrzeug eher wohl nicht gelenkt haben dürfte.

Ob er diesbezüglich gefragt wurde, bleibt im Dunkeln. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies wohl der Meldungsleger zu erwähnen gewusst. Offenbar verkannte jedoch der Meldungsleger den Umfang dieser Verpflichtung, wenn er in seiner Zeugenaussage zu vermeinen schien, dass bei jeder Kontrolle die Schaublätter zurückliegender Zeiten – gemeint wohl das Fahrzeug betreffend – vorzuweisen wären.

Daher kann weder aus den Feststellungen in der Meldung noch in der zehn Monate später (am 16.3.2006) substanzlos bleibenden Zeugenaussage des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz ein Indiz, dass der Berufungswerber vor diesem Zeitpunkt das genannte Fahrzeug ebenfalls gelenkt hätte, erblickt werden.

Die Rechtsauffassung des Meldungslegers wurde hier offenbar als Tatbeweis erachtet und letztlich die Beweislage mit der Rechtsfrage verwechselt und damit verkannt.

Die Realität spricht hier vielmehr für die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungswerber als Kommanditist dieser Firma wohl kaum im ständigen Fahrerdienst tätig sein wird, sodass insbesondere diese gegen die im Spruch formulierte Verpflichtung und somit deutlich gegen eine Tatbegehung spricht.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Wie von der Behörde erster Instanz wohl zutreffend ausgeführt wird, begeht nach § 134 Abs.1 erster Satz KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. April  2006, zuwiderhandelt.

 

5.1. Der Abs.7 leg.cit lautet:

a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind (Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage).

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art. 15 Abs.7 der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):

"Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein EG) und Schaublatt und Art15)#hit6#hit6">SchaublattEG) und Schaublatt und Art15)#hit8#hit8"> für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, (und auch nicht möglich) nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein EG) und Schaublatt und Art15)#hit7#hit7">SchaublattEG) und Schaublatt und Art15)#hit9#hit9"> für diese Zeiträume vorlegt."

 

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann daher die offenbare Annahme der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage entsprechender Schaublätter (dieses Fahrzeug betreffend) auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden (Hinweis auf VwGH v. 30.1.2004, 2003/02/0269 in VwGH 15.4.2005, 2005/02/0015). Der Schuldspruch war daher auch unter Hinweis auf die zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

Dieser Vorschrift kann kein Inhalt zugesonnen werden, welcher einem Fahrer auch die Vorlage von Schaublättern abverlangen könnte, welche sich nicht auf seine Lenktätigkeit (an dem er gefahren ist [!]) eines bestimmten Fahrzeuges beziehen (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0356).

Daher war das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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