Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300723/21/SR

Linz, 29.01.2008

 

 

 

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des M S, geb. am . derzeit aufhältig in S, J-H-Straße, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 1. März 2006, S-7496/St05, wegen Übertretungen des Oö. Polizei­strafgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II.              Der Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1VStG eingestellt.

III.          Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu III: § 66 VStG.

 

                                                           


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 1. März 2006,        S-7496/St05, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) unter Spruchpunkt 2 gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 90 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt, weil er am 13. November 2005 von 05.00 bis 06.05 Uhr in S, F-S-Straße (Stiegenhaus) durch abermaliges lautes Herumschreien, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, der wegen seiner Art und Intensität geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu stören und insbesondere gegen ein Verhalten verstoßen hat, wie es im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden muss.

 

Weiters wurde über den Bw unter Spruchpunkt 3 gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe von 218 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er durch lautstarke Beschimpfungen der einschreitenden Beamten,  wie „schleicht´s euch und mischt´s euch nicht in meine Privatangelegenheiten ein. Ich habe euch nicht gerufen, euch braucht hier keiner!“ und Einnahme einer drohenden Haltung (Versuch, die Beamten aus der Wohnung zu drängen) trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dies seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und damit eine Amtshandlung behindert hat.

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt 2 im Wesentlichen aus, dass der Bw laut Angaben der (Privat)Anzeiger kurze Zeit nach Beendigung der Amtshandlung abermals Lärm erregt habe und die Polizeibeamten um 06.05 Uhr neuerlich in die S geschickt worden seien.

 

Die Zeugen (Nachbarn) hätten glaubwürdig und übereinstimmend die lautstarken Auseinandersetzungen geschildert und erst eine Stunde nach Beginn der Lärmerregung (erstmals) die Polizei verständigt. Da in der Zeit von 04.45 bis 06.05 Uhr Nachtzeit geherrscht habe, sei der durch das laute Schreien erregte Lärm geeignet, störend zu wirken. Eine besondere Ungebührlichkeit sei darin zu sehen, dass der Bw sein Verhalten wiederholt gesetzt habe.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt 3 wurden anschaulich und nachvollziehbar dargelegt.

 

Unter Zugrundelegung der schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden einschreitenden Beamten erachtete die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt als erwiesen.  

 

Der Bw habe durch den vorliegenden Sachverhalt die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, da – erschließbar - keine Unstände vorliegen würden, die geeignet seien, sein gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Erschwerend seien mehrere einschlägige Verwaltungsstrafen gewertet worden. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen.  

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

In der 18-seitigen Begründung führte der Vertreter des Bf weitwendig aus, warum das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. § 21 VStG anzuwenden sei.

 

Im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung bedarf es keiner Wiedergabe der großteils auf den gegenständlichen Fall unzutreffenden Rechtsansichten.   

 

2. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt    S-7496/St05 mit Schreiben vom 7. März 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt.

 

3.2.1. Da das Verwaltungsstrafverfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unter der Zahl VwSen-420448 anhängigen Maßnahmebeschwerdeverfahren stand und sich in Zusammenschau der relevanten Sachverhalte der Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen ergeben hat, wurde mit Schreiben vom 4. April 2006 der Staatsanwaltschaft Steyr eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt.

 

Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 4. April 2006, VwSen-300723/2/SR/Ri, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt, da aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Verhalten des Bw im Zuge der Amtshandlung eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung gebildet hat und im Falle einer solchen eine Strafbarkeit des Bw nicht gegeben ist (siehe § 85 SPG).

 

3.2.2. Innerhalb offener Frist hat der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.

 

3.2.3. Im Urteil des LG Steyr vom 3. Mai 2007, 13 Hv 46/07w (der Oö. Verwaltungssenat erlangte nach mehreren Anfragen erst Mitte Dezember 2007 davon Kenntnis), wurde der Bw im zweiten Rechtsgang wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritte Alternative StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2.4. Im Schreiben vom 23. Jänner 2008 teilte der Bw mit, dass er von M B nicht mehr vertreten werde und die Berufung gegen Spruchpunkt 1 des vorliegenden Straferkenntnisses zurückgezogen werde.

 

3.3. Da sich aus dem Vorlageakt, den ergänzenden Erhebungen, dem Gerichtsurteil in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, dem ursprünglichen und ergänzten Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3.4. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

3.4.1. Relevanter Sachverhalt zu Spruchteil I.:

 

Am 13. November 2005 wurden die einschreitenden Polizeibeamten um 06.05 Uhr zur Wohnung des Bw beordert, da dieser „abermals in der Wohnung“ lärmen würde. Beim Eintreffen konnten die Beamten keinen Lärm wahrnehmen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bw war nicht möglich, da dieser die Wohnungstüre nicht geöffnet hat.

 

Gegenüber den Beamten gaben die Privatanzeiger aus der Wohnung, die unterhalb der des Bw gelegen ist, an, dass der Bw kurz nach Beendigung der ersten Amtshandlung wieder „mit dem Theater“ begonnen habe, „momentan total durchdrehe“ und das Verhalten des Bw nicht mehr auszuhalten sei.

 

In der Anzeige vom 14. November 2005 führte der Meldungsleger als Tatzeit „13.11.2005, 04.45 Uhr und 06.05 Uhr“ und als Tatort „S, F-S-Straße“ an. Abgesehen von der vertauschten Zuordnung der Spruchpunkte zur Tatzeit ging die belangte Behörde auch noch in der Strafverfügung vom
22. November 2005 von einem Tatort in der Wohnung und einer Tatzeit „06.05 Uhr“ aus.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung der beiden Polizeibeamten am 14. Dezember 2005 wurden keine Angaben zu der gegenständlichen Lärmerregung gemacht. Die Zeugin D S brachte bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 4. Jänner 2006 vor, dass sie der Bw im Stiegenhaus beschimpft habe. Wo bzw. in welcher Zeit die weitere Lärmerregung stattgefunden hat, wurde von ihr nicht beschrieben. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 4. Jänner 2006 gab die damalige Lebensgefährtin des Bw an, dass es „in der Wohnung des Bw wieder laut wurde“, nachdem die Polizei das Haus verlassen hatte.

 

Dagegen wird dem Bw im Straferkenntnis der Vorwurf gemacht, dass er in S, F-S-Straße, im Stiegenhaus in der Zeit von 05.00 bis 06.05 ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht habe.

 

Im Ermittlungsverfahren wurden keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit getroffen.  

 

3.4.2. Relevanter Sachverhalt zu Spruchteil II.:

 

Am 13. November 2005 sprachen die beiden einschreitenden Polizeibeamten um ca. 04.55 Uhr beim Bw vor, da eine Privatanzeige wegen Lärmerregung erstattet worden war.

 

Nach der Kontaktaufnahme hat der Bw die Durchführung von Ermittlungen sowie die Erhebung seines Nationales durch die Polizeibeamten verhindert, indem er mit der Äußerung: „Schleicht´s euch und mischt´s euch nicht in meine Privatangelegenheiten ein. Euch braucht hier keiner!“ die beiden Beamten durch Zudrücken der Türe gegen den Widerstand der Beamten am Betreten der Wohnung F-S-Straße Nr. zu hindern und nach gewaltsamen Aufdrücken der Tür durch die beiden Polizeibeamten diese aus der Wohnung zu drängen bzw. ein Betreten der beiden Beamten durch Zudrücken der Wohnungstür zu verhindern versuchte, wobei er schließlich nach Ausspruch seiner Festnahme sich dem Festhaltegriff der Beamten entwand und sich im Badezimmer einsperrte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Erhebungen und der Feststellung seines Nationales gehindert hat.

 

Der Bw wurde aufgrund des festgestellten Verhaltens am 3. Mai 2007 vom LG Steyr wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritte Alternative StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.5. Mit geringfügigen Abweichungen ist den Zeugenaussagen und der Anzeige übereinstimmend zu entnehmen, dass die vorliegende Lärmerregung in der Wohnung des Bw und nicht im Stiegenhaus stattgefunden hat.

 

Aufgrund der Hauptverhandlung am 3. Mai 2007 vor dem Landesgericht Steyr und der folgenden Urteilsverkündung steht das „aggressive Verhalten und die Behinderung einer Amtshandlung“ bezogen auf den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf fest.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu Spruchteil I.:

 

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

4.1.2. Die Strafbarkeit ist bereits gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, wobei bei der Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens gelten.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebensowenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

4.1.3. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

 

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Ziffer 1 stellt somit klar, dass der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden muss.

 

Entgegen den Spruchausführungen ist der Aktenlage (Anzeige, Großteil der Zeugenaussagen) zu entnehmen, dass die Lärmerregung nicht im Stiegenhaus sondern in der Wohnung stattgefunden hat. Da dem gesamten Akt auch keine stimmige Tatanlastung und somit auch keine zutreffende Verfolgungshandlung zu entnehmen ist (in der Strafverfügung ist zwar der Tatort zutreffend, als Tatzeit wird aber 06.05 Uhr angegeben und zu diesem Zeitpunkt ist von keinem Zeugen eine Lärmerregung wahrgenommen worden), war es dem Oö. Verwaltungssenat zum Entscheidungszeitpunkt verwehrt, eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

 

4.1.4. Nachdem der Bw die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, war dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   

 

4.2.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

  

Nach § 85 leg. cit. liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

4.2.2. Wie dem Verfahrensablauf zu entnehmen ist, hat die vorliegende Tat (aggressives Verhalten – Behinderung einer Amtshandlung / Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) den Tatbestand (§ 269 Abs. 1 dritte Alternative StGB) einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung gebildet. Der Bw wurde wegen dieser Tat vom Landesgericht Steyr rechtskräftig verurteilt.

 

4.2.3. Da die dem Bw zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 3) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                              Mag. Stierschneider

 

 

                                                                                                                       

 

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