Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150616/5/Re/Hue

Linz, 28.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des A P,  L, Z, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 18. Oktober 2007, GZ BauR96-311-2006/Je, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21, 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 19. Mai 2006, 8.30 Uhr, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen  auf der A1 bei km 170.800 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde der Bw mittels Strafverfügung vom 1. Juni 2006, Zl. BauR96-311-2006, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestraft, wobei das Schriftstück dem Bw am 13. Juni 2006 persönlich ausgehändigt und somit gültig zugestellt wurde.

 

Mittels Niederschrift der belangten Behörde vom 29. Juni 2006 wurde dokumentiert, dass der Bw an diesem Tag einen Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht hat.

 

3. Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mittels Schreiben vom 28. November 2007 Gelegenheit gegeben, zur möglichen Verspätung seines Einspruches eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.

 

Der Bw teilte verfahrensgegenständlich telefonisch am 6. Dezember 2007 mit, dass er wegen seiner Behinderung, den ständigen Behandlungen im Krankenhaus und der Einnahme von Medikamenten den Einspruchstermin übersehen haben könnte und kündigte für den folgenden Tag die Vorlage von Unterlagen über seinen Krankheitszustand und seine Krankenhausaufenthalte an.

 

Die vom Bw angekündigten Beweismittel wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat bis dato nicht vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und die dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 29. Juni 2006 durch persönliche Vorsprache bei der Erstbehörde eingebracht wurde, wurde die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist überschritten, wodurch die Strafverfügung vom 1. Juni 2006, zugestellt am 13.6.2006, in Rechtskraft erwachsen, nicht außer Kraft getreten und gem. § 49 Abs. 3 VStG vollstreckbar ist. Das angefochtene Straferkenntnis vom 18. Oktober 2007 wurde somit unzulässiger Weise erlassen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dass der Bw durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen ist, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wurde nicht behauptet bzw. es wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt. Diese Frage wäre überdies in einem Wiedereinsetzungsverfahren (§ 71 AVG) abzuklären gewesen, wofür jedoch vom Bw kein Antrag gestellt wurde. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Werner Reichenberger

 

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