Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162418/9/Zo/Da

Linz, 28.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. , W, vom 27.7.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 19.7.2007, Zl. VerkR96-8741-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.2.2008 zu Recht erkannt:
 
I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "um 16 km/h" zu entfallen hat.

II.                 Die Geldstrafe in Höhe von 70 Euro wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 32 Stunden herabgesetzt.

III.              Der Berufungswerber hat die von der Erstinstanz festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 7 Euro zu bezahlen, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
 


Rechtsgrundlagen:
zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 16 Abs.2 Z3 VStG;
zu III.: §§ 64 ff VStG.
 


Entscheidungsgründe:
 
Zu I. u. II.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 4.2.2007 um 11.15 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen  auf der A1 bei km 187,500 im Gemeindegebiet von Sipbachzell in Richtung Salzburg gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.
 
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber die Übermittlung der Radarfotos, der Zulassung und der Verwendungsbestimmungen des Messgerätes sowie der Auswertevorschriften, weiters des Messprotokolls, aus welchem vor allem die Antenneneinstellung und der Aufstellungswinkel ersichtlich ist sowie einer Dokumentation zum Messvorgang und zur Auswertung und weiters eines Sachverständigengutachtens zum Messvorgang. Dies hinsichtlich des Winkels des Radarstrahls, der Höhe, in welcher der Radarstrahl auf das Fahrzeug auftraf und zur Frage, ob eine Reflexion durch den Richtungsfahrbahnteiler (Betonwand) ausgeschlossen sei. Weiters zur Antenneneinstellung und zum Auswertebereich des Radarfotos. Weiters beantragte der Berufungswerber die Übermittlung der "Vormerkungen".
 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber weiters geltend, dass er die Lenkerauskunft nur unfreiwillig auf Grund der Sanktion des § 134 Abs.1 KFG erteilt habe. Er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen.
 
3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
 
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.2.2008. Bei dieser war der Berufungswerber anwesend und es wurde ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.(HTL) Ing. R H zur Radarmessung erstellt.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 4.2.2007 um 11.15 Uhr auf der A1 bei km 187,500 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h
überschritten hatte. Dieser Anzeige liegt eine Radarmessung mit dem Gerät der Marke Multanova VR 6FM Nr. 696 zu Grunde.

Der Berufungswerber wurde als Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Lenker dieses Fahrzeuges zur angeführten Zeit bekannt zu geben, woraufhin er mitteilte, dass er selbst gefahren sei. Er begründete ausführlich, dass er diese Auskunft unfreiwillig auf Grund der Sanktion des § 134 KFG erteile und die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verfassungs- und MRK-widrig sei. Während des laufenden Verfahrens teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom 20.6.2007 mit, dass er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Ansonsten gab er keine Stellungnahme ab. 

Das verwendete Radargerät wies eine gültige Eichung bis Dezember 2009 auf. Anhand des Radarfotos erstattete der Sachverständige ein Gutachten zur Radarmessung. Demnach befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten alleine im Auswertebereich. Die Messstelle ist für Radarmessungen geeignet und die Betonleitwand sowie die im rechten Winkel dazu angebrachten Rückstrahler beeinflussen die Radarmessung nicht. Die Antenne des Radargerätes war auf "Fern" eingestellt. Die fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos im Hinblick auf den Aufstellwinkel des Radargerätes ergab, dass ein geringfügiger Winkelfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Zu Gunsten des Berufungswerbers ergibt dieser Winkelfehler eine Reduzierung der vorwerfbaren Geschwindigkeit um max. 3 %. Abzüglich aller Toleranzen verbleibt daher jedenfalls eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 141 km/h.
 
Der Berufungswerber hat diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht widersprochen und auch keine weiteren Fragen an den Sachverständigen gestellt.
Auf Befragen hinsichtlich des Fahrzeuglenkers führte der Berufungswerber in der Verhandlung an, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle und er damals nicht gefahren sei. Es dürfte ein Mitarbeiter gefahren sein, den Namen dieses Mitarbeiters konnte er aber in der Verhandlung nicht angeben.
 
5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 
5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h fahren.
 
5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Auch unter Berücksichtigung des sich bei der fotogrammetrischen Auswertung ergebenden maximalen Winkelfehlers bei der Aufstellung des Radargerätes verbleibt jedenfalls eine Geschwindigkeit von 141 km/h. Es ist damit bewiesen, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  tatsächlich die auf Autobahnen erlaubte Geschwindigkeit überschritten hat.

Der Berufungswerber hat sich auf Anfrage selbst als Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (siehe die Fälle O'Halloren und Francis, Beschwerdenr. 15809/02 bzw. 25624/02) war er zur Lenkerauskunft verpflichtet. Seine nachträgliche Behauptung, dass ein Mitarbeiter das Fahrzeug gelenkt habe, ist nicht mehr glaubwürdig, wobei er ohnedies keine andere Person konkret als Fahrzeuglenker benannt hatte. Der Berufungswerber beantragte in der Verhandlung ausdrücklich, dass der UVS darüber absprechen soll, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die Lenkerauskunft zu erteilen, weil diese verschiedene Fehler aufgewiesen hätte. Dazu legte er auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des UVS Steiermark und des UVS Vorarlberg vor.
 
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist allerdings nicht die formale Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Lenkeranfrage zu beurteilen und es stellt sich auch nicht die Frage, ob der Berufungswerber allenfalls berechtigt gewesen wäre, die Auskunft zu verweigern, sondern in diesem Verfahren geht es ausschließlich um die dem Berufungswerber vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese hat der Berufungswerber begangen und ein näheres Eingehen auf die Lenkeranfrage ist nicht erforderlich.

Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde, weshalb gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
 
5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Über den Berufungswerber scheint eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2005 auf (VerkR96-3161-2005). Auch wegen dieses Vorfalles fand vor dem UVS eine Berufungsverhandlung statt, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat, sodass ihm diese Vormerkung bekannt sein muss. Diese einschlägige Vormerkung bildet einen Straferschwerungsgrund. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass ihm unter Berücksichtigung aller Messtoleranzen lediglich eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 11 km/h vorgeworfen werden kann. Dennoch ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe im Ergebnis zutreffend, sie beträgt ohnedies etwas weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen: 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

Die Überlegungen für die Strafbemessung gelten sinngemäß auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, auch hier erscheint der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas weniger als 10 % des gesetzlichen Strafrahmens (2 Wochen) ausreichend. Die Erstinstanz hat diesbezüglich doch eine wesentlich höhere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ohne deren Notwendigkeit zu begründen. Auch im Berufungsverfahren ergaben sich keine zwingenden Gründe, welche eine im Verhältnis zur Geldstrafe höhere Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt hätten. Insoweit war daher der Berufung stattzugeben.
 
Zu III.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 25.06.2008, Zl.: 2008/02/0093-5

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