Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162696/2/Sch/Ps

Linz, 21.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn J H, geb. am, R, F, vom 1. Oktober 2007, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2007, Zl. VerkR96-2007, wurde über Herrn J H, geb. am, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er am 11. März 2007 um 11.21 Uhr in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, L509 bei Km. 19,003, als beförderte Person im Kfz den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Weiters habe er die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden wäre.

 

Überdies wurde der Genannte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt.

 

Die Berufung samt dem erwähnten Antrag ist dem Oö. Verwaltungssenat durch die Erstbehörde vorgelegt worden.

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers konnte ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Rechtsgrundlage für solche Anträge ist § 51a Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Diese Bestimmung knüpft also an zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen an. Neben den, hier vereinfacht ausgedrückt, gegebenen eingeschränkten persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten muss es sich um eine Rechtssache handeln, die mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und/oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) verbunden ist (vgl. VwGH vom 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

Im hier gegenständlichen Berufungsverfahren geht es um die Sachverhaltsfrage, ob der Berufungswerber als Beifahrer eines mehrspurigen Kfz während der Fahrt mittels Sicherheitsgurtes angegurtet war oder nicht. Verhängt wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 40 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden.

 

Von der Berufungsbehörde wird auf der Sachverhaltsebene sohin durch entsprechende Beweisaufnahmen zu klären sein, ob der Tatvorwurf gerechtfertigt ist oder nicht. Diesbezüglich gehen die Aussagen des im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers sowie eines weiteren bei der Amtshandlung anwesend gewesenen Polizeibeamten einerseits und andererseits die bestreitenden Angaben des Berufungswerbers selbst diametral auseinander. Das ist aber ohnehin der Regelfall in einem Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Sohin handelt es sich hierbei um eine Rechtssache, die die Annahme einer besonders schwierigen Sachlage nicht rechtfertigt. Eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, wie vom Oö. Verwaltungssenat in Aussicht genommen, unter Ladung des Berufungswerbers, der Erstbehörde und der erforderlichen Zeugen, verbunden mit einem Lokalaugenschein, wird diese Frage wohl klären lassen, ohne dass hier eine rechtsfreundliche Vertretung des Berufungswerbers erforderlich ist. Diffizile Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gurtenpflicht eines Beifahrers können faktisch ausgeschlossen werden. Aber auch die Strafdrohung, um die es hier geht, nämlich 40 Euro Geldstrafe, kann nicht ernsthaft als besondere Tragweite des Tatvorwurfes für den Berufungswerber gewertet werden.

 

Der Gesetzgeber selbst hält offenkundig derartige Delikte nicht für sehr gravierend, zumal er in § 134 Abs.3d hiefür ausdrücklich einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen, nämlich bis zu 72 Euro vorgesehen hat. Im Vergleich dazu fallen andere Übertretungen des KFG 1967 unter die Bestimmung des § 134 Abs.1 leg.cit. mit einem Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte, sodass auf die zweite Voraussetzung, nämlich die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nicht einzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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