Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162882/9/Br/Ps

Linz, 18.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., P, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.1.2008, Zl. S 9785/ST/07, nach der am 17.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchbestandteil der Gefährdung der Verkehrssicherheit zu entfallen hat.

 

 

II.              Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 24 und 65 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, "sich am 19.11.2007 um 11:45 Uhr, in Steyr, Krzg. Aschacherstraße/Christkindlgasse, als Lenker des KFZ mit behördlichem Kennzeichen, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, ob das von ihm verwendete KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander, sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Die Ladung die aus mehreren Brettern und kurzen Kanthölzern bestand ragte ungesichert aus der geöffneten Heckklappe ins Freie. Die ungesicherte Ladung stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar."

Als Zusatz wurde im Bescheid der Hinweis aufgenommen, "mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung des Deliktes nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im FSR vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungs­zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb diese zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein weiteres Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mind. drei Monaten entzogen."

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf die Anzeige, woraus sich ergebe, dass die Bretter ungesichert im Heck des Fahrzeuges transportiert wurden. Betreffend die Strafzumessung wurde unter Hinweis auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und § 19 VStG deren Schuldangemessenheit begründet.

 

2. Dem Bescheid tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen fristgerecht entgegen:

"Gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr erhebe ich innerhalb offener Frist BERUFUNG. Dies deshalb weil ich nach wie vor davon überzeugt bin, dass ich. die Ladung richtig transportiert habe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ladung hätte verrutschen können. Die Ladung konnte gar nicht nach vorne rutschen, wie der Beamte angibt, die Bodenplatte des hinteren Sitzes habe ich aufgestellt. Die Bretter standen dort an, die hintere Heckklappe war aber offen. Die Bretter konn­ten meiner Meinung nach aber auch nicht nach hinten rutschen.   Die kleinen Hölzer(Polsterholz) waren auf den langen Brettern angenagelt. Die langen Bretter waren aufeinander gestapelt. In diesen Brettern befanden Nägeln. Ich fuhr äußerst vorsichtig, vielleicht 40- 50 km/h und hatte nur ein Stück zu fahren. Ich konnte die Ladung im Innenspiegel jederzeit beobachten. Es hat sich auf der ganzen Fahrt kein Brett bewegt. Ich sehe die Bestrafung nicht ein."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr, sowie durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen über Beurteilung einer Verkehrsgefährdung und deren Verlesung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Anzeiger als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

3.1. Aus der Aktenlage und der ergänzenden Beweiserhebung im Rahmen des Berufungsverfahrens gilt folgender Sachverhalt als erwiesen:

Der Berufungswerber ist Pensionist mit einem monatlichen Pensions­bezug von 747 Euro. Er ist für seine Ehefrau sorgepflichtig. Der Transport der in der Ladefläche des Fahrzeuges ungesichert beförderten Bretter war auf eine Fahrtstrecke von nur einem Kilometer angelegt. Die Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h wurde dabei kaum überschritten. Der Meldungsleger erklärte anlässlich seiner Ein­vernahme, dass es bei dieser Fahrt zu keiner konkretisierbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen sei. Das eingeholte Gutachten verweist zwar auf die in der Praxis möglichen Gefährdungspotenziale von nicht ausreichend gesicherten Ladungen. Wenn diese zumindest im Umfang von 2/3 deren Länge im Kombi untergebracht waren und weniger als einen Meter über den Bereich der geöffneten Heckklappe hinausragten, vermag logisch betrachtet bei einer Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 50 km/h auf einer Wegstrecke von einem Kilometer auf einem wenig befahrenen Straßenzug im Ortgebiet von einer konkretisierbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – von einem vormerkwürdigen Fehlverhalten – wohl kaum gesprochen werden. Abgesehen von einem in der Mitte der Ladung befindlichen Bretts war die Ladung nach vorne hin mit der Sitzrückwand bündig. Die einzelnen Kleinholzteile waren bis auf ein Stück mit den Brettern vernagelt.

Diese Beurteilung erfolgt in lebensnaher Beurteilung des Sachverhaltes. Dieser lässt es geboten erscheinen, auch die Transportumstände als solche mitzubeurteilen und die Beurteilung nicht bloß auf abstrakte, jedoch in der Realität kaum zu erwartende Risikoerhöhungen (Gefährdungspotenzierungen) reduziert zu sehen. Wenn der Meldungsleger keine Gefährdung festzustellen vermochte und die Weiterfahrt ob der kurzen Strecke letztlich nicht untersagte, spricht dies für dessen Augenmaß und praktischen Beurteilungssinn. Diese gut nachvollziehbare Beurteilung bildet demnach keine Grundlage für einen gesicherten Beweis einer Verkehrsgefährdung.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

4.1. Unbestritten bleibt, dass im vorliegenden Falle die Ladung bzw. die einzelnen Ladestücke nicht derart gesichert waren, dass sie den im üblichen (normalen) Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten hätten können bzw. waren die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Zumindest bei starken Beschleunigungen nach vorne (etwa Vollbremsung) hätte die Ladung wohl eine Veränderung erfahren. Die Wahrscheinlichkeit war bei dieser Fahrt aber nur in vernachlässigbarem Umfang gegeben.

 

Damit wurde jedenfalls der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht wohl verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der hinsichtlich der Wegstrecke auch nur ganz kurz angelegten Fahrt für eine ordnungsgemäße Sicherung auch dieser Ladung Sorge zu tragen.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte brachte nichts vor, was ihn entlasten konnte. Er hat damit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

 

4.2. Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Es wird an dieser Stelle jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG zu qualifizieren ist (vgl. h. Erk. v. 17.11.2006, VwSen-161598/10/Ki/Jo).

So hat etwa der h. Verwaltungssenat auch im Erk. v. 2.2.2007, Zl. VwSen-521504/9/Ki/Da, ausgesprochen, dass nicht schlechthin jede Übertretung dieser Norm auch ein Vormerkdelikt darstellt. Ausdrücklich sei im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern dieser Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

Im vorliegenden Falle konnte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dem Beschuldigten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, sehr wohl jedoch ist dieser Sicherungsmangel der Ladung als Übertretung der zit. Schutzvorschrift KFG zu qualifizieren. Es will dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass bereits schon jeder kleinste Mangel einer Ladungssicherung oder jede noch so kurze Fahrt einer objektiv wohl nicht ausreichend gesicherten Ladung bereits immer zusätzlich auch als Vormerkdelikt qualifiziert und als solches auch geahndet werden sollte.

Einer derartigen Auslegung wäre mit dem sich aus der Verfassung ableitenden Grundsatz des Sachlichkeitsgebots bedenklich und könnte nicht zuletzt auch mit Blick auf das Verbot einer Doppelbestrafung zu einem konventionswidrigen Ergebnis führen.

 

4.3. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt wird auf den Strafrahmen bis zu 5.000 Euro hingewiesen.

Bei der Strafzumessung handelt es sich in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) um eine Ermessensentscheidung. Die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen wurden hier seitens der Behörde erster Instanz objektiv besehen nicht fehlerhaft ausgeübt. Daher ist dem verhängten Strafausmaß in Ausschöpfung des Strafrahmens von weniger als 5 % grundsätzlich nicht entgegenzutreten (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Als Milderungsgrund wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Da der Spruch zum Teil im Sinne des Berufungsantrages erledigt wurde, waren für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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