Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222143/13/Kl/Sta

Linz, 18.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der D M R-J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.5.2007, GZ. 0018831/2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2008, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der vorletzte Satz der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses um folgende Wortfolge zu ergänzen ist:

"und ihnen das weitere Verweilen gestattet wurde."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten: "§§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF iVm § 2 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 idF LGBl. Nr. 83/2006."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wird, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.   Es entfällt der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 21 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23.5.2007, GZ. 00/2006, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§§ 368 und 113 Abs. 7 GewO 1994 iVm § 2 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 verhängt, weil sie als Inhaberin und Betreiberin des Lokales im Standort  L, H, welches in der Betriebsart gemäß § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994 betrieben wurde und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Magistrates Linz am 18.08.2006 um 04:30 Uhr wurde festgestellt, dass das Lokal im Standort  L, H, noch betrieben wurde, indem sich noch 4 Gäste im Lokal befanden, welche Speisen und Getränke konsumierten. Für das genannte Lokal ist in der Oö. Sperr­zeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04:00 festgelegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass sich die Berufungswerberin mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bei der Gewerbebehörde einfand und um Abklärung bat, welche Sperrzeit nun in Ansehung ihres Betriebes zum Tragen komme. Sie erhielt Auskunft, dass der Bescheid maßgeblich und Grundlage für die Öffnungszeiten sei. Das angefochtene Straferkenntnis unterlasse, näher zu begründen, warum dem amtsbekannten Bescheid keine Bedeutung zukomme. Es liege daher allenfalls entschuldbarer Rechtsirrtum vor, die Beschuldigte habe sich auf die behördliche Auskunft verlassen, sodass Verschulden nicht vorliege.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2008, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters sind die Zeugen G M-P, I B und E D geladen und einvernommen worden.

 

4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.2.2006, GZ. 501/N051094, wurde für die Betriebsanlage H – H in L, Bewilligungsbescheid vom 8.9.1988, GZ. 501/W, die Änderung der Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 05:00 Uhr festgestellt. Auf Seite 3 dieses Bescheides wird dazu zur Information ausgeführt: "Die Sperrzeiten nach der Oö. Sperrzeiten-Verordnung sind unabhängig von der bewilligten Betriebszeit des Lokales einzuhalten."

Bei einer am 6.8.2006 um 04:25 Uhr durchgeführten Kontrolle wurde eine Überschreitung der mit 04:00 Uhr festgesetzten Sperrstunde festgestellt und in der Strafverfügung vom 23.8.2006 vorgeworfen.

Eine Vorsprache beim Magistrat Linz als Gewerbebehörde, Frau I B, zwecks Auskunftserteilung an die Berufungswerberin am 7.8.2006 ergab, dass der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid mit Betriebszeit bis 05:00 Uhr weiterhin in Geltung stehe, hinsichtlich Sperrstunde werde dies noch mit Herrn D von der Behörde abgesprochen werden. Es hat dann auch ein Telefonat am darauf folgenden Tag, den 8.8.2006 mit der Berufungswerberin gegeben, wo ihr dies bestätigt wurde und auch mitgeteilt wurde, dass eine längere Sperrstunde als 04:00 Uhr einer Genehmigung bedürfe. Wann genau das Lokal zugesperrt werden müsse, wurde nicht so genau gesprochen. Auch für die Bearbeiterin war die Rechtslage nicht ganz klar und durchsichtig. Erst später erfuhr sie, dass die Sperrzeiten-Verordnung eine Änderung mit 1.8.2006 erfuhr, wobei die Tourismuszone 1 weggefallen ist. Dies wurde ihr von Herrn D mitgeteilt. Der weitere Sachbearbeiter G M-P war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub. Am 18.8.2006 hat die Berufungswerber bei ihm ein Ansuchen um Verlängerung der Sperrstunde abgegeben. Dabei wurde ihr nicht gesagt, dass sie die verlängerte Sperrstunde bereits ausüben dürfe. Auch war diesem Bearbeiter der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid noch nicht  bekannt. Dem Bearbeiter war aber die Änderung der Sperrzeiten-Verordnung ab 1.8.2006 bekannt und auch der Umstand bekannt, dass allein auf Grund des Betriebsanlagengenehmigungs­bescheides nicht bis 05:00 Uhr offen gehalten werden darf. Die Verlängerung der Sperrstunde wurde mit Rechtskraft vom 20.9.2007 erteilt.

 

Am 18.8.2006 um 04:30 Uhr fand eine Kontrolle durch Herrn E E und Herrn E D im Lokal in L, H – H, statt, welches von der Berufungswerberin in der Betriebsart "Gastgewerbe im Sinn des § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994" betrieben wurde. Das Lokal war zugänglich und waren an einem Bord, an dem man den Leberkäse einnehmen konnte, Gäste anwesend, welche etwas gegessen und getrunken haben. Sowohl bei vorausgegangenen Kontrollen in diesem Lokal als auch an diesem Tag wurde der Kellnerin gesagt, dass die Sperrstunde um 04:00 Uhr ist. So wurde anlässlich der Kontrolle am 6.8.2006 dies ebenfalls der Kellnerin erklärt. Verstärkte Kontrollen fanden deshalb statt, weil mit 1.8.2006 die Sperrzeiten-Verordnung geändert wurde. Insbesondere fiel die Tourismuszone 1 weg. Im Lokal gab es auch andere Beanstandungen nach der Gewerbeordnung, welche der Kellnerin genau erklärt wurden. Diese Punkte wurden aber saniert. Es war dem Kontrollorgan klar, dass Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und Sperrstunden-Verordnung zwei verschiedene  Dinge sind und die kürzere Sperrstunde gilt. Auch kann sich der Zeuge an ein Gespräch mit Frau B über das Lokal hinsichtlich der Sperrstunde erinnern, allerdings kann ein genauer Zeitpunkt über dieses Gespräch nicht mehr angeführt werden. Auch der Berufungswerberin wurde telefonisch die Sachlage erklärt, vermutlich nach der Kontrolle am 18.8.2006.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den im Akt befindlichen behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Zeugen waren glaubwürdig und bestand kein Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage. Es ist hingegen verständlich, dass infolge der lang verstrichenen Zeit Details über Zeitpunkte nicht wiedergegeben werden können. Für den erkennenden Senat steht aber auf Grund der Aussagen unzweifelhaft fest, dass auf Grund der vorausgegangenen Kontrollen im Lokal und der Erläuterungen mit der Kellnerin Kenntnis über die Sperrstunde hätte vorliegen müssen. Allerdings war vom erkennenden Senat auch festzustellen, dass die Sachbearbeiterin bei der Gewerbebehörde über Betriebszeit nach Betriebsanlagenbescheid  und Sperrstundenregelung nicht ausreichend Kenntnisse hatte und Rechtsauskünfte erteilen konnte.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 2 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 idF LGBl. Nr. 83/2006 (in Kraft getreten mit 1.8.2006) müssen Betriebe im Sinne des
§ 111 Abs.2 Z3 und 5 GewO 1994 spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06:00 Uhr geöffnet werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gastgewerbe­treibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (ua. VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens und der daraus getroffenen Feststellungen ist erwiesen, dass die Berufungswerberin das näher angeführte Lokal in der Betriebsart "Gastgewerbe im Sinne des § 111 Abs.2 Z3 GewO 1994" – also als Imbiss – betreibt und am 18.8.2006 um 04:30 Uhr noch 4 Gäste Getränke und Speisen konsumierten und daher das Verweilen gestattet wurde. Das Lokal war geöffnet. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Entsprechend musste aber der Spruch des Straferkenntnisses berichtigt werden, wobei auf die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist Rücksicht genommen wurde. Zusätzliche Sachverhaltselemente wurden nicht aufgenommen. Hingegen ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestattet, eine Konkretisierung des Spruches durch Anführung der verba legalia "das Verweilen gestattet" vorzunehmen.

 

5.3. Wenn sich hingegen die Berufungswerberin auf den von ihr vorgewiesenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und die darin genehmigte längere Betriebszeit beruft, so ist ihr entgegen zu halten, dass schon aus dem Bescheid selbst ausdrücklich hervorgeht, dass die Sperrzeiten unabhängig von der bewilligten Betriebszeit des Lokales einzuhalten sind. Darüber hinaus betreffen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide das Lokal als Betriebsanlage. Davon ist das persönliche Recht der Berufungswerberin, nämlich die Gewerbeberechtigung zu unterscheiden. Die Sperrzeitenregelung nach der Gewerbeordnung bzw. nach der Sperrzeiten-Verordnung betrifft aber das Recht zur Ausübung des Gastgewerbes, also das persönliche Recht. Dies ist abhängig von der Gewerbeanmeldung, bei welcher auch die Betriebsart anzugeben ist. Dieses persönliche Recht der Gewerbeausübung wird durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht berührt bzw. abgeändert.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiters anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Sowohl dem Verfahren I. Instanz als auch beim Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat lag der Entscheidung zu Grunde, dass die Rechtslage sowohl aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hervorging, als auch durch mehrmalige Belehrungen, so zB bei der Kontrolle am 6.8.2006, im Lokal selbst durch Organe der Gewerbebehörde geklärt wurde. Es konnte daher von der Kenntnis der Rechtslage, nämlich der neuen Sperrstunde mit 04:00 Uhr ausgegangen werden. Darüber hinaus ist der Berufungswerberin als Gewerbeausübende die Kenntnis der entsprechenden Vorschriften über die Gewerbeausübung zuzumuten. Es war daher grundsätzlich vom Verschulden der Berufungswerberin, nämlich zumindest von sorgfaltswidrigem Verhalten auszugehen.

Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie sich über die Geltung des Betriebs­anlagengenehmigungsbescheides und allfälliger Erforderlichkeit weiterer Genehmigungen bei der Gewerbebehörde erkundigt habe, sowie die dazu aufgenommenen Beweise durch Einvernahme der Zeugen konnte einen das Verschulden ausschließenden Entschuldigungsgrund nicht erbringen. Gemäß den Feststellungen hat der Zeuge D auf die Rechtssituation in eindeutiger Weise hingewiesen. Auch wenn die Sachbearbeiterin Baumgartner bei der ersten Vorsprache der Berufungswerberin über die Rechtslage nicht ganz im Klaren war, so hat sie bei Herrn D nachweislich Erkundigungen angestellt und in einem weiteren Telefonat mit der Berufungswerberin Auskunft erteilt, wenngleich definitiv über die Sperrstunde nicht gesprochen wurde. Allerdings ist erwiesen, dass die Berufungswerberin in diesem Telefonat, das am 8.8.2006, also vor der Tatbegehung, stattgefunden hat, auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Genehmigung zur Verlängerung der Sperrstunde hingewiesen wurde. Es entspricht daher nicht vollkommen den Tatsachen, wenn die Berufungswerberin behauptet, dass über ihre Anfrage das Erfordernis einer weiteren Genehmigung verneint worden sei.

 

Es konnte daher von keinem Entschuldigungsgrund bzw. schuldausschließenden Rechtsirrtum der Berufungswerberin ausgegangen werden.

Allerdings wird der Berufungswerberin zugestanden, dass die Rechtslage nicht leicht verständlich ist und auch ihre Vorsprachen bei der Gewerbebehörde nicht ganz klar und eindeutig verliefen. Dies ist daher bei der Strafe zu berücksichtigen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd keinen Umstand gewertet, straferschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro und Sorgepflichten für 3 Kinder zu Grunde gelegt.

In der Berufungsverhandlung gab die Berufungswerberin an, dass sie das Lokal aufgegeben habe, nunmehr arbeitslos sei und ein Arbeitslosengeld von monatlich Euro 918,39 beziehe. Die Sorgepflicht für 3 Kinder bestehe weiterhin.

 

Weil die Berufungswerberin als Gewerbetreibende Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde begehrte, diese Vorsprache aber nicht zur vollsten Klarheit der Berufungswerberin führte, die Sperrstunde aber kurz vor dem Tatzeitpunkt eine generelle Änderung erfuhr,  insbesondere da auch mit 1.8.2006 die Tourismuszone 1, in welche das gegenständliche Lokal fiel, aufgehoben wurde, musste dies im Rahmen des Verschuldens entsprechend berücksichtigt werden. Eine gewisse Verunsicherung der Berufungswerberin ist auch dem Oö. Verwaltungssenat begreiflich. Darüber hinaus war zwar davon auszugehen, dass bei vorausgegangenen Kontrollen bereits im Lokal der Kellnerin die rechtliche Situation mitgeteilt wurde, dass die Berufungswerberin aber nicht anwesend war und daher diese Belehrungen nicht der Berufungswerberin persönlich zukamen.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann aber den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen, wenn dies geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im Hinblick auf die besondere Situation war davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich Verschulden vorlag, dieses aber geringfügig war, zumal das Verhalten der Berufungswerberin hinter dem in der Strafdrohung üblicherweise zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibt. Auch sind keine Folgen der Tat bekannt geworden. Es konnte daher von der Verhängung einer Geldstrafe und somit auch einer Ersatzfreiheitsstrafe Abstand genommen werden. Im Hinblick darauf, dass zwei einschlägige Vorstrafen bestehen und die Berufungswerberin ihre Gewerbeberechtigung bislang nicht zurückgelegt hat, scheint es aber dem Oö. Ver­waltungssenat erforderlich und gerechtfertigt, die Berufungswerberin im Hinblick auf eine mögliche weitere Gewerbeausübung entsprechend zu ermahnen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, entfallen die Verfahrenskostenbeiträge I. und II. Instanz (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Sperrzeit, Betriebszeit, Auskunft, kein Entschuldigungsgrund

 

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