Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600073/5/BMa/Se VwSen-600074/5/BMa/Se

Linz, 26.03.2008

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wolfgang Weiß, Berichterin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Mag. Dr. Bernhard Pree) aus Anlass des Devolutionsantrages der O G, geb.  , und des S G, geb. am  , jeweils Sta von Armenien, vom 21. Jänner 2008 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 22. Jänner 2008), vertreten durch Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, Rechtsanwälte in L, beschlossen:

 

 

         Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden: B-VG), BGBl. 1930/1 idgF iVm §§ 67a Abs.1, 67c Abs.3, 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2008 haben die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller am 22. Jänner 2008 einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich in einer die Verweigerung der Grundversorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz betreffenden Angelegenheit eingebracht.

 

1.2. Im Wesentlichen wird angeführt, die Rechtsmittelwerber seien hilfsbedürftige Asylwerber und ihre Asylverfahren seien vom Bundesasylamt zu AZ: 07 04.902 und 07 04.903 registriert. Die Asylverfahren seien vom Bundesasylamt zugelassen worden. Sie seien dem Land Oberösterreich zur weiteren Grundversorgung zugewiesen worden und in A wohnhaft. Trotz ihrer Hilfsbedürftigkeit und trotz Vorliegens der Voraussetzungen aus dem Oö. GVG werde ihnen bislang nur Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung gewährt, sämtliche andere Leistungen würden verweigert. Am 11. Oktober 2007 hätten die Rechtsmittelwerber eine "schriftliche Bestätigung" (der Verweigerung) begehrt und rechtsfreundlich vertreten am 20. November 2007 der Oö. Landesregierung mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 11. Oktober 2007 dahingehend zu verstehen sei, dass ein schriftlicher Bescheid hinsichtlich der Verweigerung der Grundversorgung begehrt werde. Bescheide seien bislang nicht erlassen worden, obwohl die 4-wöchige Frist des § 4 Abs.1 GVG bereits abgelaufen sei. Die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 AVG würden vorliegen. Daher werde der Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über ihren Antrag auf die gemäß § 4 Abs.2 Oö. GVG iVm

§ 73 Abs.2 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich, gestellt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass entgegen der Rechtsansicht des vorangeführten UVS im Bescheid vom 12. September 2007, VwSen-600066/6/BMa/Be, die Frist des

§ 4 Abs.1 Oö. GVG nicht als Antragsfrist, sondern als Entscheidungsfrist zu werten sei. Die diesbezügliche Rechtsansicht sei in der am 25.10.2007 erhobenen VfGH-Beschwerde, die zu B 2024/07 beim VfGH registriert worden sei, dargelegt und konkretisiert worden.

 

2.1. Mit Vorlageschreiben vom 29. Februar 2008 wurde der Akt der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, SO-930002/9-2008-Wa/Sin, vorgelegt.

 

2.2. In diesem wird angeführt, dass die für das Ehepaar gewährte Grundversorgungsleistung zunächst wegen rechtskräftig negativem Abschluss des seit Juli 2002 anhängigen Asylverfahrens mit Ende Februar 2007 eingestellt worden sei. Die Ehegatten hätten am 29. Mai 2007 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht und im Juni 2007 im Wege der Volkshilfe Oö. einen neuen Antrag auf Grundversorgung gestellt. Weil nach § 3 Abs.2 Z4 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 Grundversorgungsleistungen verweigert werden können, wenn der Asylwerber innerhalb von 6 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in einem Asylverfahren einen neuerlichen Asylantrag stellt, seien die Antragsteller ersucht worden, die UBAS-Bescheide vorzulegen. Es sollte geklärt werden, ob es neue Vorbringen gebe, oder ob die neuen Asylanträge ausschließlich zur Erreichung eines weiteren Aufenthaltsrechts gestellt worden seien. Die Ehegatten hätten trotz mehrfacher auch persönlicher Information über die Rechts- und Sachlage sowie ihre Mitwirkungspflicht die Vorlage der UBAS-Bescheide abgelehnt. Es sei in der Folge nur die Anmeldung bei der Krankenversicherung erfolgt. Eine Ablehnung der übrigen Grundversorgung sei nicht erfolgt, es sei den Antragstellern aber die Nachbringung der geforderten Unterlagen freigestellt worden. Zwischenzeitig seien auch die neuen Asylverfahren des Ehepaars in zweiter Instanz mit 23. Jänner 2008 rechtskräftig abgewiesen und auch die Ausweisung rechtskräftig ausgesprochen worden. Die Ehegatten seien ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Durch die rasche Abweisung des neuerlichen Asylantrags scheine klar, dass die ursprünglichen Bedenken berechtigt gewesen seien und das Ehepaar auch deshalb zu keiner Mithilfe bereit gewesen sei.

 

3.1. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Beide Beschwerdeführer erhielten bis Ende Februar 2007 Grundversorgungs­leistungen vom Land Oberösterreich. Diese wurden mit Ende Februar 2007 eingestellt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 ersuchten die Rechtsmittelwerber um eine schriftliche Bestätigung, dass sie wegen Nichtvorlage ihrer Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats beim Land Oberösterreich immer noch nicht in die Grundversorgung aufgenommen worden seien.

Rechtsfreundlich vertreten wurde am 20. November 2007 dieses Schreiben dahingehend konkretisiert, dass ein schriftlicher Bescheid hinsichtlich der Verweigerung der Grundversorgung begehrt werde.

 

Eine Entscheidung über diesen Antrag ist dem vorliegenden Akt nicht angeschlossen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Devolutionsantrag und dem vorgelegten Akt der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

4. Über den Devolutionsantrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine laut Geschäftsverteilung zuständig 11. Kammer zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Gemäß § 67d Abs.2 Z.1 AVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil nach der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und das Begehren der Partei zurückzuweisen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

 

5.1. Nach § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behöre zurückzuführen ist.

 

Für die Oberbehörde (den Unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlanges des Devolutionsantrages zu laufen (Abs.3 leg.cit).

 

Gemäß § 4 Abs.1 des Landesgesetzes über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006), LGBl. Nr. 12/2007, können Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.

 

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs.1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat (Abs.2 leg.cit).

 

5.2. Maßgeblich für die Entscheidungsfrist der Behörde ist die Interpretation des § 4 Abs.1 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, wonach bei Einschränkungen von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung "verlangt" werden kann.

 

Bereits nach der Wortinterpretation dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass das Verlangen durch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, geäußert werden kann. Damit ist die Möglichkeit des Tätigwerdens des durch Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistung Betroffenen geregelt.

Die vom Rechtsmittelwerber angenommene Interpretation, die Entscheidung der belangten Behörde habe binnen dieser Frist zu ergehen, kann schon aus der Formulierung des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Einer solchen Interpretation steht aber auch die Darstellung in der Beilage 1058/2006 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXVI. Gesetzgebungsperiode, entgegen. Dort wird zitiert: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Erlassung eines Bescheides nur dann zu erfolgen, wenn Grundversorgung nicht gewährt oder die bereits gewährte Grundversorgung eingeschränkt oder eingestellt wird und der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der einen Asylantrag gestellt hat, dies ausdrücklich verlangt."

 

Daraus erhellt, dass die im Gesetz im Zusammenhang mit der bestimmten Personen eingeräumten Möglichkeit, die Erlassung eines Bescheides zu verlangen, genannte Frist jenen Zeitraum festlegt, innerhalb welchem ein solcher Antrag gestellt werden kann. Somit führt die Wortinterpretation hier zum selben Ergebnis wie die am Willen des Gesetzgebers orientierte.

 

Damit kommen die allgemeinen Bestimmungen des § 73 Abs.1 AVG zur Anwendung, wonach die Behörde auch über den gegenständlichen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig zu entscheiden hat. Weil der Devolutionsantrag noch während offener Entscheidungsfrist gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den Unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.

 

Der von der belangten Behörde angeführte Aspekt, es sei noch keine dezidierte Ablehnung der übrigen Grundversorgung mit Ausnahme der Krankenversicherung erfolgt, vielmehr sei den Antragstellern die Nachbringung der geforderten Unterlagen frei gestellt worden, weil der Devolutionsantrag ohnehin aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 34,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. Weiß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VfGH vom 22. September 2008, Zl.: B 753, 754/08-12

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