Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163164/4/Ki/Ka

Linz, 06.05.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, N, G D, vom 11. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2008, VerkR96-16236-2008/LL, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 15. März 2008, VerkR96-16236-2008/LL, wurde der Berufungswerber (Bw) einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt  hinterlegt und ab 21. März 2008 zur Abholung bereitgehalten.

 

1.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis am 11. April 2008 (Poststempel) Berufung, ua. wird angeführt, er habe den RSa-Brief jedoch erst am 4. April 2008 entgegennehmen können, da er vorher beruflich verhindert gewesen sei (Deutschland-Einsatz).

 


2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.4. Über telefonischen Verspätungsvorhalt vom 28. April 2008 hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 30. April 2008 mitgeteilt, dass er bis 26. März 2008 in Deutschland gewesen sei, diesbezüglich wurde ein Reisebericht in Kopie vorgelegt. Als er dann am 26. März 2008 zurückgekommen sei, sei es bereits zu spät gewesen, um den Brief zu holen. Anschließend sei er bis 29. März 2008 in S gewesen und in der darauffolgenden Woche habe er den Brief erst am 4. April 2008 holen können, da es nach der normalen Arbeitszeit zeitlich nicht möglich sei, rechtzeitig am Postamt zu sein.

 

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 


Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein beim Postamt  hinterlegt und ab 21. März 2008 zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die mit zwei Wochen  bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. April 2008.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 11. April 2008  eingebracht.

 

Zur Rechtfertigung des Bw wird zunächst darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auch in Verwaltungsstrafverfahren den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes trifft. Im vorliegenden Falle hat der Rechtsmittelwerber zunächst lediglich einen Auslandsaufenthalt behauptet und diesen letztlich auch durch Vorlage einer Kopie eines Reiseberichtes belegt. Anders als im Berufungsschreiben führt er jedoch nunmehr auch aus, er sei bis 29. März 2008 auf Schiurlaub in S gewesen, diesbezüglich wird jedoch kein Beleg vorgelegt.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es Herrn S jedenfalls nicht gelungen ist, seine Ortsabwesenheit ab 27. März 2008 glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hätte eine entsprechende Sorgfalt geboten, dass er nach Kenntnis der Hinterlegung nach seiner Rückkehr am 26. März 2008 sich vor Antritt eines allfälligen Schiurlaubes um die Behebung des RSb-Briefes gekümmert hätte.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Herr S am 26. März 2008 zur Abgabestelle zurückgekehrt wäre, wäre die Hinterlegung mit 27. März 2008 wirksam geworden und endete gerechnet ab diesem Datum die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 10. April 2008. Die am 11. April 2008 zur Post gegebene Berufung ist daher jedenfalls verspätet.

 

Nachdem auch sonst keine Zustellmängel festgestellt werden können, ist das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der  Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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